aus einem langwierigen Stillschwei- gen die Verlaßung einer Sache; wo- fern nicht offenbahre Ursachen herge- gen vorhanden sind (§. 460.).
§. 462.
Weil das Eigenthum beständig ungewißVon was vor einer Art diese Vermu- thung sey. bleiben würde, wofern man diese Vermu- thung nicht annehmen wolte, welches aus dem vorhergehenden klar genug ist; so ist diese Vermuthung gegen einen, der nach- läßig ist nach demjenigen zu forschen, was ihm zugehöret, eine unbedingte Vermuthung, oder eine Vermuthung von Rechtswegen (§. 453.).
§. 463.
Hieraus folget ferner, daß die Ersi-Zu was vor einem Rechte die Ersi- tzung und Verjäh- rung ge- höre. tzung und Verjährung zu dem Rechte der Natur gehöre (§. 451. 452.); zum bürgerlichen Rechte gehöret nur, daß die Ver- muthung der Verlaßung auf eine gewisse Zeit gesetzt wird.
§. 464.
Weil aber derjenige, welcher mit keinemDaß ein gutes Ge- wissen zur Ver- jährung erfordert wird. guten Gewissen eine Sache besitzet, dieselbe dem Eigenthumsherrn wieder zu erstatten schuldig ist (§. 201. 261.); folglich, wenn er sie wiedergeben will, wissen kann, ob sie der Eigenthumsherr haben will, oder nicht, und also hier die Vermuthung einer Verlaßung gar nicht statt findet (§. 203. 27.); so ist der Besitz mit keinem guten Gewissen der
Ersi-
Nat. u. Völckerrecht. T
und der Verjaͤhrung.
aus einem langwierigen Stillſchwei- gen die Verlaßung einer Sache; wo- fern nicht offenbahre Urſachen herge- gen vorhanden ſind (§. 460.).
§. 462.
Weil das Eigenthum beſtaͤndig ungewißVon was vor einer Art dieſe Vermu- thung ſey. bleiben wuͤrde, wofern man dieſe Vermu- thung nicht annehmen wolte, welches aus dem vorhergehenden klar genug iſt; ſo iſt dieſe Vermuthung gegen einen, der nach- laͤßig iſt nach demjenigen zu forſchen, was ihm zugehoͤret, eine unbedingte Vermuthung, oder eine Vermuthung von Rechtswegen (§. 453.).
§. 463.
Hieraus folget ferner, daß die Erſi-Zu was voꝛ einem Rechte die Erſi- tzung und Verjaͤh- rung ge- hoͤre. tzung und Verjaͤhrung zu dem Rechte der Natur gehoͤre (§. 451. 452.); zum buͤrgerlichen Rechte gehoͤret nur, daß die Ver- muthung der Verlaßung auf eine gewiſſe Zeit geſetzt wird.
§. 464.
Weil aber derjenige, welcher mit keinemDaß ein gutes Ge- wiſſen zur Ver- jaͤhrung erfordert wird. guten Gewiſſen eine Sache beſitzet, dieſelbe dem Eigenthumsherrn wieder zu erſtatten ſchuldig iſt (§. 201. 261.); folglich, wenn er ſie wiedergeben will, wiſſen kann, ob ſie der Eigenthumsherr haben will, oder nicht, und alſo hier die Vermuthung einer Verlaßung gar nicht ſtatt findet (§. 203. 27.); ſo iſt der Beſitz mit keinem guten Gewiſſen der
Erſi-
Nat. u. Voͤlckerrecht. T
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0325"n="289"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und der Verjaͤhrung.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">aus einem langwierigen Stillſchwei-<lb/>
gen die Verlaßung einer Sache; wo-<lb/>
fern nicht offenbahre Urſachen herge-<lb/>
gen vorhanden ſind</hi> (§. 460.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 462.</head><lb/><p>Weil das Eigenthum beſtaͤndig ungewiß<noteplace="right">Von was<lb/>
vor einer<lb/>
Art dieſe<lb/>
Vermu-<lb/>
thung<lb/>ſey.</note><lb/>
bleiben wuͤrde, wofern man dieſe Vermu-<lb/>
thung nicht annehmen wolte, welches aus dem<lb/>
vorhergehenden klar genug iſt; ſo <hirendition="#fr">iſt dieſe<lb/>
Vermuthung gegen einen, der nach-<lb/>
laͤßig iſt nach demjenigen zu forſchen,<lb/>
was ihm zugehoͤret, eine unbedingte<lb/>
Vermuthung, oder eine Vermuthung<lb/>
von Rechtswegen</hi> (§. 453.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 463.</head><lb/><p>Hieraus folget ferner, <hirendition="#fr">daß die Erſi-</hi><noteplace="right">Zu was<lb/>
voꝛ einem<lb/>
Rechte<lb/>
die Erſi-<lb/>
tzung und<lb/>
Verjaͤh-<lb/>
rung ge-<lb/>
hoͤre.</note><lb/><hirendition="#fr">tzung und Verjaͤhrung zu dem Rechte<lb/>
der Natur gehoͤre</hi> (§. 451. 452.); zum<lb/>
buͤrgerlichen Rechte gehoͤret nur, daß die Ver-<lb/>
muthung der Verlaßung auf eine gewiſſe<lb/>
Zeit geſetzt wird.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 464.</head><lb/><p>Weil aber derjenige, welcher mit keinem<noteplace="right">Daß ein<lb/>
gutes Ge-<lb/>
wiſſen<lb/>
zur Ver-<lb/>
jaͤhrung<lb/>
erfordert<lb/>
wird.</note><lb/>
guten Gewiſſen eine Sache beſitzet, dieſelbe<lb/>
dem Eigenthumsherrn wieder zu erſtatten<lb/>ſchuldig iſt (§. 201. 261.); folglich, wenn er<lb/>ſie wiedergeben will, wiſſen kann, ob ſie der<lb/>
Eigenthumsherr haben will, oder nicht, und<lb/>
alſo hier die Vermuthung einer Verlaßung<lb/>
gar nicht ſtatt findet (§. 203. 27.); <hirendition="#fr">ſo iſt der<lb/>
Beſitz mit keinem guten Gewiſſen der</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#fr">Nat. u. Voͤlckerrecht.</hi> T</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">Erſi-</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[289/0325]
und der Verjaͤhrung.
aus einem langwierigen Stillſchwei-
gen die Verlaßung einer Sache; wo-
fern nicht offenbahre Urſachen herge-
gen vorhanden ſind (§. 460.).
§. 462.
Weil das Eigenthum beſtaͤndig ungewiß
bleiben wuͤrde, wofern man dieſe Vermu-
thung nicht annehmen wolte, welches aus dem
vorhergehenden klar genug iſt; ſo iſt dieſe
Vermuthung gegen einen, der nach-
laͤßig iſt nach demjenigen zu forſchen,
was ihm zugehoͤret, eine unbedingte
Vermuthung, oder eine Vermuthung
von Rechtswegen (§. 453.).
Von was
vor einer
Art dieſe
Vermu-
thung
ſey.
§. 463.
Hieraus folget ferner, daß die Erſi-
tzung und Verjaͤhrung zu dem Rechte
der Natur gehoͤre (§. 451. 452.); zum
buͤrgerlichen Rechte gehoͤret nur, daß die Ver-
muthung der Verlaßung auf eine gewiſſe
Zeit geſetzt wird.
Zu was
voꝛ einem
Rechte
die Erſi-
tzung und
Verjaͤh-
rung ge-
hoͤre.
§. 464.
Weil aber derjenige, welcher mit keinem
guten Gewiſſen eine Sache beſitzet, dieſelbe
dem Eigenthumsherrn wieder zu erſtatten
ſchuldig iſt (§. 201. 261.); folglich, wenn er
ſie wiedergeben will, wiſſen kann, ob ſie der
Eigenthumsherr haben will, oder nicht, und
alſo hier die Vermuthung einer Verlaßung
gar nicht ſtatt findet (§. 203. 27.); ſo iſt der
Beſitz mit keinem guten Gewiſſen der
Erſi-
Daß ein
gutes Ge-
wiſſen
zur Ver-
jaͤhrung
erfordert
wird.
Nat. u. Voͤlckerrecht. T
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/325>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.