Sache er laubet (§. 199.). Daher folgt ferner, daß wenn einer eine Sache be- kommt, von einem, der nicht der Ei- genthumsherr ist; so gehört dieselbe nicht dem zu, der sie bekommen hat, sondern sie bleibt dessen, dem sie gehö- ret (§. 205.). Weil die unkörperlichen Sachen, als die Rechte (§. 121.), auch im Eigenthume sind (§. 206.); so kann der Ei- genthumsherr auch die Recht veräus- sern; als das Recht zu fischen, zu jagen.
§. 258.
Wenn man das Eigenthum auf einen an-Von dem Recht eine Sache zu geben. dern bringet, ohne dabey darauf zu sehen, ob sie seine ist, oder nicht, so heisset dieses das Geben(datio); dergestalt daß geben (dare) nichts anders ist, als sein Eigenthum auf einen andern bringen. Daher ist eben- falls klar, daß niemand, als der Eigen- thumsherr einem andern eine Sache geben kann; und folglich niemand eine fremde Sache dem andern geben könne (§. 199.).
§. 259.
Wenn ein Eigenthumsherr sein Eigen-Von dem Recht ei- nem zu einer Hand- lung ein Recht zu erthei- len, die in Ab- thum veräussert, so übergiebt er sein Eigen- thum einem andern (§. 257.); folglich auch das Recht zu allen Handlungen, welche ver- möge des Eigenthums einem erlaubt sind. Derowegen kan auch das Recht zu einer jeden Handlung, die Vermöge des Ei-
gen-
wegen des Eigenthums.
Sache er laubet (§. 199.). Daher folgt ferner, daß wenn einer eine Sache be- kommt, von einem, der nicht der Ei- genthumsherr iſt; ſo gehoͤrt dieſelbe nicht dem zu, der ſie bekommen hat, ſondern ſie bleibt deſſen, dem ſie gehoͤ- ret (§. 205.). Weil die unkoͤrperlichen Sachen, als die Rechte (§. 121.), auch im Eigenthume ſind (§. 206.); ſo kann der Ei- genthumsherr auch die Recht veraͤuſ- ſern; als das Recht zu fiſchen, zu jagen.
§. 258.
Wenn man das Eigenthum auf einen an-Von dem Recht eine Sache zu geben. dern bringet, ohne dabey darauf zu ſehen, ob ſie ſeine iſt, oder nicht, ſo heiſſet dieſes das Geben(datio); dergeſtalt daß geben (dare) nichts anders iſt, als ſein Eigenthum auf einen andern bringen. Daher iſt eben- falls klar, daß niemand, als der Eigen- thumsherr einem andern eine Sache geben kann; und folglich niemand eine fremde Sache dem andern geben koͤnne (§. 199.).
§. 259.
Wenn ein Eigenthumsherr ſein Eigen-Von dem Recht ei- nem zu einer Hand- lung ein Recht zu erthei- len, die in Ab- thum veraͤuſſert, ſo uͤbergiebt er ſein Eigen- thum einem andern (§. 257.); folglich auch das Recht zu allen Handlungen, welche ver- moͤge des Eigenthums einem erlaubt ſind. Derowegen kan auch das Recht zu einer jeden Handlung, die Vermoͤge des Ei-
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wegen des Eigenthums.
Sache er laubet (§. 199.). Daher folgt
ferner, daß wenn einer eine Sache be-
kommt, von einem, der nicht der Ei-
genthumsherr iſt; ſo gehoͤrt dieſelbe
nicht dem zu, der ſie bekommen hat,
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Sachen, als die Rechte (§. 121.), auch im
Eigenthume ſind (§. 206.); ſo kann der Ei-
genthumsherr auch die Recht veraͤuſ-
ſern; als das Recht zu fiſchen, zu
jagen.
§. 258.
Wenn man das Eigenthum auf einen an-
dern bringet, ohne dabey darauf zu ſehen, ob
ſie ſeine iſt, oder nicht, ſo heiſſet dieſes das
Geben (datio); dergeſtalt daß geben
(dare) nichts anders iſt, als ſein Eigenthum
auf einen andern bringen. Daher iſt eben-
falls klar, daß niemand, als der Eigen-
thumsherr einem andern eine Sache
geben kann; und folglich niemand eine
fremde Sache dem andern geben koͤnne
(§. 199.).
Von dem
Recht
eine
Sache zu
geben.
§. 259.
Wenn ein Eigenthumsherr ſein Eigen-
thum veraͤuſſert, ſo uͤbergiebt er ſein Eigen-
thum einem andern (§. 257.); folglich auch
das Recht zu allen Handlungen, welche ver-
moͤge des Eigenthums einem erlaubt ſind.
Derowegen kan auch das Recht zu einer
jeden Handlung, die Vermoͤge des Ei-
gen-
Von dem
Recht ei-
nem zu
einer
Hand-
lung ein
Recht zu
erthei-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/195>, abgerufen am 21.11.2024.
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