noch nicht verzehrt worden, nicht wieder fordern, unerachtet er es zu seinem eigenen Gebrauche nöthig hat (§. 195.).
§. 532.
Weil man eine geborgte Sache deswegenWenn man die geborgte Sache selbst und vor der Zeit wie- dergeben kann. nur in eben der Art wiedergeben muß, weil man, nachdem sie verzehret worden, eben die- selbe nicht wiedergeben kann (§. 528.); so kann der Schuldner eben dieselbe wie- dergeben, wenn er sie nicht nöthig hat. Und weil man die Zeit des Wiedergebens deswegen bestimmt, damit der Schuldner, der die Sache wieder geben soll, nicht saum- seelig ist; so kann er das Geborgte, wo- fern nicht ausdrücklich es anders ausgemacht worden, vor der Zeit wieder geben (§. 438.).
§. 533.
Weil das Geld zu denen Sachen gerechnetOb man Geld borgen kann. wird, welche durch den Gebrauch verzehrt werden; so kann auch dasselbe geborgt werden (§. 528.); aber es wird nicht geborgt, wofern es nicht umsonst ge- schiehet (§. cit.).
§. 534.
Die innere Güte des Geldes oderVon der Güte der Müntze. der Müntze(bonitas intrinseca pecuniae sive monetae) ist diejenige, welche man nach der Materie und dem Gewichte schätzt: die äussere(extrinseca) aber der Werth, wel- cher demselben nach Willkühr der Menschen
beyge-
Contracten.
noch nicht verzehrt worden, nicht wieder fordern, unerachtet er es zu ſeinem eigenen Gebrauche noͤthig hat (§. 195.).
§. 532.
Weil man eine geborgte Sache deswegenWenn man die geborgte Sache ſelbſt und vor der Zeit wie- dergeben kann. nur in eben der Art wiedergeben muß, weil man, nachdem ſie verzehret worden, eben die- ſelbe nicht wiedergeben kann (§. 528.); ſo kann der Schuldner eben dieſelbe wie- dergeben, wenn er ſie nicht noͤthig hat. Und weil man die Zeit des Wiedergebens deswegen beſtimmt, damit der Schuldner, der die Sache wieder geben ſoll, nicht ſaum- ſeelig iſt; ſo kann er das Geborgte, wo- fern nicht ausdruͤcklich es anders ausgemacht worden, vor der Zeit wieder geben (§. 438.).
§. 533.
Weil das Geld zu denen Sachen gerechnetOb man Geld borgen kann. wird, welche durch den Gebrauch verzehrt werden; ſo kann auch daſſelbe geborgt werden (§. 528.); aber es wird nicht geborgt, wofern es nicht umſonſt ge- ſchiehet (§. cit.).
§. 534.
Die innere Guͤte des Geldes oderVon der Guͤte der Muͤntze. der Muͤntze(bonitas intrinſeca pecuniæ ſive monetæ) iſt diejenige, welche man nach der Materie und dem Gewichte ſchaͤtzt: die aͤuſſere(extrinſeca) aber der Werth, wel- cher demſelben nach Willkuͤhr der Menſchen
beyge-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0367"n="331"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Contracten.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">noch nicht verzehrt worden, nicht<lb/>
wieder fordern, unerachtet er es zu<lb/>ſeinem eigenen Gebrauche noͤthig hat</hi><lb/>
(§. 195.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 532.</head><lb/><p>Weil man eine geborgte Sache deswegen<noteplace="right">Wenn<lb/>
man die<lb/>
geborgte<lb/>
Sache<lb/>ſelbſt und<lb/>
vor der<lb/>
Zeit wie-<lb/>
dergeben<lb/>
kann.</note><lb/>
nur in eben der Art wiedergeben muß, weil<lb/>
man, nachdem ſie verzehret worden, eben die-<lb/>ſelbe nicht wiedergeben kann (§. 528.); ſo<lb/><hirendition="#fr">kann der Schuldner eben dieſelbe wie-<lb/>
dergeben, wenn er ſie nicht noͤthig<lb/>
hat.</hi> Und weil man die Zeit des Wiedergebens<lb/>
deswegen beſtimmt, damit der <hirendition="#fr">Schuldner,</hi><lb/>
der die Sache wieder geben ſoll, nicht ſaum-<lb/>ſeelig iſt; ſo <hirendition="#fr">kann er das Geborgte,</hi> wo-<lb/>
fern nicht ausdruͤcklich es anders ausgemacht<lb/>
worden, <hirendition="#fr">vor der Zeit wieder geben</hi> (§.<lb/>
438.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 533.</head><lb/><p>Weil das Geld zu denen Sachen gerechnet<noteplace="right">Ob man<lb/>
Geld<lb/>
borgen<lb/>
kann.</note><lb/>
wird, welche durch den Gebrauch verzehrt<lb/>
werden; <hirendition="#fr">ſo kann</hi> auch <hirendition="#fr">daſſelbe geborgt<lb/>
werden</hi> (§. 528.); aber <hirendition="#fr">es wird nicht<lb/>
geborgt, wofern es nicht umſonſt ge-<lb/>ſchiehet</hi> (§. <hirendition="#aq">cit.</hi>).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 534.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Die innere Guͤte des Geldes oder</hi><noteplace="right">Von der<lb/>
Guͤte der<lb/>
Muͤntze.</note><lb/><hirendition="#fr">der Muͤntze</hi><hirendition="#aq">(bonitas intrinſeca pecuniæ<lb/>ſive monetæ)</hi> iſt diejenige, welche man nach<lb/>
der Materie und dem Gewichte ſchaͤtzt: die<lb/><hirendition="#fr">aͤuſſere</hi><hirendition="#aq">(extrinſeca)</hi> aber der Werth, wel-<lb/>
cher demſelben nach Willkuͤhr der Menſchen<lb/><fwplace="bottom"type="catch">beyge-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[331/0367]
Contracten.
noch nicht verzehrt worden, nicht
wieder fordern, unerachtet er es zu
ſeinem eigenen Gebrauche noͤthig hat
(§. 195.).
§. 532.
Weil man eine geborgte Sache deswegen
nur in eben der Art wiedergeben muß, weil
man, nachdem ſie verzehret worden, eben die-
ſelbe nicht wiedergeben kann (§. 528.); ſo
kann der Schuldner eben dieſelbe wie-
dergeben, wenn er ſie nicht noͤthig
hat. Und weil man die Zeit des Wiedergebens
deswegen beſtimmt, damit der Schuldner,
der die Sache wieder geben ſoll, nicht ſaum-
ſeelig iſt; ſo kann er das Geborgte, wo-
fern nicht ausdruͤcklich es anders ausgemacht
worden, vor der Zeit wieder geben (§.
438.).
Wenn
man die
geborgte
Sache
ſelbſt und
vor der
Zeit wie-
dergeben
kann.
§. 533.
Weil das Geld zu denen Sachen gerechnet
wird, welche durch den Gebrauch verzehrt
werden; ſo kann auch daſſelbe geborgt
werden (§. 528.); aber es wird nicht
geborgt, wofern es nicht umſonſt ge-
ſchiehet (§. cit.).
Ob man
Geld
borgen
kann.
§. 534.
Die innere Guͤte des Geldes oder
der Muͤntze (bonitas intrinſeca pecuniæ
ſive monetæ) iſt diejenige, welche man nach
der Materie und dem Gewichte ſchaͤtzt: die
aͤuſſere (extrinſeca) aber der Werth, wel-
cher demſelben nach Willkuͤhr der Menſchen
beyge-
Von der
Guͤte der
Muͤntze.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/367>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.