geschlossen worden, derselbe nicht eherBedin- gung, wie auch ei- nes fet- tern Käu- fers. richtig, als bis die Bedingung würck- lich vorhanden, noch sind die Contra- hirenden verbunden ihn zu vollziehen, und wenn die Bedingung nicht würck- lich wird, so ist der Kauff nichtig (§. 396.): So lange aber dieses noch zwei- felhaft ist, so ist keinem Theile nicht erlaubt davon abzugehen; indem die Hoffnung, der Kauf werde zu stande kom- men, keinem Theile genommen werden kann (§. cit.). Es ist eine besondere Bedingung, wenn ein fetterer Käufer sich finden solte. De- rowegen wenn man es ausmacht, daß die Sache nicht gekauft seyn soll, wann innerhalb einer gesetzten Zeit ein fette- rer Käufer sich finden sollte; so ist der Kauf zwar gleich richtig, der Verkäu- fer kann aber doch die Sache einem fetteren Käufer verkaufen: Wenn man aber also eines wird, daß die Sa- che gekauft seyn soll, wenn sich nicht in einer gewissen Zeit ein fetterer Käu- fer findet; so wird der Kauf alsdann erst richtig, wenn sich in der Zeit kei- ner findet: Es ist aber doch keinem er- laubt vom Kaufe abzugehen. Näm- lich im ersten Falle ist die Bedingung eine auflösende, im andern eine aufschiebende (§. 315.).
§. 608.
B b 4
Contracten.
geſchloſſen worden, derſelbe nicht eherBedin- gung, wie auch ei- nes fet- tern Kaͤu- fers. richtig, als bis die Bedingung wuͤrck- lich vorhanden, noch ſind die Contra- hirenden verbunden ihn zu vollziehen, und wenn die Bedingung nicht wuͤrck- lich wird, ſo iſt der Kauff nichtig (§. 396.): So lange aber dieſes noch zwei- felhaft iſt, ſo iſt keinem Theile nicht erlaubt davon abzugehen; indem die Hoffnung, der Kauf werde zu ſtande kom- men, keinem Theile genommen werden kann (§. cit.). Es iſt eine beſondere Bedingung, wenn ein fetterer Kaͤufer ſich finden ſolte. De- rowegen wenn man es ausmacht, daß die Sache nicht gekauft ſeyn ſoll, wann innerhalb einer geſetzten Zeit ein fette- rer Kaͤufer ſich finden ſollte; ſo iſt der Kauf zwar gleich richtig, der Verkaͤu- fer kann aber doch die Sache einem fetteren Kaͤufer verkaufen: Wenn man aber alſo eines wird, daß die Sa- che gekauft ſeyn ſoll, wenn ſich nicht in einer gewiſſen Zeit ein fetterer Kaͤu- fer findet; ſo wird der Kauf alsdann erſt richtig, wenn ſich in der Zeit kei- ner findet: Es iſt aber doch keinem er- laubt vom Kaufe abzugehen. Naͤm- lich im erſten Falle iſt die Bedingung eine aufloͤſende, im andern eine aufſchiebende (§. 315.).
§. 608.
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Contracten.
geſchloſſen worden, derſelbe nicht eher
richtig, als bis die Bedingung wuͤrck-
lich vorhanden, noch ſind die Contra-
hirenden verbunden ihn zu vollziehen,
und wenn die Bedingung nicht wuͤrck-
lich wird, ſo iſt der Kauff nichtig (§.
396.): So lange aber dieſes noch zwei-
felhaft iſt, ſo iſt keinem Theile nicht
erlaubt davon abzugehen; indem die
Hoffnung, der Kauf werde zu ſtande kom-
men, keinem Theile genommen werden kann
(§. cit.). Es iſt eine beſondere Bedingung,
wenn ein fetterer Kaͤufer ſich finden ſolte. De-
rowegen wenn man es ausmacht, daß die
Sache nicht gekauft ſeyn ſoll, wann
innerhalb einer geſetzten Zeit ein fette-
rer Kaͤufer ſich finden ſollte; ſo iſt der
Kauf zwar gleich richtig, der Verkaͤu-
fer kann aber doch die Sache einem
fetteren Kaͤufer verkaufen: Wenn
man aber alſo eines wird, daß die Sa-
che gekauft ſeyn ſoll, wenn ſich nicht
in einer gewiſſen Zeit ein fetterer Kaͤu-
fer findet; ſo wird der Kauf alsdann
erſt richtig, wenn ſich in der Zeit kei-
ner findet: Es iſt aber doch keinem er-
laubt vom Kaufe abzugehen. Naͤm-
lich im erſten Falle iſt die Bedingung eine
aufloͤſende, im andern eine aufſchiebende (§.
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nes fet-
tern Kaͤu-
fers.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/427>, abgerufen am 22.11.2024.
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