gienge, so ist das Versprechen nichts; folglich wenn der Versprecher den Vor- satz behält, etwas zu versprechen, muß er das Versprechen auf eine andere ihm gefällige Weise erneuren.
§. 429.
Von der Mittels- Person, die ein Verspre- chen hin- terbringt.
Die Mittels-Person, welche ein Verspre- chen hinterbringt, vertritt die Stelle eines Briefes. Wenn also dieselbe stirbt, ehe sie das Versprechen hinterbracht; so ist das Versprechen nichts. Und weil das Versprechen wiederrufen werden kann, ehe der Brief abgegeben worden; folglich die Annehmung nicht geschehen kann, wenn gleich derselbe nach der Wiederrufung abgegeben würde; so kann auch ohne Vorwissen der Mittels-Person, die ein Verspre- chen hinterbringen soll, dasselbe wie- derrufen werden (§. 428.).
§. 430.
Von der Mittels- Person, welche im Nahmen eines an- dern et- was ver- spricht.
Wenn aber eine Mittels-Person in unserm Nahmen etwas versprechen soll, weil das Recht zu versprechen, welches wir ihr gegeben haben, und vermöge welchem sie verspricht, so lange dauret, als dasselbi- ge von uns nicht wiederrufen worden ist; so kann das Versprechen nicht ohne ihr Vorwissen wiederrufen werden; folg- lich bleibt dasselbe gültig, wenn es gleich geschehen, nachdem es wieder- rufen worden, dieses aber derselben nicht bekannt worden. Da aber eine
solche
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
gienge, ſo iſt das Verſprechen nichts; folglich wenn der Verſprecher den Vor- ſatz behaͤlt, etwas zu verſprechen, muß er das Verſprechen auf eine andere ihm gefaͤllige Weiſe erneuren.
§. 429.
Von der Mittels- Perſon, die ein Verſpre- chen hin- terbꝛingt.
Die Mittels-Perſon, welche ein Verſpre- chen hinterbringt, vertritt die Stelle eines Briefes. Wenn alſo dieſelbe ſtirbt, ehe ſie das Verſprechen hinterbracht; ſo iſt das Verſprechen nichts. Und weil das Verſprechen wiederrufen werden kann, ehe der Brief abgegeben worden; folglich die Annehmung nicht geſchehen kann, wenn gleich derſelbe nach der Wiederrufung abgegeben wuͤrde; ſo kann auch ohne Vorwiſſen der Mittels-Perſon, die ein Verſpre- chen hinterbringen ſoll, daſſelbe wie- derrufen werden (§. 428.).
§. 430.
Von der Mittels- Perſon, welche im Nahmen eines an- dern et- was ver- ſpricht.
Wenn aber eine Mittels-Perſon in unſerm Nahmen etwas verſprechen ſoll, weil das Recht zu verſprechen, welches wir ihr gegeben haben, und vermoͤge welchem ſie verſpricht, ſo lange dauret, als daſſelbi- ge von uns nicht wiederrufen worden iſt; ſo kann das Verſprechen nicht ohne ihr Vorwiſſen wiederrufen werden; folg- lich bleibt daſſelbe guͤltig, wenn es gleich geſchehen, nachdem es wieder- rufen worden, dieſes aber derſelben nicht bekannt worden. Da aber eine
ſolche
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
gienge, ſo iſt das Verſprechen nichts;
folglich wenn der Verſprecher den Vor-
ſatz behaͤlt, etwas zu verſprechen, muß
er das Verſprechen auf eine andere
ihm gefaͤllige Weiſe erneuren.
§. 429.
Die Mittels-Perſon, welche ein Verſpre-
chen hinterbringt, vertritt die Stelle eines
Briefes. Wenn alſo dieſelbe ſtirbt, ehe
ſie das Verſprechen hinterbracht; ſo
iſt das Verſprechen nichts. Und weil
das Verſprechen wiederrufen werden kann,
ehe der Brief abgegeben worden; folglich die
Annehmung nicht geſchehen kann, wenn gleich
derſelbe nach der Wiederrufung abgegeben
wuͤrde; ſo kann auch ohne Vorwiſſen
der Mittels-Perſon, die ein Verſpre-
chen hinterbringen ſoll, daſſelbe wie-
derrufen werden (§. 428.).
§. 430.
Wenn aber eine Mittels-Perſon in
unſerm Nahmen etwas verſprechen
ſoll, weil das Recht zu verſprechen, welches
wir ihr gegeben haben, und vermoͤge welchem
ſie verſpricht, ſo lange dauret, als daſſelbi-
ge von uns nicht wiederrufen worden iſt; ſo
kann das Verſprechen nicht ohne ihr
Vorwiſſen wiederrufen werden; folg-
lich bleibt daſſelbe guͤltig, wenn es
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/300>, abgerufen am 21.11.2024.
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