Von wohlthätigen verbindlichen Handlungen, oder von wohlthä- tigen Contracten.
§. 514.
Der Con- tract.
Die Handlungen, welche eine vollkom- mene Verbindlichkeit hervorbringen, werden Contracte(contractus) ge- nannt. Es sind also Verträge und Contracte nach dem Naturrechte nicht unterschieden (§. 438. 380.).
§. 515.
Das Lei- hen und Wieder- erstat- tung eben derselben Sache, oder in einerley Art.
Ein wohlthätiger Contract, durch welchen man einen gewissen Gebrauch einer Sache, die nicht verbraucht wird, einem andern um- sonst vergönnet, wird das Leihen(com- modatum) genannt. Wer den Gebrauch vergönnet, heisset der Leihende(commo- dans): Der, welchem er vergönnet wird, ist der, dem etwas geliehen worden(com- modatarius). Daher folgt, daß der, dem etwas geliehen worden, die Sache nach geendigtem Gebrauche wiedergeben muß, und zwar eben dieselbe (§. 317.). Man sagt nämlich, es gebe einer eben die- selbige Sache wieder(rem in specie re- stituere), wenn er die wiedergiebt, welche er empfangen hat, und nicht eine andere von eben der Art: Hingegen giebt er eine Sache in einerley Art wieder(rem in genere re-
stituit),
II.Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
Das eilfte Hauptſtuͤck.
Von wohlthaͤtigen verbindlichen Handlungen, oder von wohlthaͤ- tigen Contracten.
§. 514.
Der Con- tract.
Die Handlungen, welche eine vollkom- mene Verbindlichkeit hervorbringen, werden Contracte(contractus) ge- nannt. Es ſind alſo Vertraͤge und Contracte nach dem Naturrechte nicht unterſchieden (§. 438. 380.).
§. 515.
Das Lei- hen und Wieder- erſtat- tung eben derſelben Sache, oder in einerley Art.
Ein wohlthaͤtiger Contract, durch welchen man einen gewiſſen Gebrauch einer Sache, die nicht verbraucht wird, einem andern um- ſonſt vergoͤnnet, wird das Leihen(com- modatum) genannt. Wer den Gebrauch vergoͤnnet, heiſſet der Leihende(commo- dans): Der, welchem er vergoͤnnet wird, iſt der, dem etwas geliehen worden(com- modatarius). Daher folgt, daß der, dem etwas geliehen worden, die Sache nach geendigtem Gebrauche wiedergeben muß, und zwar eben dieſelbe (§. 317.). Man ſagt naͤmlich, es gebe einer eben die- ſelbige Sache wieder(rem in ſpecie re- ſtituere), wenn er die wiedergiebt, welche er empfangen hat, und nicht eine andere von eben der Art: Hingegen giebt er eine Sache in einerley Art wieder(rem in genere re-
ſtituit),
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
Das eilfte Hauptſtuͤck.
Von wohlthaͤtigen verbindlichen
Handlungen, oder von wohlthaͤ-
tigen Contracten.
§. 514.
Die Handlungen, welche eine vollkom-
mene Verbindlichkeit hervorbringen,
werden Contracte (contractus) ge-
nannt. Es ſind alſo Vertraͤge und Contracte
nach dem Naturrechte nicht unterſchieden (§.
438. 380.).
§. 515.
Ein wohlthaͤtiger Contract, durch welchen
man einen gewiſſen Gebrauch einer Sache,
die nicht verbraucht wird, einem andern um-
ſonſt vergoͤnnet, wird das Leihen (com-
modatum) genannt. Wer den Gebrauch
vergoͤnnet, heiſſet der Leihende (commo-
dans): Der, welchem er vergoͤnnet wird, iſt
der, dem etwas geliehen worden (com-
modatarius). Daher folgt, daß der, dem
etwas geliehen worden, die Sache nach
geendigtem Gebrauche wiedergeben
muß, und zwar eben dieſelbe (§. 317.).
Man ſagt naͤmlich, es gebe einer eben die-
ſelbige Sache wieder (rem in ſpecie re-
ſtituere), wenn er die wiedergiebt, welche er
empfangen hat, und nicht eine andere von
eben der Art: Hingegen giebt er eine Sache in
einerley Art wieder (rem in genere re-
ſtituit),
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/356>, abgerufen am 23.11.2024.
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