bald das Geld an dem bestimmten Or- te ankommen; so hören auch die Zinsen auf, als welche für die Gefahr gegeben wer- den, und die ordentlichen Zinsen lauf- fen von der Zeit an. Da es aber einer- ley ist, ob das Geld selbst durch gefährliche Oerter gefahren, oder in Waaren verwandt und diese durch eben die gefährlichen Oerter gefahren werden; so ist man, wenn vor das geborgte Geld Waaren gekauft, und diese auf Gefahr des Gläubigers über die See, oder durch andere gefähr- liche Oerter gefahren werden, See- zinsen, oder diesen ähnliche zu geben schuldig.
§. 681.
Die Bodmerey(bodmeria) nennt man denVon der Bodme- rey. Contract, durch welchen baares Geld mit der Bedingung auf das Schiff geborget wird, daß das Capital dem Gläubiger verlohren gehet, wenn das Schiff untergehet, oder an den bestim- ten Ort nicht kommt, der Gläubiger aber einen verabredeten Gewinn bekommt, wenn es unbe- schädiget in den Hafen einlauft. Es erhellet aber, daß der Schiffer, da er das Schiff zu führen verbunden ist, eine Bodmerey machen kann, wenn er auf der Reise Geld nöthig hat, so daß er ohne das- selbe das Schiff nicht führen kann. Da aber dieser Contract dem Schiffer nicht erlaubt ist als nur in dem äussersten Noth- fall; so ist die Bodmerey nicht er-
laubt,
Nat. u. Völckerrecht. G g
Von den Gluͤckscontracten.
bald das Geld an dem beſtimmten Or- te ankommen; ſo hoͤren auch die Zinſen auf, als welche fuͤr die Gefahr gegeben wer- den, und die ordentlichen Zinſen lauf- fen von der Zeit an. Da es aber einer- ley iſt, ob das Geld ſelbſt durch gefaͤhrliche Oerter gefahren, oder in Waaren verwandt und dieſe durch eben die gefaͤhrlichen Oerter gefahren werden; ſo iſt man, wenn vor das geborgte Geld Waaren gekauft, und dieſe auf Gefahr des Glaͤubigers uͤber die See, oder durch andere gefaͤhr- liche Oerter gefahren werden, See- zinſen, oder dieſen aͤhnliche zu geben ſchuldig.
§. 681.
Die Bodmerey(bodmeria) nennt man denVon der Bodme- rey. Contract, durch welchen baares Geld mit der Bedingung auf das Schiff geborget wird, daß das Capital dem Glaͤubiger verlohren gehet, wenn das Schiff untergehet, oder an den beſtim- ten Ort nicht kommt, der Glaͤubiger aber einen verabredeten Gewinn bekommt, wenn es unbe- ſchaͤdiget in den Hafen einlauft. Es erhellet aber, daß der Schiffer, da er das Schiff zu fuͤhren verbunden iſt, eine Bodmerey machen kann, wenn er auf der Reiſe Geld noͤthig hat, ſo daß er ohne daſ- ſelbe das Schiff nicht fuͤhren kann. Da aber dieſer Contract dem Schiffer nicht erlaubt iſt als nur in dem aͤuſſerſten Noth- fall; ſo iſt die Bodmerey nicht er-
laubt,
Nat. u. Voͤlckerrecht. G g
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Von den Gluͤckscontracten.
bald das Geld an dem beſtimmten Or-
te ankommen; ſo hoͤren auch die Zinſen
auf, als welche fuͤr die Gefahr gegeben wer-
den, und die ordentlichen Zinſen lauf-
fen von der Zeit an. Da es aber einer-
ley iſt, ob das Geld ſelbſt durch gefaͤhrliche
Oerter gefahren, oder in Waaren verwandt
und dieſe durch eben die gefaͤhrlichen Oerter
gefahren werden; ſo iſt man, wenn vor
das geborgte Geld Waaren gekauft,
und dieſe auf Gefahr des Glaͤubigers
uͤber die See, oder durch andere gefaͤhr-
liche Oerter gefahren werden, See-
zinſen, oder dieſen aͤhnliche zu geben
ſchuldig.
§. 681.
Die Bodmerey (bodmeria) nennt man den
Contract, durch welchen baares Geld mit der
Bedingung auf das Schiff geborget wird, daß
das Capital dem Glaͤubiger verlohren gehet,
wenn das Schiff untergehet, oder an den beſtim-
ten Ort nicht kommt, der Glaͤubiger aber einen
verabredeten Gewinn bekommt, wenn es unbe-
ſchaͤdiget in den Hafen einlauft. Es erhellet
aber, daß der Schiffer, da er das Schiff
zu fuͤhren verbunden iſt, eine Bodmerey
machen kann, wenn er auf der Reiſe
Geld noͤthig hat, ſo daß er ohne daſ-
ſelbe das Schiff nicht fuͤhren kann.
Da aber dieſer Contract dem Schiffer nicht
erlaubt iſt als nur in dem aͤuſſerſten Noth-
fall; ſo iſt die Bodmerey nicht er-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/501>, abgerufen am 22.11.2024.
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