seine werden kann, oder er dieses ver- meinet, da er in dem ersten Fall hinläng- lich sich erkläret, davor zu sorgen, daß es sei- ne werde, in dem andern aber die Unkosten dran zu wenden, um es zu erhalten; so ist er im ersten Fall verbunden sich zu bemü- hen, daß es seine werde, in dem an- dern aber so viel zu geben, als er hät- te anwenden müssen, um es zu bekom- men, woferne er es nicht eigenthüm- lich erhalten kann (§. 318.). Es ist aber vor sich klar, daß das Versprechen be- dingt sey, wenn wir dem andern ver- sprechen, er solle eine Sache haben, wo- ferne wir sie bekommen werden, von welcher wir glauben, daß sie unser werden kan (§. 393.); folglich wir dem- jenigen, dem etwas versprochen wor- den, zu nichts verbunden sind, wenn wir uns bemüht haben, dieselbe eigen- thümlich zu erhalten, aber vetgebens (§. 396.).
§. 413.
Weil man sein Versprechen halten mußVon der Veräus- serung ei- ner ver- sproche- nen Sa- che. (§. 388.), dieses aber nicht geschehen kann, wenn die versprochene Sache veräussert wird (§. cit. und 257.); so ist der Versprecher natürlicher Weise verbunden die ver- sprochene Sache nicht zu veräussern. Jedoch da durch das Versprechen das Eigen- thum derselben auf den andern nicht gebracht wird, sondern nur ein Recht zu derselben (§.
335.);
und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
ſeine werden kann, oder er dieſes ver- meinet, da er in dem erſten Fall hinlaͤng- lich ſich erklaͤret, davor zu ſorgen, daß es ſei- ne werde, in dem andern aber die Unkoſten dran zu wenden, um es zu erhalten; ſo iſt er im erſten Fall verbunden ſich zu bemuͤ- hen, daß es ſeine werde, in dem an- dern aber ſo viel zu geben, als er haͤt- te anwenden muͤſſen, um es zu bekom- men, woferne er es nicht eigenthuͤm- lich erhalten kann (§. 318.). Es iſt aber vor ſich klar, daß das Verſprechen be- dingt ſey, wenn wir dem andern ver- ſprechen, er ſolle eine Sache haben, wo- ferne wir ſie bekommen werden, von welcher wir glauben, daß ſie unſer werden kan (§. 393.); folglich wir dem- jenigen, dem etwas verſprochen wor- den, zu nichts verbunden ſind, wenn wir uns bemuͤht haben, dieſelbe eigen- thuͤmlich zu erhalten, aber vetgebens (§. 396.).
§. 413.
Weil man ſein Verſprechen halten mußVon der Veraͤuſ- ſerung ei- ner ver- ſproche- nen Sa- che. (§. 388.), dieſes aber nicht geſchehen kann, wenn die verſprochene Sache veraͤuſſert wird (§. cit. und 257.); ſo iſt der Verſprecher natuͤrlicher Weiſe verbunden die ver- ſprochene Sache nicht zu veraͤuſſern. Jedoch da durch das Verſprechen das Eigen- thum derſelben auf den andern nicht gebracht wird, ſondern nur ein Recht zu derſelben (§.
335.);
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
ſeine werden kann, oder er dieſes ver-
meinet, da er in dem erſten Fall hinlaͤng-
lich ſich erklaͤret, davor zu ſorgen, daß es ſei-
ne werde, in dem andern aber die Unkoſten
dran zu wenden, um es zu erhalten; ſo iſt er
im erſten Fall verbunden ſich zu bemuͤ-
hen, daß es ſeine werde, in dem an-
dern aber ſo viel zu geben, als er haͤt-
te anwenden muͤſſen, um es zu bekom-
men, woferne er es nicht eigenthuͤm-
lich erhalten kann (§. 318.). Es iſt aber
vor ſich klar, daß das Verſprechen be-
dingt ſey, wenn wir dem andern ver-
ſprechen, er ſolle eine Sache haben, wo-
ferne wir ſie bekommen werden, von
welcher wir glauben, daß ſie unſer
werden kan (§. 393.); folglich wir dem-
jenigen, dem etwas verſprochen wor-
den, zu nichts verbunden ſind, wenn
wir uns bemuͤht haben, dieſelbe eigen-
thuͤmlich zu erhalten, aber vetgebens
(§. 396.).
§. 413.
Weil man ſein Verſprechen halten muß
(§. 388.), dieſes aber nicht geſchehen kann,
wenn die verſprochene Sache veraͤuſſert wird
(§. cit. und 257.); ſo iſt der Verſprecher
natuͤrlicher Weiſe verbunden die ver-
ſprochene Sache nicht zu veraͤuſſern.
Jedoch da durch das Verſprechen das Eigen-
thum derſelben auf den andern nicht gebracht
wird, ſondern nur ein Recht zu derſelben (§.
335.);
Von der
Veraͤuſ-
ſerung ei-
ner ver-
ſproche-
nen Sa-
che.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/287>, abgerufen am 21.11.2024.
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