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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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die so gleich vollbracht werden.
nöthiget werden. Wenn jemand etwas
nicht umsonst giebet oder thut, so muß es des-
wegen gegeben werden, daß der andere etwas
gebe, oder thue; oder es muß etwas gethan
werden, daß der andere etwas thue. Und
daher erhellet, daß die aus einander se-
tzende Tauschhandlungen nach dem
Rechte der Natur erlaubt sind
(§. 467.
468.). Wofern aber nichts umsonst gege-
ben werden soll; so muß in den aus ein-
ander setzenden Tauschhandlungen der
eine dem andern so viel leisten, als der
andere ihm geleistet hat.

§. 474.

Weil die Menschen einander Gutes zu thunVom
Danck
und Un-
danck.

verbunden sind (§. 472.), und die Wohlthat,
die einer vom andern empfangen hat, ein Be-
wegungsgrund ist, ihm wieder Gutes zu erwei-
sen (§. 73.); so ist der, dem Guts ge-
schehen, verbunden, seinem Wohlthä-
ter, weil er ihm Gutes gethan hat, wie-
derum Gutes zu erzeigen
(§. 35.); folg-
lich wenn er dieses in der That zu thun
nicht vermögend ist, so muß er wenig-
stens den Willen haben ihm Gutes zu
erweisen
(§. 37.). Weil man sagt, eine
Wohlthat wird vergolten
(beneficium
redditur),
wenn einer dem andern deswegen
Gutes thut, weil er von ihm Gutes empfan-
gen hat; ein danckbares Gemüthe aber
(gratus animus) dasjenige ist, welches geneigt
ist das Gute mit Gutem zu vergelten, und

hierin-
T 4

die ſo gleich vollbracht werden.
noͤthiget werden. Wenn jemand etwas
nicht umſonſt giebet oder thut, ſo muß es des-
wegen gegeben werden, daß der andere etwas
gebe, oder thue; oder es muß etwas gethan
werden, daß der andere etwas thue. Und
daher erhellet, daß die aus einander ſe-
tzende Tauſchhandlungen nach dem
Rechte der Natur erlaubt ſind
(§. 467.
468.). Wofern aber nichts umſonſt gege-
ben werden ſoll; ſo muß in den aus ein-
ander ſetzenden Tauſchhandlungen der
eine dem andern ſo viel leiſten, als der
andere ihm geleiſtet hat.

§. 474.

Weil die Menſchen einander Gutes zu thunVom
Danck
und Un-
danck.

verbunden ſind (§. 472.), und die Wohlthat,
die einer vom andern empfangen hat, ein Be-
wegungsgrund iſt, ihm wieder Gutes zu erwei-
ſen (§. 73.); ſo iſt der, dem Guts ge-
ſchehen, verbunden, ſeinem Wohlthaͤ-
ter, weil er ihm Gutes gethan hat, wie-
derum Gutes zu erzeigen
(§. 35.); folg-
lich wenn er dieſes in der That zu thun
nicht vermoͤgend iſt, ſo muß er wenig-
ſtens den Willen haben ihm Gutes zu
erweiſen
(§. 37.). Weil man ſagt, eine
Wohlthat wird vergolten
(beneficium
redditur),
wenn einer dem andern deswegen
Gutes thut, weil er von ihm Gutes empfan-
gen hat; ein danckbares Gemuͤthe aber
(gratus animus) dasjenige iſt, welches geneigt
iſt das Gute mit Gutem zu vergelten, und

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[295/0331] die ſo gleich vollbracht werden. noͤthiget werden. Wenn jemand etwas nicht umſonſt giebet oder thut, ſo muß es des- wegen gegeben werden, daß der andere etwas gebe, oder thue; oder es muß etwas gethan werden, daß der andere etwas thue. Und daher erhellet, daß die aus einander ſe- tzende Tauſchhandlungen nach dem Rechte der Natur erlaubt ſind (§. 467. 468.). Wofern aber nichts umſonſt gege- ben werden ſoll; ſo muß in den aus ein- ander ſetzenden Tauſchhandlungen der eine dem andern ſo viel leiſten, als der andere ihm geleiſtet hat. §. 474. Weil die Menſchen einander Gutes zu thun verbunden ſind (§. 472.), und die Wohlthat, die einer vom andern empfangen hat, ein Be- wegungsgrund iſt, ihm wieder Gutes zu erwei- ſen (§. 73.); ſo iſt der, dem Guts ge- ſchehen, verbunden, ſeinem Wohlthaͤ- ter, weil er ihm Gutes gethan hat, wie- derum Gutes zu erzeigen (§. 35.); folg- lich wenn er dieſes in der That zu thun nicht vermoͤgend iſt, ſo muß er wenig- ſtens den Willen haben ihm Gutes zu erweiſen (§. 37.). Weil man ſagt, eine Wohlthat wird vergolten (beneficium redditur), wenn einer dem andern deswegen Gutes thut, weil er von ihm Gutes empfan- gen hat; ein danckbares Gemuͤthe aber (gratus animus) dasjenige iſt, welches geneigt iſt das Gute mit Gutem zu vergelten, und hierin- Vom Danck und Un- danck. T 4

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/331>, abgerufen am 21.11.2024.