Der Contract des Wahlloses(con- tractus sortis electricis) ist, wodurch unter zweyen, oder mehreren ausgemacht wird, was vor eine Sache aus vielen einer haben soll, oder ob er nichts haben soll. Das Loos stellt also die Person desjenigen vor, wel- cher wählet. Und da aus dem Contract eine Verbindlichkeit entsteht (§. 514.); so muß man das behalten, was das Loos anzeiget; folglich erhält man das, was das Loos anzeigt; und wenn es nichts anzeigt, so erhält man auch nichts.
§. 671.
Vom Contract des Thei- lungs- looses.
Der Contract des Theilungslooses (contractus sortis divisoriae) ist derjenige, durch welchen die Austheilung derer Theile geschiehet, welche von gemeinschaftlichen Sa- chen gemacht worden, da nämlich durch das Loos bestimmt wird, welchen Theil ein jeder haben soll. Das Theilungsloos giebt also einem jeden das Eigenthum auf einen Theil der getheilten Sachen; und sobald als das Urtheil des Looses of- fenbahret wird, so hat einer das Ei- genthum auf den Theil, welchen es zeigt, erlangt. Man versteht aber leicht, daß wenn zwey oder mehrere bey Din- gen, die nicht getheilt sind, zu unglei- chen Antheilen ein Eigenthum haben; so müssen so viele gleiche Theile ge- macht werden, als die Summe der
Zahlen
II.Theil 13. Hauptſtuͤck.
§. 670.
Vom Contract des Wahl- looſes.
Der Contract des Wahlloſes(con- tractus ſortis electricis) iſt, wodurch unter zweyen, oder mehreren ausgemacht wird, was vor eine Sache aus vielen einer haben ſoll, oder ob er nichts haben ſoll. Das Loos ſtellt alſo die Perſon desjenigen vor, wel- cher waͤhlet. Und da aus dem Contract eine Verbindlichkeit entſteht (§. 514.); ſo muß man das behalten, was das Loos anzeiget; folglich erhaͤlt man das, was das Loos anzeigt; und wenn es nichts anzeigt, ſo erhaͤlt man auch nichts.
§. 671.
Vom Contract des Thei- lungs- looſes.
Der Contract des Theilungslooſes (contractus ſortis diviſoriæ) iſt derjenige, durch welchen die Austheilung derer Theile geſchiehet, welche von gemeinſchaftlichen Sa- chen gemacht worden, da naͤmlich durch das Loos beſtimmt wird, welchen Theil ein jeder haben ſoll. Das Theilungsloos giebt alſo einem jeden das Eigenthum auf einen Theil der getheilten Sachen; und ſobald als das Urtheil des Looſes of- fenbahret wird, ſo hat einer das Ei- genthum auf den Theil, welchen es zeigt, erlangt. Man verſteht aber leicht, daß wenn zwey oder mehrere bey Din- gen, die nicht getheilt ſind, zu unglei- chen Antheilen ein Eigenthum haben; ſo muͤſſen ſo viele gleiche Theile ge- macht werden, als die Summe der
Zahlen
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II. Theil 13. Hauptſtuͤck.
§. 670.
Der Contract des Wahlloſes (con-
tractus ſortis electricis) iſt, wodurch unter
zweyen, oder mehreren ausgemacht wird, was
vor eine Sache aus vielen einer haben ſoll,
oder ob er nichts haben ſoll. Das Loos
ſtellt alſo die Perſon desjenigen vor, wel-
cher waͤhlet. Und da aus dem Contract
eine Verbindlichkeit entſteht (§. 514.); ſo
muß man das behalten, was das Loos
anzeiget; folglich erhaͤlt man das, was
das Loos anzeigt; und wenn es nichts
anzeigt, ſo erhaͤlt man auch nichts.
§. 671.
Der Contract des Theilungslooſes
(contractus ſortis diviſoriæ) iſt derjenige,
durch welchen die Austheilung derer Theile
geſchiehet, welche von gemeinſchaftlichen Sa-
chen gemacht worden, da naͤmlich durch das
Loos beſtimmt wird, welchen Theil ein jeder
haben ſoll. Das Theilungsloos giebt
alſo einem jeden das Eigenthum auf
einen Theil der getheilten Sachen; und
ſobald als das Urtheil des Looſes of-
fenbahret wird, ſo hat einer das Ei-
genthum auf den Theil, welchen es
zeigt, erlangt. Man verſteht aber leicht,
daß wenn zwey oder mehrere bey Din-
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chen Antheilen ein Eigenthum haben;
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/490>, abgerufen am 22.11.2024.
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