nöthig, daß bey einer Schenckung die Ursache, warum sie geschiehet, aus- drücklich angeführt werden darf (§. 78.). Es erhellet aber, daß, was vom Ge- ben erwiesen worden, auch von der Schen- ckung gilt, folglich auch was vom Verspre- chen bewiesen worden.
§. 476.
Da die Schenckung eine Wohlthat istVon der Danck- barkeit des Be- schenck- ten. (§. 470. 475.); so ist der Beschenckte schuldig dem Schenckenden Danck zu sagen und ein danckbares Gemüthe gegen ihn zu haben (§. 474.). Weil aber dieses nur pflichtmäßig ist, indem der Schen- ckende sich dem Beschenckten nicht dazu vollkom- men verbindlich gemacht (§. 380.); so kann ein Geschenck des Undancks halber nicht wiederrufen werden.
§. 477.
Weil der Eigenthumsherr mit dem Seini-Von dem innern Rechte etwas zu schencken. gen nicht anders umgehen soll, als es seine Pflichten erfordern (§. 202.); so muß auch das Recht zu schencken den Pflichten gemäß gebraucht werden: worauf doch aber bey der Gültigkeit des Geschencks nicht darf gesehen werden (§. 475.).
§. 478.
Da der Schenckende nach seinem Gutbe-Von Ver- trägen, die zu Schen- ckungen kommen. finden, auf was Art und Weise er nur will, die Schenckung einrichten kann (§. 475.); so kann er auch zu der Schenckung einen jeden erlaubten Vertrag hinzusetzen,
als
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die ſo gleich vollbracht werden:
noͤthig, daß bey einer Schenckung die Urſache, warum ſie geſchiehet, aus- druͤcklich angefuͤhrt werden darf (§. 78.). Es erhellet aber, daß, was vom Ge- ben erwieſen worden, auch von der Schen- ckung gilt, folglich auch was vom Verſpre- chen bewieſen worden.
§. 476.
Da die Schenckung eine Wohlthat iſtVon der Danck- barkeit des Be- ſchenck- ten. (§. 470. 475.); ſo iſt der Beſchenckte ſchuldig dem Schenckenden Danck zu ſagen und ein danckbares Gemuͤthe gegen ihn zu haben (§. 474.). Weil aber dieſes nur pflichtmaͤßig iſt, indem der Schen- ckende ſich dem Beſchenckten nicht dazu vollkom- men verbindlich gemacht (§. 380.); ſo kann ein Geſchenck des Undancks halber nicht wiederrufen werden.
§. 477.
Weil der Eigenthumsherr mit dem Seini-Von dem innern Rechte etwas zu ſchencken. gen nicht anders umgehen ſoll, als es ſeine Pflichten erfordern (§. 202.); ſo muß auch das Recht zu ſchencken den Pflichten gemaͤß gebraucht werden: worauf doch aber bey der Guͤltigkeit des Geſchencks nicht darf geſehen werden (§. 475.).
§. 478.
Da der Schenckende nach ſeinem Gutbe-Von Ver- traͤgen, die zu Schen- ckungen kommen. finden, auf was Art und Weiſe er nur will, die Schenckung einrichten kann (§. 475.); ſo kann er auch zu der Schenckung einen jeden erlaubten Vertrag hinzuſetzen,
als
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die ſo gleich vollbracht werden:
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Urſache, warum ſie geſchiehet, aus-
druͤcklich angefuͤhrt werden darf (§.
78.). Es erhellet aber, daß, was vom Ge-
ben erwieſen worden, auch von der Schen-
ckung gilt, folglich auch was vom Verſpre-
chen bewieſen worden.
§. 476.
Da die Schenckung eine Wohlthat iſt
(§. 470. 475.); ſo iſt der Beſchenckte
ſchuldig dem Schenckenden Danck zu
ſagen und ein danckbares Gemuͤthe
gegen ihn zu haben (§. 474.). Weil aber
dieſes nur pflichtmaͤßig iſt, indem der Schen-
ckende ſich dem Beſchenckten nicht dazu vollkom-
men verbindlich gemacht (§. 380.); ſo kann
ein Geſchenck des Undancks halber
nicht wiederrufen werden.
Von der
Danck-
barkeit
des Be-
ſchenck-
ten.
§. 477.
Weil der Eigenthumsherr mit dem Seini-
gen nicht anders umgehen ſoll, als es ſeine
Pflichten erfordern (§. 202.); ſo muß auch
das Recht zu ſchencken den Pflichten
gemaͤß gebraucht werden: worauf doch
aber bey der Guͤltigkeit des Geſchencks nicht
darf geſehen werden (§. 475.).
Von dem
innern
Rechte
etwas zu
ſchencken.
§. 478.
Da der Schenckende nach ſeinem Gutbe-
finden, auf was Art und Weiſe er nur will,
die Schenckung einrichten kann (§. 475.); ſo
kann er auch zu der Schenckung einen
jeden erlaubten Vertrag hinzuſetzen,
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die zu
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kommen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/333>, abgerufen am 22.11.2024.
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