was dem Rechte des ersten Käufers zuwider wäre (§. 83.); so kann der Verkäufer auch die Sache selbst behalten, wenn eine bessere Bedingung angeboten worden, wofern nicht ausdrücklich, wie vorher, es anders verabredet worden.
§. 609.
Vom verlustig- machen- den Ge- setze.
Man nennet überhaupt ein verlustig- machendes Gesetze(legem commissoriam) den Vertrag, in welchem verabredet wird, daß, woferne nicht geleistet wird, was einer vermöge einem andern Contract schuldig war, der Schuldner das verliehret, was er nach diesem Vertrage haben sollte. Und denn sagt man, was verlohren gehet, werde com- mittiret, oder man werde desselben verlustig. Jns besondere wird in dem gegenwärtigen Contracte das verlustigma- chende Gesetze(lex commissoria) genannt, der Vertrag, in welchem dergestalt verabre- det wird, daß wenn der Käufer das Geld in einer gewissen Zeit nicht zahlt, die Sache un- gekauft seyn soll. Der Vertrag also, wel- chem das verlustigmachende Gesetze angehängt worden, wird alsobald auf- gehoben, wenn die in ihm befindliche auflösende Bedingung (§. 315.) vor- handen. Und deswegen, wenn ein Kauf unter dem verlustigmachenden Gesetz geschlossen worden, und das Geld wird nicht innerhalb der gesetzten Zeit ge-
zahlt;
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
was dem Rechte des erſten Kaͤufers zuwider waͤre (§. 83.); ſo kann der Verkaͤufer auch die Sache ſelbſt behalten, wenn eine beſſere Bedingung angeboten worden, wofern nicht ausdruͤcklich, wie vorher, es anders verabredet worden.
§. 609.
Vom verluſtig- machen- den Ge- ſetze.
Man nennet uͤberhaupt ein verluſtig- machendes Geſetze(legem commiſſoriam) den Vertrag, in welchem verabredet wird, daß, woferne nicht geleiſtet wird, was einer vermoͤge einem andern Contract ſchuldig war, der Schuldner das verliehret, was er nach dieſem Vertrage haben ſollte. Und denn ſagt man, was verlohren gehet, werde com- mittiret, oder man werde deſſelben verluſtig. Jns beſondere wird in dem gegenwaͤrtigen Contracte das verluſtigma- chende Geſetze(lex commiſſoria) genannt, der Vertrag, in welchem dergeſtalt verabre- det wird, daß wenn der Kaͤufer das Geld in einer gewiſſen Zeit nicht zahlt, die Sache un- gekauft ſeyn ſoll. Der Vertrag alſo, wel- chem das verluſtigmachende Geſetze angehaͤngt worden, wird alſobald auf- gehoben, wenn die in ihm befindliche aufloͤſende Bedingung (§. 315.) vor- handen. Und deswegen, wenn ein Kauf unter dem verluſtigmachenden Geſetz geſchloſſen worden, und das Geld wird nicht innerhalb der geſetzten Zeit ge-
zahlt;
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
was dem Rechte des erſten Kaͤufers zuwider
waͤre (§. 83.); ſo kann der Verkaͤufer
auch die Sache ſelbſt behalten, wenn
eine beſſere Bedingung angeboten
worden, wofern nicht ausdruͤcklich,
wie vorher, es anders verabredet
worden.
§. 609.
Man nennet uͤberhaupt ein verluſtig-
machendes Geſetze (legem commiſſoriam)
den Vertrag, in welchem verabredet wird,
daß, woferne nicht geleiſtet wird, was einer
vermoͤge einem andern Contract ſchuldig war,
der Schuldner das verliehret, was er nach
dieſem Vertrage haben ſollte. Und denn ſagt
man, was verlohren gehet, werde com-
mittiret, oder man werde deſſelben
verluſtig. Jns beſondere wird in dem
gegenwaͤrtigen Contracte das verluſtigma-
chende Geſetze (lex commiſſoria) genannt,
der Vertrag, in welchem dergeſtalt verabre-
det wird, daß wenn der Kaͤufer das Geld in
einer gewiſſen Zeit nicht zahlt, die Sache un-
gekauft ſeyn ſoll. Der Vertrag alſo, wel-
chem das verluſtigmachende Geſetze
angehaͤngt worden, wird alſobald auf-
gehoben, wenn die in ihm befindliche
aufloͤſende Bedingung (§. 315.) vor-
handen. Und deswegen, wenn ein Kauf
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/430>, abgerufen am 22.11.2024.
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