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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 7. H. Von dem Versprechen
son ge-
schieht.
Annehmung vor dem Versprechen vorher ge-
hen kann (§. 319.); so ist das Verspre-
chen, wenn jemand von uns verlangt
ihm etwas zu versprechen, und wir in
der Antwort in einem Briefe darein
willigen, das Versprechen gleich gül-
tig;
folglich besteht dasselbe, wenn gleich
der Brief erst nach unserm Tode dem
andern überbracht wird.
Allein da das
Annehmen nicht eher geschehen kann, als bis
das Versprechen geschehen ist, daß aber das
Versprechen geschehen sey, der andere nicht
eher weiß, als bis er den Brief erhalten; so
kan auch das Versprechen, so lange als
der andere den Brief noch nicht bekom-
men hat, wiederrufen werden.
Nemlich
wenn der Brief geschrieben worden, so kann
das Versprechen noch wiederrufen werden;
durch den Tod des Versprechers aber wird es
unwiederruflich. Es ist leicht klar, daß eben
dieses gilt von der Mittels-Person ein
Versprechen anzunehmen,
als welche
die Stelle eines Briefes vertritt.

§. 433.
Von dem
uns ge-
thanen
Verspre-
chen, daß
einem
andern
etwas
geleistet
werden
solle.

Wenn jemand mir verspricht, daß
er einem andern etwas leisten wolle,
und ich nehme es an, der räumet mir
das Recht ein ihn dazu anzuhalten,
daß er es leiste, wenn der andere es an-
nimmt
(§. 361.). Weil aber der andere
dadurch, daß ich es annehme, kein Recht er-
halten hat (§. 381.); das Recht aber, welches

ich

II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
ſon ge-
ſchieht.
Annehmung vor dem Verſprechen vorher ge-
hen kann (§. 319.); ſo iſt das Verſpre-
chen, wenn jemand von uns verlangt
ihm etwas zu verſprechen, und wir in
der Antwort in einem Briefe darein
willigen, das Verſprechen gleich guͤl-
tig;
folglich beſteht daſſelbe, wenn gleich
der Brief erſt nach unſerm Tode dem
andern uͤberbracht wird.
Allein da das
Annehmen nicht eher geſchehen kann, als bis
das Verſprechen geſchehen iſt, daß aber das
Verſprechen geſchehen ſey, der andere nicht
eher weiß, als bis er den Brief erhalten; ſo
kan auch das Verſprechen, ſo lange als
der andere den Brief noch nicht bekom-
men hat, wiederrufen werden.
Nemlich
wenn der Brief geſchrieben worden, ſo kann
das Verſprechen noch wiederrufen werden;
durch den Tod des Verſprechers aber wird es
unwiederruflich. Es iſt leicht klar, daß eben
dieſes gilt von der Mittels-Perſon ein
Verſprechen anzunehmen,
als welche
die Stelle eines Briefes vertritt.

§. 433.
Von dem
uns ge-
thanen
Verſpre-
chen, daß
einem
andern
etwas
geleiſtet
werden
ſolle.

Wenn jemand mir verſpricht, daß
er einem andern etwas leiſten wolle,
und ich nehme es an, der raͤumet mir
das Recht ein ihn dazu anzuhalten,
daß er es leiſte, wenn der andere es an-
nimmt
(§. 361.). Weil aber der andere
dadurch, daß ich es annehme, kein Recht er-
halten hat (§. 381.); das Recht aber, welches

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[266/0302] II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen Annehmung vor dem Verſprechen vorher ge- hen kann (§. 319.); ſo iſt das Verſpre- chen, wenn jemand von uns verlangt ihm etwas zu verſprechen, und wir in der Antwort in einem Briefe darein willigen, das Verſprechen gleich guͤl- tig; folglich beſteht daſſelbe, wenn gleich der Brief erſt nach unſerm Tode dem andern uͤberbracht wird. Allein da das Annehmen nicht eher geſchehen kann, als bis das Verſprechen geſchehen iſt, daß aber das Verſprechen geſchehen ſey, der andere nicht eher weiß, als bis er den Brief erhalten; ſo kan auch das Verſprechen, ſo lange als der andere den Brief noch nicht bekom- men hat, wiederrufen werden. Nemlich wenn der Brief geſchrieben worden, ſo kann das Verſprechen noch wiederrufen werden; durch den Tod des Verſprechers aber wird es unwiederruflich. Es iſt leicht klar, daß eben dieſes gilt von der Mittels-Perſon ein Verſprechen anzunehmen, als welche die Stelle eines Briefes vertritt. ſon ge- ſchieht. §. 433. Wenn jemand mir verſpricht, daß er einem andern etwas leiſten wolle, und ich nehme es an, der raͤumet mir das Recht ein ihn dazu anzuhalten, daß er es leiſte, wenn der andere es an- nimmt (§. 361.). Weil aber der andere dadurch, daß ich es annehme, kein Recht er- halten hat (§. 381.); das Recht aber, welches ich

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/302>, abgerufen am 22.11.2024.