solches gereuen läst, und thut, was er zu thun geschworen hat.
Das siebente Hauptstück.
Von der Art und Weise sich ei- nem andern verbindlich zu machen, oder von dem Versprechen und Verträgen überhaupt.
§. 377.
Weil nach eingeführtem Eigenthum derWozu wir uns einem an- dern ver- bindlich machen können. Mensch nichts hat, was ihm zuge- hört, als die körperlichen und un- körperlichen Sachen, welche sein eigen sind (§. 195. 206.); und die Handlungen, welche andern nützlich sind, eigenthümlichen Sachen gleich geschätzt werden (§. 225.); so kann niemand sich dem andern verbindlich machen, als nur ihm etwas zu geben, oder etwas zu thun, und seinetwegen zu unterlassen, folglich etwas zu leisten (§. 258. 328.).
§. 378.
Weil keine Verbindlichkeit nöthig, wenn et-Was vor ein Recht auf einen andern gebracht wird, wenn ei- ner sich dem an- was gleich geleistet wird; die Verbindlichkeit aber darauf gehet, was geschehen soll, und wozu der andere ein vollkommenes Recht er- hält (§. 97.); so ist klar, daß, wenn sich einer dem andern etwas zu geben, oder zu thun verbindet, er auf ihn ein Recht
brin-
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ſeiner Gedancken.
ſolches gereuen laͤſt, und thut, was er zu thun geſchworen hat.
Das ſiebente Hauptſtuͤck.
Von der Art und Weiſe ſich ei- nem andern verbindlich zu machen, oder von dem Verſprechen und Vertraͤgen uͤberhaupt.
§. 377.
Weil nach eingefuͤhrtem Eigenthum derWozu wir uns einem an- dern ver- bindlich machen koͤnnen. Menſch nichts hat, was ihm zuge- hoͤrt, als die koͤrperlichen und un- koͤrperlichen Sachen, welche ſein eigen ſind (§. 195. 206.); und die Handlungen, welche andern nuͤtzlich ſind, eigenthuͤmlichen Sachen gleich geſchaͤtzt werden (§. 225.); ſo kann niemand ſich dem andern verbindlich machen, als nur ihm etwas zu geben, oder etwas zu thun, und ſeinetwegen zu unterlaſſen, folglich etwas zu leiſten (§. 258. 328.).
§. 378.
Weil keine Verbindlichkeit noͤthig, wenn et-Was vor ein Recht auf einen andern gebracht wird, wenn ei- ner ſich dem an- was gleich geleiſtet wird; die Verbindlichkeit aber darauf gehet, was geſchehen ſoll, und wozu der andere ein vollkommenes Recht er- haͤlt (§. 97.); ſo iſt klar, daß, wenn ſich einer dem andern etwas zu geben, oder zu thun verbindet, er auf ihn ein Recht
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ſeiner Gedancken.
ſolches gereuen laͤſt, und thut, was er
zu thun geſchworen hat.
Das ſiebente Hauptſtuͤck.
Von der Art und Weiſe ſich ei-
nem andern verbindlich zu machen,
oder von dem Verſprechen und
Vertraͤgen uͤberhaupt.
§. 377.
Weil nach eingefuͤhrtem Eigenthum der
Menſch nichts hat, was ihm zuge-
hoͤrt, als die koͤrperlichen und un-
koͤrperlichen Sachen, welche ſein eigen ſind
(§. 195. 206.); und die Handlungen, welche
andern nuͤtzlich ſind, eigenthuͤmlichen Sachen
gleich geſchaͤtzt werden (§. 225.); ſo kann
niemand ſich dem andern verbindlich
machen, als nur ihm etwas zu geben,
oder etwas zu thun, und ſeinetwegen
zu unterlaſſen, folglich etwas zu leiſten
(§. 258. 328.).
Wozu
wir uns
einem an-
dern ver-
bindlich
machen
koͤnnen.
§. 378.
Weil keine Verbindlichkeit noͤthig, wenn et-
was gleich geleiſtet wird; die Verbindlichkeit
aber darauf gehet, was geſchehen ſoll, und
wozu der andere ein vollkommenes Recht er-
haͤlt (§. 97.); ſo iſt klar, daß, wenn ſich
einer dem andern etwas zu geben, oder
zu thun verbindet, er auf ihn ein Recht
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Was vor
ein Recht
auf einen
andern
gebracht
wird,
wenn ei-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/265>, abgerufen am 21.11.2024.
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