utendifruendi). Wenn das Eigenthum um keines dieser Rechte verkürtzt worden ist, heist es das völlige Eigenthum(dominium plenum); wenn es aber um eines, oder das andere verkürtzt worden, ein nicht völliges Eigenthum(dominium minus plenum). Wer die Proprietät hat, ist eigentlich der Eigenthümer(proprietarius), weil die Sache doch sein eigen bleibt, wenn ein ande- rer gleich den Gebrauch, oder die Früchte da- von zu geniessen hat, und wird deswegen auch noch der Herr von der Sache(domi- nus) genannt. Die Frucht(fructum) heist man das, was aus einer andern Sache her- vorkommt, als da sind die Früchte eines Baums, die Milch und Kälber der Kühe.
§. 199.
Man nennet eine fremde Sache(resVon fremden Sachen. aliena) welche nicht uns, sondern andern eigenthümlich zugehöret. Es kann also niemand mit einer fremden Sache selbst, oder ihrem Gebrauch und ihren Früchten nach seinem Gefallen vor- nehmen, was er will (§. 195. 198.). Da es aber einerley ist, ob wir etwas selbst, oder durch andere verrichten wollen; so kann man, mit Genehmhaltung des Herrn, mit einer fremden Sache vornehmen, was man will (§. 195.). Weil der Herr, nach seinem Gefallen, mit seiner Sache vornehmen kann, was er will (§. cit.); so kann er das
zu
und dem Anfange des Eigenthums.
utendifruendi). Wenn das Eigenthum um keines dieſer Rechte verkuͤrtzt worden iſt, heiſt es das voͤllige Eigenthum(dominium plenum); wenn es aber um eines, oder das andere verkuͤrtzt worden, ein nicht voͤlliges Eigenthum(dominium minus plenum). Wer die Proprietaͤt hat, iſt eigentlich der Eigenthuͤmer(proprietarius), weil die Sache doch ſein eigen bleibt, wenn ein ande- rer gleich den Gebrauch, oder die Fruͤchte da- von zu genieſſen hat, und wird deswegen auch noch der Herr von der Sache(domi- nus) genannt. Die Frucht(fructum) heiſt man das, was aus einer andern Sache her- vorkommt, als da ſind die Fruͤchte eines Baums, die Milch und Kaͤlber der Kuͤhe.
§. 199.
Man nennet eine fremde Sache(resVon fremden Sachen. aliena) welche nicht uns, ſondern andern eigenthuͤmlich zugehoͤret. Es kann alſo niemand mit einer fremden Sache ſelbſt, oder ihrem Gebrauch und ihren Fruͤchten nach ſeinem Gefallen vor- nehmen, was er will (§. 195. 198.). Da es aber einerley iſt, ob wir etwas ſelbſt, oder durch andere verrichten wollen; ſo kann man, mit Genehmhaltung des Herrn, mit einer fremden Sache vornehmen, was man will (§. 195.). Weil der Herr, nach ſeinem Gefallen, mit ſeiner Sache vornehmen kann, was er will (§. cit.); ſo kann er das
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und dem Anfange des Eigenthums.
utendifruendi). Wenn das Eigenthum um
keines dieſer Rechte verkuͤrtzt worden iſt, heiſt
es das voͤllige Eigenthum (dominium
plenum); wenn es aber um eines, oder das
andere verkuͤrtzt worden, ein nicht voͤlliges
Eigenthum (dominium minus plenum).
Wer die Proprietaͤt hat, iſt eigentlich der
Eigenthuͤmer (proprietarius), weil die
Sache doch ſein eigen bleibt, wenn ein ande-
rer gleich den Gebrauch, oder die Fruͤchte da-
von zu genieſſen hat, und wird deswegen
auch noch der Herr von der Sache (domi-
nus) genannt. Die Frucht (fructum) heiſt
man das, was aus einer andern Sache her-
vorkommt, als da ſind die Fruͤchte eines
Baums, die Milch und Kaͤlber der Kuͤhe.
§. 199.
Man nennet eine fremde Sache (res
aliena) welche nicht uns, ſondern andern
eigenthuͤmlich zugehoͤret. Es kann alſo
niemand mit einer fremden Sache
ſelbſt, oder ihrem Gebrauch und ihren
Fruͤchten nach ſeinem Gefallen vor-
nehmen, was er will (§. 195. 198.). Da
es aber einerley iſt, ob wir etwas ſelbſt, oder
durch andere verrichten wollen; ſo kann man,
mit Genehmhaltung des Herrn, mit
einer fremden Sache vornehmen, was
man will (§. 195.). Weil der Herr, nach
ſeinem Gefallen, mit ſeiner Sache vornehmen
kann, was er will (§. cit.); ſo kann er das
zu
Von
fremden
Sachen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/163>, abgerufen am 21.11.2024.
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