dert daß eine Sache unser wird, wel- che es sonst hätte werden können; folg- lich setzt er uns in Schaden (§. 269.); und ist deswegen verbunden denselben zu ersetzen (§. 270.).
§. 415.
Ein sich ereignender Schade und der Ver-Von demjeni- gen, wor- an dem andern gelegen ist. lust des Gewinns zusammengenommen, wer- den dasjenige genannt, woran dem an- dern gelegen ist, oder sein Jnteresse(id, quod interest). Weil wir so wohl den Scha- den (§. 270.) als den Verlust des Gewinns, den wir dem andern durch unser Versehen, oder vorsetzlicher Weise verursacht haben, zu ersetzen schuldig sind (§. 414.); so sind wir, wenn durch unsere Schuld, es mag aus Versehen, oder vorsetzlich geschehen seyn, jemand in Schaden, oder um sei- nen Gewinn gebracht wird, dem an- dern davor zu stehen schuldig. Jndem wir ihm sein Jnteresse leisten, so wird er in den Stand gesetzet, als wenn er das gethan hät- te, was er nicht gethan hat, oder gegeben, was er nicht gegeben hat, oder der andere sonst an seinem Jnteresse nicht wäre gehindert worden. Weil niemand daran Ursache seyn soll, daß der andere weniger hat, als er ha- ben solte (§. 270.); so sind wir, wenn je- mand deswegen weniger hat, als er haben solte, oder hätte haben können, weil wir unserer Verbindlichkeit kein
Genü-
und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
dert daß eine Sache unſer wird, wel- che es ſonſt haͤtte werden koͤnnen; folg- lich ſetzt er uns in Schaden (§. 269.); und iſt deswegen verbunden denſelben zu erſetzen (§. 270.).
§. 415.
Ein ſich ereignender Schade und der Ver-Von demjeni- gen, wor- an dem andern gelegen iſt. luſt des Gewinns zuſammengenommen, wer- den dasjenige genannt, woran dem an- dern gelegen iſt, oder ſein Jntereſſe(id, quod intereſt). Weil wir ſo wohl den Scha- den (§. 270.) als den Verluſt des Gewinns, den wir dem andern durch unſer Verſehen, oder vorſetzlicher Weiſe verurſacht haben, zu erſetzen ſchuldig ſind (§. 414.); ſo ſind wir, wenn durch unſere Schuld, es mag aus Verſehen, oder vorſetzlich geſchehen ſeyn, jemand in Schaden, oder um ſei- nen Gewinn gebracht wird, dem an- dern davor zu ſtehen ſchuldig. Jndem wir ihm ſein Jntereſſe leiſten, ſo wird er in den Stand geſetzet, als wenn er das gethan haͤt- te, was er nicht gethan hat, oder gegeben, was er nicht gegeben hat, oder der andere ſonſt an ſeinem Jntereſſe nicht waͤre gehindert worden. Weil niemand daran Urſache ſeyn ſoll, daß der andere weniger hat, als er ha- ben ſolte (§. 270.); ſo ſind wir, wenn je- mand deswegen weniger hat, als er haben ſolte, oder haͤtte haben koͤnnen, weil wir unſerer Verbindlichkeit kein
Genuͤ-
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
dert daß eine Sache unſer wird, wel-
che es ſonſt haͤtte werden koͤnnen; folg-
lich ſetzt er uns in Schaden (§. 269.);
und iſt deswegen verbunden denſelben
zu erſetzen (§. 270.).
§. 415.
Ein ſich ereignender Schade und der Ver-
luſt des Gewinns zuſammengenommen, wer-
den dasjenige genannt, woran dem an-
dern gelegen iſt, oder ſein Jntereſſe (id,
quod intereſt). Weil wir ſo wohl den Scha-
den (§. 270.) als den Verluſt des Gewinns,
den wir dem andern durch unſer Verſehen,
oder vorſetzlicher Weiſe verurſacht haben, zu
erſetzen ſchuldig ſind (§. 414.); ſo ſind wir,
wenn durch unſere Schuld, es mag aus
Verſehen, oder vorſetzlich geſchehen
ſeyn, jemand in Schaden, oder um ſei-
nen Gewinn gebracht wird, dem an-
dern davor zu ſtehen ſchuldig. Jndem
wir ihm ſein Jntereſſe leiſten, ſo wird er in den
Stand geſetzet, als wenn er das gethan haͤt-
te, was er nicht gethan hat, oder gegeben,
was er nicht gegeben hat, oder der andere
ſonſt an ſeinem Jntereſſe nicht waͤre gehindert
worden. Weil niemand daran Urſache ſeyn
ſoll, daß der andere weniger hat, als er ha-
ben ſolte (§. 270.); ſo ſind wir, wenn je-
mand deswegen weniger hat, als er
haben ſolte, oder haͤtte haben koͤnnen,
weil wir unſerer Verbindlichkeit kein
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Von
demjeni-
gen, wor-
an dem
andern
gelegen
iſt.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/289>, abgerufen am 21.11.2024.
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