liche Schade(damnum ordinarium) aber ist der, welchen der leidet, so das verlieret, was er zum Hauptgewinn beygetragen hat. Hingegen ein ausserordentlicher Schade (damnum extraordinarium) ist, welchen ei- ner unter dem Spiele, wenn bey ihm eine gewisse Bedingung sich befindet, leidet. Man siehet leicht, daß vom Spielcontract eben das gilt, was von der Wette erwie- sen worden. Wenn übrigens in dem Spielcontracte die Gleichheit beob- achtet werden soll; so muß die Gefahr zu verlieren und die Hoffnung zu ge- winnen auf beyden Seiten der Con- trahenten gleich seyn (§. 668.). Und wenn die Spiele unerlaubt sind; so sind auch die Spielcontracte unerlaubt: Ob man gleich voraus setzet, daß in dem Ge- winn, oder wenn es einem besser gefällt, in dem Preiße, worüber man streitet, nichts fehlerhaftes befindlich sey.
§. 679.
Die Assecuration oder der ContractVon der Assecu- ration. die Gefahr abzuwenden(assecuratio, contractus avertendi periculi) nennt man den Contract, in welchem einer die Gefahr in Ansehung der Waaren, die zu Wasser ge- schickt werden, oder überhaupt genommen die Schadloshaltung bey Fällen, die vom Glück abhangen, für einen gewissen Lohn oder Gewinn übernimmt. Wer die Gefahr über- nimmt, heißt der Assecurante(assecura-
tor).
Von den Gluͤckscontracten.
liche Schade(damnum ordinarium) aber iſt der, welchen der leidet, ſo das verlieret, was er zum Hauptgewinn beygetragen hat. Hingegen ein auſſerordentlicher Schade (damnum extraordinarium) iſt, welchen ei- ner unter dem Spiele, wenn bey ihm eine gewiſſe Bedingung ſich befindet, leidet. Man ſiehet leicht, daß vom Spielcontract eben das gilt, was von der Wette erwie- ſen worden. Wenn uͤbrigens in dem Spielcontracte die Gleichheit beob- achtet werden ſoll; ſo muß die Gefahr zu verlieren und die Hoffnung zu ge- winnen auf beyden Seiten der Con- trahenten gleich ſeyn (§. 668.). Und wenn die Spiele unerlaubt ſind; ſo ſind auch die Spielcontracte unerlaubt: Ob man gleich voraus ſetzet, daß in dem Ge- winn, oder wenn es einem beſſer gefaͤllt, in dem Preiße, woruͤber man ſtreitet, nichts fehlerhaftes befindlich ſey.
§. 679.
Die Aſſecuration oder der ContractVon der Aſſecu- ration. die Gefahr abzuwenden(aſſecuratio, contractus avertendi periculi) nennt man den Contract, in welchem einer die Gefahr in Anſehung der Waaren, die zu Waſſer ge- ſchickt werden, oder uͤberhaupt genommen die Schadloshaltung bey Faͤllen, die vom Gluͤck abhangen, fuͤr einen gewiſſen Lohn oder Gewinn uͤbernimmt. Wer die Gefahr uͤber- nimmt, heißt der Aſſecurante(aſſecura-
tor).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0497"n="461"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von den Gluͤckscontracten.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">liche Schade</hi><hirendition="#aq">(damnum ordinarium)</hi> aber<lb/>
iſt der, welchen der leidet, ſo das verlieret,<lb/>
was er zum Hauptgewinn beygetragen hat.<lb/>
Hingegen ein <hirendition="#fr">auſſerordentlicher Schade</hi><lb/><hirendition="#aq">(damnum extraordinarium)</hi> iſt, welchen ei-<lb/>
ner unter dem Spiele, wenn bey ihm eine<lb/>
gewiſſe Bedingung ſich befindet, leidet. Man<lb/>ſiehet leicht, <hirendition="#fr">daß vom Spielcontract eben<lb/>
das gilt, was von der Wette erwie-<lb/>ſen worden.</hi> Wenn uͤbrigens <hirendition="#fr">in dem<lb/>
Spielcontracte die Gleichheit beob-<lb/>
achtet werden ſoll; ſo muß die Gefahr<lb/>
zu verlieren und die Hoffnung zu ge-<lb/>
winnen auf beyden Seiten der Con-<lb/>
trahenten gleich ſeyn</hi> (§. 668.). Und<lb/><hirendition="#fr">wenn die Spiele unerlaubt ſind; ſo<lb/>ſind</hi> auch <hirendition="#fr">die Spielcontracte unerlaubt:</hi><lb/>
Ob man gleich voraus ſetzet, daß in dem Ge-<lb/>
winn, oder wenn es einem beſſer gefaͤllt, in<lb/>
dem Preiße, woruͤber man ſtreitet, nichts<lb/>
fehlerhaftes befindlich ſey.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 679.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Die Aſſecuration</hi> oder <hirendition="#fr">der Contract</hi><noteplace="right">Von der<lb/>
Aſſecu-<lb/>
ration.</note><lb/><hirendition="#fr">die Gefahr abzuwenden</hi><hirendition="#aq">(aſſecuratio,<lb/>
contractus avertendi periculi)</hi> nennt man<lb/>
den Contract, in welchem einer die Gefahr<lb/>
in Anſehung der Waaren, die zu Waſſer ge-<lb/>ſchickt werden, oder uͤberhaupt genommen<lb/>
die Schadloshaltung bey Faͤllen, die vom<lb/>
Gluͤck abhangen, fuͤr einen gewiſſen Lohn oder<lb/>
Gewinn uͤbernimmt. Wer die Gefahr uͤber-<lb/>
nimmt, heißt <hirendition="#fr">der Aſſecurante</hi><hirendition="#aq">(aſſecura-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">tor).</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[461/0497]
Von den Gluͤckscontracten.
liche Schade (damnum ordinarium) aber
iſt der, welchen der leidet, ſo das verlieret,
was er zum Hauptgewinn beygetragen hat.
Hingegen ein auſſerordentlicher Schade
(damnum extraordinarium) iſt, welchen ei-
ner unter dem Spiele, wenn bey ihm eine
gewiſſe Bedingung ſich befindet, leidet. Man
ſiehet leicht, daß vom Spielcontract eben
das gilt, was von der Wette erwie-
ſen worden. Wenn uͤbrigens in dem
Spielcontracte die Gleichheit beob-
achtet werden ſoll; ſo muß die Gefahr
zu verlieren und die Hoffnung zu ge-
winnen auf beyden Seiten der Con-
trahenten gleich ſeyn (§. 668.). Und
wenn die Spiele unerlaubt ſind; ſo
ſind auch die Spielcontracte unerlaubt:
Ob man gleich voraus ſetzet, daß in dem Ge-
winn, oder wenn es einem beſſer gefaͤllt, in
dem Preiße, woruͤber man ſtreitet, nichts
fehlerhaftes befindlich ſey.
§. 679.
Die Aſſecuration oder der Contract
die Gefahr abzuwenden (aſſecuratio,
contractus avertendi periculi) nennt man
den Contract, in welchem einer die Gefahr
in Anſehung der Waaren, die zu Waſſer ge-
ſchickt werden, oder uͤberhaupt genommen
die Schadloshaltung bey Faͤllen, die vom
Gluͤck abhangen, fuͤr einen gewiſſen Lohn oder
Gewinn uͤbernimmt. Wer die Gefahr uͤber-
nimmt, heißt der Aſſecurante (aſſecura-
tor).
Von der
Aſſecu-
ration.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/497>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.