Leibrentencontract(contractum vitali- tium), da man sich für das Capital, welches man einem andern giebt, Leibrenten aus- macht, oder Leibrenten gekauft und verkauft werden. Die Leibrenten müssen aber aus dem bestimmt werden, was der Gebrauch des Geldes gilt, den wir ent- behren müssen, und aus der Wahr- scheinlichkeit der Lebenslänge, welche man erreichen kann. Da es einerley ist, ob man Geld giebt, oder Sachen, die Geldes werth sind; so können die Leibrenten auch in Früchten, oder andern Sachen bestehen; und wenn es Früchte sind, müssen sie nach dem Maasse, oder in einem gewissen Antheile derer, welche alle Jahre werden, bestimmt werden, massen was gezahlt werden soll, gewiß seyn muß. Daher werden Leibrenten in Leibrenten an Früchten und in Leib- renten an Gelde(reditus vitalitii fructua- rii & pecuniarii) eingetheilt.
§. 683.
Wenn in einem Bergwercke, als in einemVom Berg- wercks- contra- cte. Gantzen, das mehreren gemeinschaftlich ist, so viel gleiche Theile, als es immer seyn mögen, gesetzt werden, so wird ein jeder von diesen unabgetheilten Theilen ein Kux(pars me- tallica, kukus) genannt. Derowegen hat der, welcher einen Kux hat, einen An- theil vom Eigenthum in der Grube; folglich in den Metallen, die darinnen
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Von den Gluͤckscontracten.
Leibrentencontract(contractum vitali- tium), da man ſich fuͤr das Capital, welches man einem andern giebt, Leibrenten aus- macht, oder Leibrenten gekauft und verkauft werden. Die Leibrenten muͤſſen aber aus dem beſtimmt werden, was der Gebrauch des Geldes gilt, den wir ent- behren muͤſſen, und aus der Wahr- ſcheinlichkeit der Lebenslaͤnge, welche man erreichen kann. Da es einerley iſt, ob man Geld giebt, oder Sachen, die Geldes werth ſind; ſo koͤnnen die Leibrenten auch in Fruͤchten, oder andern Sachen beſtehen; und wenn es Fruͤchte ſind, muͤſſen ſie nach dem Maaſſe, oder in einem gewiſſen Antheile derer, welche alle Jahre werden, beſtimmt werden, maſſen was gezahlt werden ſoll, gewiß ſeyn muß. Daher werden Leibrenten in Leibrenten an Fruͤchten und in Leib- renten an Gelde(reditus vitalitii fructua- rii & pecuniarii) eingetheilt.
§. 683.
Wenn in einem Bergwercke, als in einemVom Berg- wercks- contra- cte. Gantzen, das mehreren gemeinſchaftlich iſt, ſo viel gleiche Theile, als es immer ſeyn moͤgen, geſetzt werden, ſo wird ein jeder von dieſen unabgetheilten Theilen ein Kux(pars me- tallica, kukus) genannt. Derowegen hat der, welcher einen Kux hat, einen An- theil vom Eigenthum in der Grube; folglich in den Metallen, die darinnen
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Von den Gluͤckscontracten.
Leibrentencontract (contractum vitali-
tium), da man ſich fuͤr das Capital, welches
man einem andern giebt, Leibrenten aus-
macht, oder Leibrenten gekauft und verkauft
werden. Die Leibrenten muͤſſen aber
aus dem beſtimmt werden, was der
Gebrauch des Geldes gilt, den wir ent-
behren muͤſſen, und aus der Wahr-
ſcheinlichkeit der Lebenslaͤnge, welche
man erreichen kann. Da es einerley iſt,
ob man Geld giebt, oder Sachen, die Geldes
werth ſind; ſo koͤnnen die Leibrenten
auch in Fruͤchten, oder andern Sachen
beſtehen; und wenn es Fruͤchte ſind,
muͤſſen ſie nach dem Maaſſe, oder in
einem gewiſſen Antheile derer, welche
alle Jahre werden, beſtimmt werden,
maſſen was gezahlt werden ſoll, gewiß ſeyn
muß. Daher werden Leibrenten in
Leibrenten an Fruͤchten und in Leib-
renten an Gelde (reditus vitalitii fructua-
rii & pecuniarii) eingetheilt.
§. 683.
Wenn in einem Bergwercke, als in einem
Gantzen, das mehreren gemeinſchaftlich iſt, ſo
viel gleiche Theile, als es immer ſeyn moͤgen,
geſetzt werden, ſo wird ein jeder von dieſen
unabgetheilten Theilen ein Kux (pars me-
tallica, kukus) genannt. Derowegen hat
der, welcher einen Kux hat, einen An-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/503>, abgerufen am 22.11.2024.
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