jetzt und nach die- sem.Weise einen auflösenden Vertrag(pa- ctum resolutivum); dessen Arten also sind das verlustigmachende Gesetze und die Zu- eignung zu einer gewissen Zeit unter einer auflösenden Bedingung. Man nennt aber einen auflösenden Vertrag vorjetzt(pa- ctum resolutivum ex nunc), wenn der Con- tract dergestalt aufgehoben wird, als wann er gleich Anfangs null und nichtig gewesen wä- re: Hingegen einen auflösenden Vertrag nach diesem(resolutivum ex tunc), wenn der Contract zu der Zeit aufgehoben wird, in welcher die Bedingung würcklich wird, daß er von der Zeit an erst vor null und nichtig gehalten wird. Weil es von Natur bloß auf den Willen der Contrahirenden ankommt, wie sie etwas verabreden wollen (§. 385. 438.); so steht es auch in ihrem Gefal- len, ob der Vertrag, wenn die auflö- sende Bedingung vorhanden, vorjetzt oder nach diesem aufgelöset werden soll.
§. 611.
Von dem Recht des Vor- kaufs.
Weil, wenn man es verabredet, daß wenn der Käufer die gekaufte Sache wieder verkau- fen will, er sie uns, oder einem gewissen drit- ten verkaufen soll, oder daß ihm nicht erlaubt seyn soll, sie einem andern zu verkaufen, wenn wir, oder derselbe dritte eben geben will, was der andere giebt; so wird der Vertrag, wel- cher dem Kaufe und Verkaufe hinzugefügt worden, der Vertrag des Vorkaufs(pa-
ctum
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
jetzt und nach die- ſem.Weiſe einen aufloͤſenden Vertrag(pa- ctum reſolutivum); deſſen Arten alſo ſind das verluſtigmachende Geſetze und die Zu- eignung zu einer gewiſſen Zeit unter einer aufloͤſenden Bedingung. Man nennt aber einen aufloͤſenden Vertrag vorjetzt(pa- ctum reſolutivum ex nunc), wenn der Con- tract dergeſtalt aufgehoben wird, als wann er gleich Anfangs null und nichtig geweſen waͤ- re: Hingegen einen aufloͤſenden Vertrag nach dieſem(reſolutivum ex tunc), wenn der Contract zu der Zeit aufgehoben wird, in welcher die Bedingung wuͤrcklich wird, daß er von der Zeit an erſt vor null und nichtig gehalten wird. Weil es von Natur bloß auf den Willen der Contrahirenden ankommt, wie ſie etwas verabreden wollen (§. 385. 438.); ſo ſteht es auch in ihrem Gefal- len, ob der Vertrag, wenn die aufloͤ- ſende Bedingung vorhanden, vorjetzt oder nach dieſem aufgeloͤſet werden ſoll.
§. 611.
Von dem Recht des Vor- kaufs.
Weil, wenn man es verabredet, daß wenn der Kaͤufer die gekaufte Sache wieder verkau- fen will, er ſie uns, oder einem gewiſſen drit- ten verkaufen ſoll, oder daß ihm nicht erlaubt ſeyn ſoll, ſie einem andern zu verkaufen, wenn wir, oder derſelbe dritte eben geben will, was der andere giebt; ſo wird der Vertrag, wel- cher dem Kaufe und Verkaufe hinzugefuͤgt worden, der Vertrag des Vorkaufs(pa-
ctum
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0432"n="396"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Th. 12. H. Von beſchwerlichen</hi></fw><lb/><noteplace="left">jetzt und<lb/>
nach die-<lb/>ſem.</note>Weiſe <hirendition="#fr">einen aufloͤſenden Vertrag</hi><hirendition="#aq">(pa-<lb/>
ctum reſolutivum);</hi> deſſen Arten alſo ſind<lb/>
das verluſtigmachende Geſetze und die Zu-<lb/>
eignung zu einer gewiſſen Zeit unter einer<lb/>
aufloͤſenden Bedingung. Man nennt aber<lb/><hirendition="#fr">einen aufloͤſenden Vertrag vorjetzt</hi><hirendition="#aq">(pa-<lb/>
ctum reſolutivum ex nunc),</hi> wenn der Con-<lb/>
tract dergeſtalt aufgehoben wird, als wann er<lb/>
gleich Anfangs null und nichtig geweſen waͤ-<lb/>
re: Hingegen einen <hirendition="#fr">aufloͤſenden Vertrag<lb/>
nach dieſem</hi><hirendition="#aq">(reſolutivum ex tunc),</hi> wenn<lb/>
der Contract zu der Zeit aufgehoben wird, in<lb/>
welcher die Bedingung wuͤrcklich wird, daß<lb/>
er von der Zeit an erſt vor null und nichtig<lb/>
gehalten wird. Weil es von Natur bloß auf<lb/>
den Willen der <hirendition="#fr">Contrahirenden</hi> ankommt,<lb/>
wie ſie etwas verabreden wollen (§. 385.<lb/>
438.); ſo <hirendition="#fr">ſteht es auch in ihrem Gefal-<lb/>
len, ob der Vertrag, wenn die aufloͤ-<lb/>ſende Bedingung vorhanden, vorjetzt<lb/>
oder nach dieſem aufgeloͤſet werden<lb/>ſoll.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 611.</head><lb/><noteplace="left">Von dem<lb/>
Recht<lb/>
des Vor-<lb/>
kaufs.</note><p>Weil, wenn man es verabredet, daß wenn<lb/>
der Kaͤufer die gekaufte Sache wieder verkau-<lb/>
fen will, er ſie uns, oder einem gewiſſen drit-<lb/>
ten verkaufen ſoll, oder daß ihm nicht erlaubt<lb/>ſeyn ſoll, ſie einem andern zu verkaufen, wenn<lb/>
wir, oder derſelbe dritte eben geben will, was<lb/>
der andere giebt; ſo wird der Vertrag, wel-<lb/>
cher dem Kaufe und Verkaufe hinzugefuͤgt<lb/>
worden, <hirendition="#fr">der Vertrag des Vorkaufs</hi><hirendition="#aq">(pa-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">ctum</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[396/0432]
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
Weiſe einen aufloͤſenden Vertrag (pa-
ctum reſolutivum); deſſen Arten alſo ſind
das verluſtigmachende Geſetze und die Zu-
eignung zu einer gewiſſen Zeit unter einer
aufloͤſenden Bedingung. Man nennt aber
einen aufloͤſenden Vertrag vorjetzt (pa-
ctum reſolutivum ex nunc), wenn der Con-
tract dergeſtalt aufgehoben wird, als wann er
gleich Anfangs null und nichtig geweſen waͤ-
re: Hingegen einen aufloͤſenden Vertrag
nach dieſem (reſolutivum ex tunc), wenn
der Contract zu der Zeit aufgehoben wird, in
welcher die Bedingung wuͤrcklich wird, daß
er von der Zeit an erſt vor null und nichtig
gehalten wird. Weil es von Natur bloß auf
den Willen der Contrahirenden ankommt,
wie ſie etwas verabreden wollen (§. 385.
438.); ſo ſteht es auch in ihrem Gefal-
len, ob der Vertrag, wenn die aufloͤ-
ſende Bedingung vorhanden, vorjetzt
oder nach dieſem aufgeloͤſet werden
ſoll.
jetzt und
nach die-
ſem.
§. 611.
Weil, wenn man es verabredet, daß wenn
der Kaͤufer die gekaufte Sache wieder verkau-
fen will, er ſie uns, oder einem gewiſſen drit-
ten verkaufen ſoll, oder daß ihm nicht erlaubt
ſeyn ſoll, ſie einem andern zu verkaufen, wenn
wir, oder derſelbe dritte eben geben will, was
der andere giebt; ſo wird der Vertrag, wel-
cher dem Kaufe und Verkaufe hinzugefuͤgt
worden, der Vertrag des Vorkaufs (pa-
ctum
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/432>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.