den einer verlohrenen Sache, das Eigen- thum; so heißt es ein falscher Titul(titu- lus falsus). Daher erhellet, daß ein recht- mäßiger Titul eine mittlere Art sey zwischen einem wahren und falschen. Denn er hat ei- nen Theil von einem wahren Titul, in so weit die Handlung zwar ihre Richtigkeit hat, zum Exempel, daß man die Sache gekauft habe, dennoch aber nicht gewiß ist, ob das übrige erforderliche, das Eigenthum auf einen andern zu bringen, vorhanden; zum Exempel, daß man es vom Eigenthumsherrn gekauft habe. Uebrigens wird der Titul auch in einen vor- theilhaften und beschwerlichen(lucra- tivum & onerosum) eingetheilet, in so fern als das Gesetz, welches anzeiget, daß wir durch unsere Handlung einiges Recht erhal- ten, uns entweder zu nichts oder zu etwas dargegen verbindet.
§. 455.
Da man das, was gewöhnlich ist, vermu-Wie ein gewissen- hafter Besitz er- halten wird. thet (§. 453.); so vermuthet man, daß jeder Besitzer der Eigenthumsherr sey, woferne nicht wahrscheinliche Grün- de zum Gegentheil vorhanden, und diese Vermuthung ist um so viel grös- ser, wenn es gewiß ist, daß er einen rechtmäßigen Titul des Besitzes hat (§. 454.). Hieraus erhellet ferner, daß der- jenige, der eine Sache von einem ver- muthlichen Eigenthumsherrn, folglich von einem jeden Besitzer, bey welchem
man
und der Verjaͤhrung.
den einer verlohrenen Sache, das Eigen- thum; ſo heißt es ein falſcher Titul(titu- lus falſus). Daher erhellet, daß ein recht- maͤßiger Titul eine mittlere Art ſey zwiſchen einem wahren und falſchen. Denn er hat ei- nen Theil von einem wahren Titul, in ſo weit die Handlung zwar ihre Richtigkeit hat, zum Exempel, daß man die Sache gekauft habe, dennoch aber nicht gewiß iſt, ob das uͤbrige erforderliche, das Eigenthum auf einen andern zu bringen, vorhanden; zum Exempel, daß man es vom Eigenthumsherrn gekauft habe. Uebrigens wird der Titul auch in einen vor- theilhaften und beſchwerlichen(lucra- tivum & oneroſum) eingetheilet, in ſo fern als das Geſetz, welches anzeiget, daß wir durch unſere Handlung einiges Recht erhal- ten, uns entweder zu nichts oder zu etwas dargegen verbindet.
§. 455.
Da man das, was gewoͤhnlich iſt, vermu-Wie ein gewiſſen- hafter Beſitz er- halten wird. thet (§. 453.); ſo vermuthet man, daß jeder Beſitzer der Eigenthumsherr ſey, woferne nicht wahrſcheinliche Gruͤn- de zum Gegentheil vorhanden, und dieſe Vermuthung iſt um ſo viel groͤſ- ſer, wenn es gewiß iſt, daß er einen rechtmaͤßigen Titul des Beſitzes hat (§. 454.). Hieraus erhellet ferner, daß der- jenige, der eine Sache von einem ver- muthlichen Eigenthumsherrn, folglich von einem jeden Beſitzer, bey welchem
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und der Verjaͤhrung.
den einer verlohrenen Sache, das Eigen-
thum; ſo heißt es ein falſcher Titul (titu-
lus falſus). Daher erhellet, daß ein recht-
maͤßiger Titul eine mittlere Art ſey zwiſchen
einem wahren und falſchen. Denn er hat ei-
nen Theil von einem wahren Titul, in ſo weit
die Handlung zwar ihre Richtigkeit hat, zum
Exempel, daß man die Sache gekauft habe,
dennoch aber nicht gewiß iſt, ob das uͤbrige
erforderliche, das Eigenthum auf einen andern
zu bringen, vorhanden; zum Exempel, daß
man es vom Eigenthumsherrn gekauft habe.
Uebrigens wird der Titul auch in einen vor-
theilhaften und beſchwerlichen (lucra-
tivum & oneroſum) eingetheilet, in ſo fern
als das Geſetz, welches anzeiget, daß wir
durch unſere Handlung einiges Recht erhal-
ten, uns entweder zu nichts oder zu etwas
dargegen verbindet.
§. 455.
Da man das, was gewoͤhnlich iſt, vermu-
thet (§. 453.); ſo vermuthet man, daß
jeder Beſitzer der Eigenthumsherr ſey,
woferne nicht wahrſcheinliche Gruͤn-
de zum Gegentheil vorhanden, und
dieſe Vermuthung iſt um ſo viel groͤſ-
ſer, wenn es gewiß iſt, daß er einen
rechtmaͤßigen Titul des Beſitzes hat
(§. 454.). Hieraus erhellet ferner, daß der-
jenige, der eine Sache von einem ver-
muthlichen Eigenthumsherrn, folglich
von einem jeden Beſitzer, bey welchem
man
Wie ein
gewiſſen-
hafter
Beſitz er-
halten
wird.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/321>, abgerufen am 22.11.2024.
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