unser Versehen oder vorsätzlicher Wei- se verdirbt, oder untergehet, so sind wir, da uns dieses zugerechnet werden kann (§. 17.), dem, welchem wir etwas ver- sprochen, davor zu stehen schuldig (§. 415.). Derowegen, wenn uns etwas ver- sprochen wird, so noch nicht würck- lich ist, sondern erst würcklich werden soll, als die Früchte des zukünftigen Som- mers, und es sich durch einen Zufall zutragen sollte, daß keine würden, so ist man auch nichts schuldig. Es erhel- let auch daher, daß bey dem Versprechen künftiger Sachen die Bedingung vorausge- setzt wird, wenn einige würcklich seyn wer- den, oder welches einerley ist, diese still- schweigende Ausnahme, woferne nicht gar keine seyn werden.
§. 421.
Von ei- ner Sa- che, die zwey- mahl ver- sprochen worden.
Wenn einer eine Sache, welche er uns versprochen hat, von neuem ei- nem andern verspricht; so gilt, da er uns das Recht, welches wir durchs Verspre- chen erhalten haben, nicht nehmen kann (§. 379. 100.), das letzte Versprechen nicht, sondern das erste. Da nichts im Wege stehet, warum wir nicht etwas zwey- mahl versprechen könten, wenn wir es zwey- mahl gewehren können; so gilt in diesem Falle das doppelte Versprechen.
§. 422.
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
unſer Verſehen oder vorſaͤtzlicher Wei- ſe verdirbt, oder untergehet, ſo ſind wir, da uns dieſes zugerechnet werden kann (§. 17.), dem, welchem wir etwas ver- ſprochen, davor zu ſtehen ſchuldig (§. 415.). Derowegen, wenn uns etwas ver- ſprochen wird, ſo noch nicht wuͤrck- lich iſt, ſondern erſt wuͤrcklich werden ſoll, als die Fruͤchte des zukuͤnftigen Som- mers, und es ſich durch einen Zufall zutragen ſollte, daß keine wuͤrden, ſo iſt man auch nichts ſchuldig. Es erhel- let auch daher, daß bey dem Verſprechen kuͤnftiger Sachen die Bedingung vorausge- ſetzt wird, wenn einige wuͤrcklich ſeyn wer- den, oder welches einerley iſt, dieſe ſtill- ſchweigende Ausnahme, woferne nicht gar keine ſeyn werden.
§. 421.
Von ei- ner Sa- che, die zwey- mahl ver- ſprochen worden.
Wenn einer eine Sache, welche er uns verſprochen hat, von neuem ei- nem andern verſpricht; ſo gilt, da er uns das Recht, welches wir durchs Verſpre- chen erhalten haben, nicht nehmen kann (§. 379. 100.), das letzte Verſprechen nicht, ſondern das erſte. Da nichts im Wege ſtehet, warum wir nicht etwas zwey- mahl verſprechen koͤnten, wenn wir es zwey- mahl gewehren koͤnnen; ſo gilt in dieſem Falle das doppelte Verſprechen.
§. 422.
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
unſer Verſehen oder vorſaͤtzlicher Wei-
ſe verdirbt, oder untergehet, ſo ſind
wir, da uns dieſes zugerechnet werden kann
(§. 17.), dem, welchem wir etwas ver-
ſprochen, davor zu ſtehen ſchuldig (§.
415.). Derowegen, wenn uns etwas ver-
ſprochen wird, ſo noch nicht wuͤrck-
lich iſt, ſondern erſt wuͤrcklich werden
ſoll, als die Fruͤchte des zukuͤnftigen Som-
mers, und es ſich durch einen Zufall
zutragen ſollte, daß keine wuͤrden, ſo
iſt man auch nichts ſchuldig. Es erhel-
let auch daher, daß bey dem Verſprechen
kuͤnftiger Sachen die Bedingung vorausge-
ſetzt wird, wenn einige wuͤrcklich ſeyn wer-
den, oder welches einerley iſt, dieſe ſtill-
ſchweigende Ausnahme, woferne nicht gar
keine ſeyn werden.
§. 421.
Wenn einer eine Sache, welche er
uns verſprochen hat, von neuem ei-
nem andern verſpricht; ſo gilt, da er
uns das Recht, welches wir durchs Verſpre-
chen erhalten haben, nicht nehmen kann (§.
379. 100.), das letzte Verſprechen
nicht, ſondern das erſte. Da nichts im
Wege ſtehet, warum wir nicht etwas zwey-
mahl verſprechen koͤnten, wenn wir es zwey-
mahl gewehren koͤnnen; ſo gilt in dieſem
Falle das doppelte Verſprechen.
§. 422.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/292>, abgerufen am 21.11.2024.
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