und daß der, dem etwas versprochen wird, durch das Annehmen sich der Treue und des Glaubens des Verspre- chenden versichert (§. 378. 379.). End- lich ist gleichfalls nicht weniger offenbar, daß derjenige welcher blos sagt, daß er et- was zu leisten Willens sey, den andern bey seiner Treue und Glauben noch nicht versichert; folglich auch nicht wie- der Treue und Glauben handelt, wenn er das nicht leistet, was er gesagt, daß er es leisten wolle.
§. 390.
Von der Untreue.
Untreu(perfidum) nennt man denjeni- gen, welcher das Gegentheil von dem thut, wozu er sich bey seiner Treue und Glauben verbindlich gemacht hat. Wenn also der Versprechende das Gegentheil desjeni- gen thut, was er zu thun versprochen hat, z. E. wenn er das thut, was er gesagt, daß er es unterlassen wolte, so ist er untreu. Aber wer etwas blos zugesagt hat, ist in eben demselben Falle nicht untreu.
§. 391.
Vom Verspre- chen un- ter einer schändli- chen Be- dingung.
Weil von der natürlichen Verbindlichkeit niemand befreyet werden kan (§. 42.); so ist nicht erlaubt etwas unter einer uner- laubten(turpi)Bedingung zu verspre- chen (§. 315.). Da demnach ein solches Versprechen nicht gültig ist, auch daraus der- jenige, dem etwas versprochen worden, kein Recht erhält; so darf man auch, was un-
ter
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
und daß der, dem etwas verſprochen wird, durch das Annehmen ſich der Treue und des Glaubens des Verſpre- chenden verſichert (§. 378. 379.). End- lich iſt gleichfalls nicht weniger offenbar, daß derjenige welcher blos ſagt, daß er et- was zu leiſten Willens ſey, den andern bey ſeiner Treue und Glauben noch nicht verſichert; folglich auch nicht wie- der Treue und Glauben handelt, wenn er das nicht leiſtet, was er geſagt, daß er es leiſten wolle.
§. 390.
Von der Untreue.
Untreu(perfidum) nennt man denjeni- gen, welcher das Gegentheil von dem thut, wozu er ſich bey ſeiner Treue und Glauben verbindlich gemacht hat. Wenn alſo der Verſprechende das Gegentheil desjeni- gen thut, was er zu thun verſprochen hat, z. E. wenn er das thut, was er geſagt, daß er es unterlaſſen wolte, ſo iſt er untreu. Aber wer etwas blos zugeſagt hat, iſt in eben demſelben Falle nicht untreu.
§. 391.
Vom Verſpre- chen un- ter einer ſchaͤndli- chen Be- dingung.
Weil von der natuͤrlichen Verbindlichkeit niemand befreyet werden kan (§. 42.); ſo iſt nicht erlaubt etwas unter einer uner- laubten(turpi)Bedingung zu verſpre- chen (§. 315.). Da demnach ein ſolches Verſprechen nicht guͤltig iſt, auch daraus der- jenige, dem etwas verſprochen worden, kein Recht erhaͤlt; ſo darf man auch, was un-
ter
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0272"n="236"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#b">Th. 7. H. Von dem Verſprechen</hi></fw><lb/>
und <hirendition="#fr">daß der, dem etwas verſprochen<lb/>
wird, durch das Annehmen ſich der<lb/>
Treue und des Glaubens des Verſpre-<lb/>
chenden verſichert</hi> (§. 378. 379.). End-<lb/>
lich iſt gleichfalls nicht weniger offenbar, <hirendition="#fr">daß<lb/>
derjenige welcher blos ſagt, daß er et-<lb/>
was zu leiſten Willens ſey, den andern<lb/>
bey ſeiner Treue und Glauben noch<lb/>
nicht verſichert;</hi> folglich <hirendition="#fr">auch nicht wie-<lb/>
der Treue und Glauben handelt, wenn<lb/>
er das nicht leiſtet, was er geſagt, daß<lb/>
er es leiſten wolle.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 390.</head><lb/><noteplace="left">Von der<lb/>
Untreue.</note><p><hirendition="#fr">Untreu</hi><hirendition="#aq">(perfidum)</hi> nennt man denjeni-<lb/>
gen, welcher das Gegentheil von dem thut,<lb/>
wozu er ſich bey ſeiner Treue und Glauben<lb/>
verbindlich gemacht hat. <hirendition="#fr">Wenn</hi> alſo <hirendition="#fr">der<lb/>
Verſprechende das Gegentheil desjeni-<lb/>
gen thut, was er zu thun verſprochen<lb/>
hat,</hi> z. E. wenn er das thut, was er geſagt,<lb/>
daß er es unterlaſſen wolte, ſo <hirendition="#fr">iſt er untreu.</hi><lb/>
Aber <hirendition="#fr">wer etwas blos zugeſagt hat, iſt<lb/>
in eben demſelben Falle nicht untreu.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 391.</head><lb/><noteplace="left">Vom<lb/>
Verſpre-<lb/>
chen un-<lb/>
ter einer<lb/>ſchaͤndli-<lb/>
chen Be-<lb/>
dingung.</note><p>Weil von der natuͤrlichen Verbindlichkeit<lb/>
niemand befreyet werden kan (§. 42.); ſo <hirendition="#fr">iſt<lb/>
nicht erlaubt etwas unter einer uner-<lb/>
laubten</hi><hirendition="#aq">(turpi)</hi><hirendition="#fr">Bedingung zu verſpre-<lb/>
chen</hi> (§. 315.). Da demnach ein ſolches<lb/>
Verſprechen nicht guͤltig iſt, auch daraus der-<lb/>
jenige, dem etwas verſprochen worden, kein<lb/>
Recht erhaͤlt; ſo <hirendition="#fr">darf man auch, was un-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">ter</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[236/0272]
II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
und daß der, dem etwas verſprochen
wird, durch das Annehmen ſich der
Treue und des Glaubens des Verſpre-
chenden verſichert (§. 378. 379.). End-
lich iſt gleichfalls nicht weniger offenbar, daß
derjenige welcher blos ſagt, daß er et-
was zu leiſten Willens ſey, den andern
bey ſeiner Treue und Glauben noch
nicht verſichert; folglich auch nicht wie-
der Treue und Glauben handelt, wenn
er das nicht leiſtet, was er geſagt, daß
er es leiſten wolle.
§. 390.
Untreu (perfidum) nennt man denjeni-
gen, welcher das Gegentheil von dem thut,
wozu er ſich bey ſeiner Treue und Glauben
verbindlich gemacht hat. Wenn alſo der
Verſprechende das Gegentheil desjeni-
gen thut, was er zu thun verſprochen
hat, z. E. wenn er das thut, was er geſagt,
daß er es unterlaſſen wolte, ſo iſt er untreu.
Aber wer etwas blos zugeſagt hat, iſt
in eben demſelben Falle nicht untreu.
§. 391.
Weil von der natuͤrlichen Verbindlichkeit
niemand befreyet werden kan (§. 42.); ſo iſt
nicht erlaubt etwas unter einer uner-
laubten (turpi) Bedingung zu verſpre-
chen (§. 315.). Da demnach ein ſolches
Verſprechen nicht guͤltig iſt, auch daraus der-
jenige, dem etwas verſprochen worden, kein
Recht erhaͤlt; ſo darf man auch, was un-
ter
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/272>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.