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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Contracten.
ctus institorius) nennen wir, durch welchentungs-
contra-
cte.

einem die Verwaltung eines Handlungsge-
schäftes oder einer Wirthschaft aufgetragen
wird. Man nennt aber ein Handlungs- oder
Wirthschaftsgeschäfte (negotiationem
quaestuariam),
welches man des Gewinns
wegen treibet; und der Verwalter, oder Fa-
ctor
(institor), heist der, welcher dazu be-
stellet wird; derjenige aber welcher den an-
dern bestellt, heist der Herr (praeponens).
Da die Römer ihre Knechte und Söhne, die
unter ihrer Gewalt stunden, dazu bestellten;
so geschieht im Römischen Rechte keine Mel-
dung vom Verwaltungscontracte, sondern
bloß vom Verwalter und von der Klage wi-
der ihn (actionis institoriae). Diesem aber
ohnerachtet stammen aus dieser Bestellung eben
diejenigen Verbindlichkeiten und Rechte ab,
welche aus dem Vertrage ihren Ursprung ha-
ben, wodurch einer bestellt wird. Es erhel-
let aber, daß der Verwalter, oder Factor
zur Verwaltung des aufgetragenen
Geschäftes verbunden sey; daß der
Herr ihm das Recht zu allen Hand-
lungen einräume, welche zur Verwal-
tung nöthig sind, wenn nicht beson-
ders verabredet worden, daß etwas
ohne seine Einwilligung nicht gesche-
hen soll;
folglich darf der Verwalter,
oder Factor die Grentzen der Verabre-
dung nicht überschreiten. Als ein Ver-
walter oder Factor handelt einer
(in-

stitorio

Contracten.
ctus inſtitorius) nennen wir, durch welchentungs-
contra-
cte.

einem die Verwaltung eines Handlungsge-
ſchaͤftes oder einer Wirthſchaft aufgetragen
wird. Man nennt aber ein Handlungs- oder
Wirthſchaftsgeſchaͤfte (negotiationem
quæſtuariam),
welches man des Gewinns
wegen treibet; und der Verwalter, oder Fa-
ctor
(inſtitor), heiſt der, welcher dazu be-
ſtellet wird; derjenige aber welcher den an-
dern beſtellt, heiſt der Herr (præponens).
Da die Roͤmer ihre Knechte und Soͤhne, die
unter ihrer Gewalt ſtunden, dazu beſtellten;
ſo geſchieht im Roͤmiſchen Rechte keine Mel-
dung vom Verwaltungscontracte, ſondern
bloß vom Verwalter und von der Klage wi-
der ihn (actionis inſtitoriæ). Dieſem aber
ohnerachtet ſtammen aus dieſer Beſtellung eben
diejenigen Verbindlichkeiten und Rechte ab,
welche aus dem Vertrage ihren Urſprung ha-
ben, wodurch einer beſtellt wird. Es erhel-
let aber, daß der Verwalter, oder Factor
zur Verwaltung des aufgetragenen
Geſchaͤftes verbunden ſey; daß der
Herr ihm das Recht zu allen Hand-
lungen einraͤume, welche zur Verwal-
tung noͤthig ſind, wenn nicht beſon-
ders verabredet worden, daß etwas
ohne ſeine Einwilligung nicht geſche-
hen ſoll;
folglich darf der Verwalter,
oder Factor die Grentzen der Verabre-
dung nicht uͤberſchreiten. Als ein Ver-
walter oder Factor handelt einer
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ſtitorio
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[443/0479] Contracten. ctus inſtitorius) nennen wir, durch welchen einem die Verwaltung eines Handlungsge- ſchaͤftes oder einer Wirthſchaft aufgetragen wird. Man nennt aber ein Handlungs- oder Wirthſchaftsgeſchaͤfte (negotiationem quæſtuariam), welches man des Gewinns wegen treibet; und der Verwalter, oder Fa- ctor (inſtitor), heiſt der, welcher dazu be- ſtellet wird; derjenige aber welcher den an- dern beſtellt, heiſt der Herr (præponens). Da die Roͤmer ihre Knechte und Soͤhne, die unter ihrer Gewalt ſtunden, dazu beſtellten; ſo geſchieht im Roͤmiſchen Rechte keine Mel- dung vom Verwaltungscontracte, ſondern bloß vom Verwalter und von der Klage wi- der ihn (actionis inſtitoriæ). Dieſem aber ohnerachtet ſtammen aus dieſer Beſtellung eben diejenigen Verbindlichkeiten und Rechte ab, welche aus dem Vertrage ihren Urſprung ha- ben, wodurch einer beſtellt wird. Es erhel- let aber, daß der Verwalter, oder Factor zur Verwaltung des aufgetragenen Geſchaͤftes verbunden ſey; daß der Herr ihm das Recht zu allen Hand- lungen einraͤume, welche zur Verwal- tung noͤthig ſind, wenn nicht beſon- ders verabredet worden, daß etwas ohne ſeine Einwilligung nicht geſche- hen ſoll; folglich darf der Verwalter, oder Factor die Grentzen der Verabre- dung nicht uͤberſchreiten. Als ein Ver- walter oder Factor handelt einer (in- ſtitorio tungs- contra- cte.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/479>, abgerufen am 26.06.2024.