einen, der uns um unsern Besitz bringr, ein Krieg sey (§. 98.).
§. 269.
Von dem Schaden.
Man sagt, daß derjenige um das Sei- nige komme(jacturam sui facere), dem wieder seinen Willen das Seine dergestalt entzogen wird, daß er es niemahls wieder be- kommen kann. Der Verlust des Seinigen wird der Schaden(damnum) genannt; und in Schaden bringen(damnum dare), heisset so viel, als durch das, was man thut, oder unterläßt, Ursache seyn an dem Verlust des Unsrigen. Jns- besondere nennt man einen vorsetzlichen Schaden(damnum voluntarium s. dolo- sum), welchen einer dem andern zuzufügen getrachtet, oder der aus dem, was er Vor- habens war, erfolget (intentione directa, sive indirecta);einen unvorsetzlichen Scha- den(damnum culposum), welcher aus Ver- sehen geschehen; und endlich einen zufälligen Schaden(damnum casuale), welcher durch einen nicht vorhergesehenen Zufall, den man nicht vermeiden können, verursacht wird. Weil wir unser Vermögen, folglich alle un- sere Sachen erhalten sollen (§. 208.); so soll auch ein jeder, so viel er kann, allen Schaden von sich abwenden, auch nie- manden in Schaden bringen, sondern vielmehr, so viel an ihm ist, auch von dem andern allen Schaden abwenden (§. 133.); folglich darf niemand dem an-
dern
II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
einen, der uns um unſern Beſitz bringr, ein Krieg ſey (§. 98.).
§. 269.
Von dem Schaden.
Man ſagt, daß derjenige um das Sei- nige komme(jacturam ſui facere), dem wieder ſeinen Willen das Seine dergeſtalt entzogen wird, daß er es niemahls wieder be- kommen kann. Der Verluſt des Seinigen wird der Schaden(damnum) genannt; und in Schaden bringen(damnum dare), heiſſet ſo viel, als durch das, was man thut, oder unterlaͤßt, Urſache ſeyn an dem Verluſt des Unſrigen. Jns- beſondere nennt man einen vorſetzlichen Schaden(damnum voluntarium ſ. dolo- ſum), welchen einer dem andern zuzufuͤgen getrachtet, oder der aus dem, was er Vor- habens war, erfolget (intentione directa, ſive indirecta);einen unvorſetzlichen Scha- den(damnum culpoſum), welcher aus Ver- ſehen geſchehen; und endlich einen zufaͤlligen Schaden(damnum caſuale), welcher durch einen nicht vorhergeſehenen Zufall, den man nicht vermeiden koͤnnen, verurſacht wird. Weil wir unſer Vermoͤgen, folglich alle un- ſere Sachen erhalten ſollen (§. 208.); ſo ſoll auch ein jeder, ſo viel er kann, allen Schaden von ſich abwenden, auch nie- manden in Schaden bringen, ſondern vielmehr, ſo viel an ihm iſt, auch von dem andern allen Schaden abwenden (§. 133.); folglich darf niemand dem an-
dern
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II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
einen, der uns um unſern Beſitz bringr,
ein Krieg ſey (§. 98.).
§. 269.
Man ſagt, daß derjenige um das Sei-
nige komme (jacturam ſui facere), dem
wieder ſeinen Willen das Seine dergeſtalt
entzogen wird, daß er es niemahls wieder be-
kommen kann. Der Verluſt des Seinigen
wird der Schaden (damnum) genannt;
und in Schaden bringen (damnum
dare), heiſſet ſo viel, als durch das, was
man thut, oder unterlaͤßt, Urſache ſeyn
an dem Verluſt des Unſrigen. Jns-
beſondere nennt man einen vorſetzlichen
Schaden (damnum voluntarium ſ. dolo-
ſum), welchen einer dem andern zuzufuͤgen
getrachtet, oder der aus dem, was er Vor-
habens war, erfolget (intentione directa, ſive
indirecta); einen unvorſetzlichen Scha-
den (damnum culpoſum), welcher aus Ver-
ſehen geſchehen; und endlich einen zufaͤlligen
Schaden (damnum caſuale), welcher durch
einen nicht vorhergeſehenen Zufall, den man
nicht vermeiden koͤnnen, verurſacht wird.
Weil wir unſer Vermoͤgen, folglich alle un-
ſere Sachen erhalten ſollen (§. 208.); ſo ſoll
auch ein jeder, ſo viel er kann, allen
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/202>, abgerufen am 24.11.2024.
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