schlimmert worden. Da nun aber der, welchem etwas geliehen worden, entweder eben dieselbe Sache, welche er bekommen, wie- dergeben (§. 515.), oder ihren Werth zu er- setzen verbunden ist (§. praes.); so darf der Leihende es nicht annehmen, wenn der andere eine Sache von eben der Art wiedergeben will.
§. 521.
Wenn bloß zum Vortheil des Lei- henden eine Sa- che gelie- hen wird.
Wenn jemand bloß seines Vortheils wegen einem andern etwas leihet, so ist es eigentlich zu reden kein Leihen (§. 515.), indem der andere nicht umsonst den Gebrauch der Sache zu seinem eigenen Nu- tzen verwilliget erhält, sondern vielmehr er zum Vortheile des Leihenden etwas thut, wo- zu der Gebrauch seiner Sache nöthig ist, so daß es eben so viel ist, als wenn der Leihen- de die Sache selbst gebraucht hätte. Derowe- gen ist der andere nicht schuldig vor den Zufall zu stehen, wodurch die Sa- che bey dem Leihenden nicht wäre ver- dorben oder verschlimmert worden; ob er gleich verbunden ist für dasjenige zu stehen, was aus Versehen oder vor- sätzlich geschehen (§. 270.). Weil es sich aber verstehet, daß die Sache durch des Lei- henden Schuld verdorben, oder verschlimmert worden, wenn er sie mit Wissen einem Menschen geliehen hat, der sehr nach- läßig ist, obgleich bloß zu seinem Nu- tzen (§. 21.); so darf derjenige dem et-
was
II.Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
ſchlimmert worden. Da nun aber der, welchem etwas geliehen worden, entweder eben dieſelbe Sache, welche er bekommen, wie- dergeben (§. 515.), oder ihren Werth zu er- ſetzen verbunden iſt (§. præſ.); ſo darf der Leihende es nicht annehmen, wenn der andere eine Sache von eben der Art wiedergeben will.
§. 521.
Wenn bloß zum Vortheil des Lei- henden eine Sa- che gelie- hen wird.
Wenn jemand bloß ſeines Vortheils wegen einem andern etwas leihet, ſo iſt es eigentlich zu reden kein Leihen (§. 515.), indem der andere nicht umſonſt den Gebrauch der Sache zu ſeinem eigenen Nu- tzen verwilliget erhaͤlt, ſondern vielmehr er zum Vortheile des Leihenden etwas thut, wo- zu der Gebrauch ſeiner Sache noͤthig iſt, ſo daß es eben ſo viel iſt, als wenn der Leihen- de die Sache ſelbſt gebraucht haͤtte. Derowe- gen iſt der andere nicht ſchuldig vor den Zufall zu ſtehen, wodurch die Sa- che bey dem Leihenden nicht waͤre ver- dorben oder verſchlimmert worden; ob er gleich verbunden iſt fuͤr dasjenige zu ſtehen, was aus Verſehen oder vor- ſaͤtzlich geſchehen (§. 270.). Weil es ſich aber verſtehet, daß die Sache durch des Lei- henden Schuld verdorben, oder verſchlimmert worden, wenn er ſie mit Wiſſen einem Menſchen geliehen hat, der ſehr nach- laͤßig iſt, obgleich bloß zu ſeinem Nu- tzen (§. 21.); ſo darf derjenige dem et-
was
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0360"n="324"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#b">Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">ſchlimmert worden.</hi> Da nun aber der,<lb/>
welchem etwas geliehen worden, entweder<lb/>
eben dieſelbe Sache, welche er bekommen, wie-<lb/>
dergeben (§. 515.), oder ihren Werth zu er-<lb/>ſetzen verbunden iſt (§. <hirendition="#aq">præſ.</hi>); <hirendition="#fr">ſo darf der<lb/>
Leihende es nicht annehmen, wenn der<lb/>
andere eine Sache von eben der Art<lb/>
wiedergeben will.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 521.</head><lb/><noteplace="left">Wenn<lb/>
bloß zum<lb/>
Vortheil<lb/>
des Lei-<lb/>
henden<lb/>
eine Sa-<lb/>
che gelie-<lb/>
hen wird.</note><p><hirendition="#fr">Wenn jemand bloß ſeines Vortheils<lb/>
wegen einem andern etwas leihet, ſo iſt<lb/>
es eigentlich zu reden kein Leihen</hi> (§.<lb/>
515.), indem der andere nicht umſonſt den<lb/>
Gebrauch der Sache zu ſeinem eigenen Nu-<lb/>
tzen verwilliget erhaͤlt, ſondern vielmehr er<lb/>
zum Vortheile des Leihenden etwas thut, wo-<lb/>
zu der Gebrauch ſeiner Sache noͤthig iſt, ſo<lb/>
daß es eben ſo viel iſt, als wenn der Leihen-<lb/>
de die Sache ſelbſt gebraucht haͤtte. Derowe-<lb/>
gen <hirendition="#fr">iſt der andere nicht ſchuldig vor<lb/>
den Zufall zu ſtehen, wodurch die Sa-<lb/>
che bey dem Leihenden nicht waͤre ver-<lb/>
dorben oder verſchlimmert worden; ob<lb/>
er gleich verbunden iſt fuͤr dasjenige<lb/>
zu ſtehen, was aus Verſehen oder vor-<lb/>ſaͤtzlich geſchehen</hi> (§. 270.). Weil es ſich<lb/>
aber verſtehet, daß die Sache durch des Lei-<lb/>
henden Schuld verdorben, oder verſchlimmert<lb/>
worden, <hirendition="#fr">wenn er ſie mit Wiſſen einem<lb/>
Menſchen geliehen hat, der ſehr nach-<lb/>
laͤßig iſt, obgleich bloß zu ſeinem Nu-<lb/>
tzen (§. 21.); ſo darf derjenige dem et-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">was</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[324/0360]
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
ſchlimmert worden. Da nun aber der,
welchem etwas geliehen worden, entweder
eben dieſelbe Sache, welche er bekommen, wie-
dergeben (§. 515.), oder ihren Werth zu er-
ſetzen verbunden iſt (§. præſ.); ſo darf der
Leihende es nicht annehmen, wenn der
andere eine Sache von eben der Art
wiedergeben will.
§. 521.
Wenn jemand bloß ſeines Vortheils
wegen einem andern etwas leihet, ſo iſt
es eigentlich zu reden kein Leihen (§.
515.), indem der andere nicht umſonſt den
Gebrauch der Sache zu ſeinem eigenen Nu-
tzen verwilliget erhaͤlt, ſondern vielmehr er
zum Vortheile des Leihenden etwas thut, wo-
zu der Gebrauch ſeiner Sache noͤthig iſt, ſo
daß es eben ſo viel iſt, als wenn der Leihen-
de die Sache ſelbſt gebraucht haͤtte. Derowe-
gen iſt der andere nicht ſchuldig vor
den Zufall zu ſtehen, wodurch die Sa-
che bey dem Leihenden nicht waͤre ver-
dorben oder verſchlimmert worden; ob
er gleich verbunden iſt fuͤr dasjenige
zu ſtehen, was aus Verſehen oder vor-
ſaͤtzlich geſchehen (§. 270.). Weil es ſich
aber verſtehet, daß die Sache durch des Lei-
henden Schuld verdorben, oder verſchlimmert
worden, wenn er ſie mit Wiſſen einem
Menſchen geliehen hat, der ſehr nach-
laͤßig iſt, obgleich bloß zu ſeinem Nu-
tzen (§. 21.); ſo darf derjenige dem et-
was
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/360>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.