nöthiger hat; wie auch ob der Ver- sprechende dasselbe nicht anders als mit seinem Nachtheil leisten kann; und end- lich ob man dadurch, daß man es an- nimmet, nicht etwan einer Pflicht ge- gen sich oder gegen andere zuwieder handelt.
§. 387.
Welche nicht ver- sprechen können.
Weil die Rasenden in der Raserey, Unsin- nigen, Kinder, Aberwitzige und sehr Betrun- ckene keinen überlegten Vorsatz fassen können, auch nicht diejenigen, deren Urtheilskraft, ih- res Alters wegen, zu schwach ist (§. 386.); so ist klar, daß alle diese nichts gültig ver- sprechen können (§. cit.).
§. 388.
Daß man das Verspre- chen hal- ten müße.
Derjenige hält das Versprechen(pro- missum servat), welcher giebt oder thut, was er zu geben oder zu thun versprochen hat. Weil nun der Versprechende sich dem, welchem er et- was verspricht, vollkommen verbindet (§. 380.), und der, welchem etwas versprochen worden, dadurch ein vollkommenes Recht zu dem, was ihm versprochen wird, erhält (§. 97.); wel- ches ihm wieder seinen Willen nicht genom- men werden kann (§. 100.); so muß das Versprechen gehalten werden.
§. 389.
Von Treue u. Glauben.
Die Treue(fidem) nennt man die Be- ständigkeit des Willens, welchen man einem andern von dem, was man geben oder thun will, durch Worte erkläret hat. Die Treue
setzt
II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
noͤthiger hat; wie auch ob der Ver- ſprechende daſſelbe nicht anders als mit ſeinem Nachtheil leiſten kann; und end- lich ob man dadurch, daß man es an- nimmet, nicht etwan einer Pflicht ge- gen ſich oder gegen andere zuwieder handelt.
§. 387.
Welche nicht ver- ſprechen koͤnnen.
Weil die Raſenden in der Raſerey, Unſin- nigen, Kinder, Aberwitzige und ſehr Betrun- ckene keinen uͤberlegten Vorſatz faſſen koͤnnen, auch nicht diejenigen, deren Urtheilskraft, ih- res Alters wegen, zu ſchwach iſt (§. 386.); ſo iſt klar, daß alle dieſe nichts guͤltig ver- ſprechen koͤnnen (§. cit.).
§. 388.
Daß man das Verſpre- chen hal- ten muͤße.
Derjenige haͤlt das Verſprechen(pro- miſſum ſervat), welcher giebt oder thut, was er zu geben oder zu thun verſprochen hat. Weil nun der Verſprechende ſich dem, welchem er et- was verſpricht, vollkommen verbindet (§. 380.), und der, welchem etwas verſprochen worden, dadurch ein vollkommenes Recht zu dem, was ihm verſprochen wird, erhaͤlt (§. 97.); wel- ches ihm wieder ſeinen Willen nicht genom- men werden kann (§. 100.); ſo muß das Verſprechen gehalten werden.
§. 389.
Von Treue u. Glauben.
Die Treue(fidem) nennt man die Be- ſtaͤndigkeit des Willens, welchen man einem andern von dem, was man geben oder thun will, durch Worte erklaͤret hat. Die Treue
ſetzt
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
noͤthiger hat; wie auch ob der Ver-
ſprechende daſſelbe nicht anders als mit
ſeinem Nachtheil leiſten kann; und end-
lich ob man dadurch, daß man es an-
nimmet, nicht etwan einer Pflicht ge-
gen ſich oder gegen andere zuwieder
handelt.
§. 387.
Weil die Raſenden in der Raſerey, Unſin-
nigen, Kinder, Aberwitzige und ſehr Betrun-
ckene keinen uͤberlegten Vorſatz faſſen koͤnnen,
auch nicht diejenigen, deren Urtheilskraft, ih-
res Alters wegen, zu ſchwach iſt (§. 386.); ſo
iſt klar, daß alle dieſe nichts guͤltig ver-
ſprechen koͤnnen (§. cit.).
§. 388.
Derjenige haͤlt das Verſprechen (pro-
miſſum ſervat), welcher giebt oder thut, was er
zu geben oder zu thun verſprochen hat. Weil
nun der Verſprechende ſich dem, welchem er et-
was verſpricht, vollkommen verbindet (§. 380.),
und der, welchem etwas verſprochen worden,
dadurch ein vollkommenes Recht zu dem, was
ihm verſprochen wird, erhaͤlt (§. 97.); wel-
ches ihm wieder ſeinen Willen nicht genom-
men werden kann (§. 100.); ſo muß das
Verſprechen gehalten werden.
§. 389.
Die Treue (fidem) nennt man die Be-
ſtaͤndigkeit des Willens, welchen man einem
andern von dem, was man geben oder thun
will, durch Worte erklaͤret hat. Die Treue
ſetzt
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/270>, abgerufen am 21.11.2024.
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