Sachen, welche unter unsern sich be- finden, oder das, was wir andern schuldig sind; und daher kann man nicht sagen, ob und wieviel einer habe, bis die Schulden abgezogen sind. Alle Gü- ter zusammen genommen, oder alle dasjeni- ge, was unser ist, heist man das Vermö- gen(patrimonium), und dieses ist entweder groß(amplum), oder geringe(tenue), nachdem es viele, oder wenige Güter in sich begreift.
§. 208.
Von der Sorge für sein Vermö- gen.
Das Vermögen eines Menschen gehört zu seinem äusserlichen Zustande (§. 8. 207.). Derowegen da wir schuldig sind unsern äusse- ren Zustand so vollkommen zu machen, als in unserer Gewalt stehet (§. 43.); so sind wir verbunden unser Vermögen zu erhal- ten und, so viel an uns ist, zu vermeh- ren. Derowegen da derjenige, welcher sein Hab und Gut durch Mißbrauch vermindert, sein Vermögen verschwendet; so soll folgends niemand das Seine verschwen- den (§. 207.). Ja man schließt auch daher, daß derjenige, welcher ein grosses Ver- mögen besitzet, deswegen nicht müßig seyn dürfe. Denn auch derselbe stehet un- ter der natürlichen Verbindlichkeit, welche allen die Nothwendigkeit zu arbeiten aufer- legt, und niemanden müßig zu gehen erlaubt (§. 124.); welches auch daraus erhellet, daß diese Verbindlichkeit unveränderlich ist (§. 38.
42.).
II. Th. 1. H. Von der erſten Gemeinſch.
Sachen, welche unter unſern ſich be- finden, oder das, was wir andern ſchuldig ſind; und daher kann man nicht ſagen, ob und wieviel einer habe, bis die Schulden abgezogen ſind. Alle Guͤ- ter zuſammen genommen, oder alle dasjeni- ge, was unſer iſt, heiſt man das Vermoͤ- gen(patrimonium), und dieſes iſt entweder groß(amplum), oder geringe(tenue), nachdem es viele, oder wenige Guͤter in ſich begreift.
§. 208.
Von der Sorge fuͤr ſein Vermoͤ- gen.
Das Vermoͤgen eines Menſchen gehoͤrt zu ſeinem aͤuſſerlichen Zuſtande (§. 8. 207.). Derowegen da wir ſchuldig ſind unſern aͤuſſe- ren Zuſtand ſo vollkommen zu machen, als in unſerer Gewalt ſtehet (§. 43.); ſo ſind wir verbunden unſer Vermoͤgen zu erhal- ten und, ſo viel an uns iſt, zu vermeh- ren. Derowegen da derjenige, welcher ſein Hab und Gut durch Mißbrauch vermindert, ſein Vermoͤgen verſchwendet; ſo ſoll folgends niemand das Seine verſchwen- den (§. 207.). Ja man ſchließt auch daher, daß derjenige, welcher ein groſſes Ver- moͤgen beſitzet, deswegen nicht muͤßig ſeyn duͤrfe. Denn auch derſelbe ſtehet un- ter der natuͤrlichen Verbindlichkeit, welche allen die Nothwendigkeit zu arbeiten aufer- legt, und niemanden muͤßig zu gehen erlaubt (§. 124.); welches auch daraus erhellet, daß dieſe Verbindlichkeit unveraͤnderlich iſt (§. 38.
42.).
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II. Th. 1. H. Von der erſten Gemeinſch.
Sachen, welche unter unſern ſich be-
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ſchuldig ſind; und daher kann man nicht
ſagen, ob und wieviel einer habe, bis
die Schulden abgezogen ſind. Alle Guͤ-
ter zuſammen genommen, oder alle dasjeni-
ge, was unſer iſt, heiſt man das Vermoͤ-
gen (patrimonium), und dieſes iſt entweder
groß (amplum), oder geringe (tenue),
nachdem es viele, oder wenige Guͤter in ſich
begreift.
§. 208.
Das Vermoͤgen eines Menſchen gehoͤrt zu
ſeinem aͤuſſerlichen Zuſtande (§. 8. 207.).
Derowegen da wir ſchuldig ſind unſern aͤuſſe-
ren Zuſtand ſo vollkommen zu machen, als in
unſerer Gewalt ſtehet (§. 43.); ſo ſind wir
verbunden unſer Vermoͤgen zu erhal-
ten und, ſo viel an uns iſt, zu vermeh-
ren. Derowegen da derjenige, welcher ſein
Hab und Gut durch Mißbrauch vermindert,
ſein Vermoͤgen verſchwendet; ſo ſoll
folgends niemand das Seine verſchwen-
den (§. 207.). Ja man ſchließt auch daher,
daß derjenige, welcher ein groſſes Ver-
moͤgen beſitzet, deswegen nicht muͤßig
ſeyn duͤrfe. Denn auch derſelbe ſtehet un-
ter der natuͤrlichen Verbindlichkeit, welche
allen die Nothwendigkeit zu arbeiten aufer-
legt, und niemanden muͤßig zu gehen erlaubt
(§. 124.); welches auch daraus erhellet, daß
dieſe Verbindlichkeit unveraͤnderlich iſt (§. 38.
42.).
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/168>, abgerufen am 21.11.2024.
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