verlassene Graben keinem zu; folglich kann er von demjenigen eigenthümlich gemacht werden, der das Recht hat, dergleichen Sachen sich eigenthümlich zu machen (§. 210. 215.).
§. 247.
Auf gleiche Weise ist klar, daß, wennVon ei- ner Jn- sel, die aus ei- nem Acker ge- macht worden. ein Fluß aus unserem Acker eine Jnsel macht, dieselbe Jnsel unser sey; wenn aber der Acker gemeinschaftlich gewe- sen, auch die Jnsel, nach Proportion, gemeinschaftlich sey.
§. 248.
Wenn ein Fluß sich einen neuenVom Graben des Flus- ses der aus un- serem Acker ge- macht worden ist. Graben auf unserem Acker gemacht hat; so behalten wir unser Recht auf dem Grunde; weil man den neuen Gra- ben, als eine von uns verlohrene Sache ansiehet, welche man wieder zu bekommen noch Hofnung hat, in so fern nämlich der Fluß zu seinem vori- gen Graben zurückkehren, oder nach einer an- dern Gegend seinen Weg nehmen kann (§. 220.); folglich gehört der Acker, wenn er wie- der in den vorigen Stand gesetzet ist, uns, und so auch ein jeder Theil, der wieder in den vorigen Stand gesetzet wird.
§. 249.
Wenn also auch unser Acker gantz über-Vom Recht der Ueber- schwem- mung. schwemmt wird, unerachtet die Ueber- schwemmung viele Jahre dauren sollte; so bleibt er unser (§. 195.), so lange wir ihn nicht verlassen (§. 203.).
§ 250.
K 5
des Eigenthums.
verlaſſene Graben keinem zu; folglich kann er von demjenigen eigenthuͤmlich gemacht werden, der das Recht hat, dergleichen Sachen ſich eigenthuͤmlich zu machen (§. 210. 215.).
§. 247.
Auf gleiche Weiſe iſt klar, daß, wennVon ei- ner Jn- ſel, die aus ei- nem Acker ge- macht worden. ein Fluß aus unſerem Acker eine Jnſel macht, dieſelbe Jnſel unſer ſey; wenn aber der Acker gemeinſchaftlich gewe- ſen, auch die Jnſel, nach Proportion, gemeinſchaftlich ſey.
§. 248.
Wenn ein Fluß ſich einen neuenVom Graben des Fluſ- ſes der aus un- ſerem Acker ge- macht worden iſt. Graben auf unſerem Acker gemacht hat; ſo behalten wir unſer Recht auf dem Grunde; weil man den neuen Gra- ben, als eine von uns verlohrene Sache anſiehet, welche man wieder zu bekommen noch Hofnung hat, in ſo fern naͤmlich der Fluß zu ſeinem vori- gen Graben zuruͤckkehren, oder nach einer an- dern Gegend ſeinen Weg nehmen kann (§. 220.); folglich gehoͤrt der Acker, wenn er wie- der in den vorigen Stand geſetzet iſt, uns, und ſo auch ein jeder Theil, der wieder in den vorigen Stand geſetzet wird.
§. 249.
Wenn alſo auch unſer Acker gantz uͤber-Vom Recht der Uebeꝛ- ſchwem- mung. ſchwem̃t wird, unerachtet die Ueber- ſchwemmung viele Jahre dauren ſollte; ſo bleibt er unſer (§. 195.), ſo lange wir ihn nicht verlaſſen (§. 203.).
§ 250.
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des Eigenthums.
verlaſſene Graben keinem zu; folglich
kann er von demjenigen eigenthuͤmlich
gemacht werden, der das Recht hat,
dergleichen Sachen ſich eigenthuͤmlich
zu machen (§. 210. 215.).
§. 247.
Auf gleiche Weiſe iſt klar, daß, wenn
ein Fluß aus unſerem Acker eine Jnſel
macht, dieſelbe Jnſel unſer ſey; wenn
aber der Acker gemeinſchaftlich gewe-
ſen, auch die Jnſel, nach Proportion,
gemeinſchaftlich ſey.
Von ei-
ner Jn-
ſel, die
aus ei-
nem
Acker ge-
macht
worden.
§. 248.
Wenn ein Fluß ſich einen neuen
Graben auf unſerem Acker gemacht
hat; ſo behalten wir unſer Recht
auf dem Grunde; weil man den neuen Gra-
ben, als eine von uns verlohrene Sache anſiehet,
welche man wieder zu bekommen noch Hofnung
hat, in ſo fern naͤmlich der Fluß zu ſeinem vori-
gen Graben zuruͤckkehren, oder nach einer an-
dern Gegend ſeinen Weg nehmen kann (§. 220.);
folglich gehoͤrt der Acker, wenn er wie-
der in den vorigen Stand geſetzet iſt, uns,
und ſo auch ein jeder Theil, der wieder
in den vorigen Stand geſetzet wird.
Vom
Graben
des Fluſ-
ſes der
aus un-
ſerem
Acker ge-
macht
worden
iſt.
§. 249.
Wenn alſo auch unſer Acker gantz uͤber-
ſchwem̃t wird, unerachtet die Ueber-
ſchwemmung viele Jahre dauren ſollte;
ſo bleibt er unſer (§. 195.), ſo lange wir ihn
nicht verlaſſen (§. 203.).
Vom
Recht
der Uebeꝛ-
ſchwem-
mung.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/189>, abgerufen am 21.11.2024.
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