gleichsam eine Vollmacht; und der sich dessen anmasset, gleichsam ein Bevoll- mächtigter; der Herr des Geschäftes aber gleichsam derjenige, welcher die Vollmacht ertheilet (§. 552.); und da- her wird die Anmaßung eines fremden Geschäfts zu einer Vollmacht, wenn der, dessen es ist, entweder ausdrück- lich, oder stillschweigend einwilliget; folglich ist der, welcher sich des Geschäf- tes eines andern anmasset, dem, wel- chem es gehöret, dazu verbunden, wo- zu ein Bevollmächtigter verbunden ist; und der, dessen das Geschäfte ist, ist ihm im Gegentheil dazu verbunden, wozu der, der einem andern Vollmacht zu etwas giebt, dem verbunden ist, den er bevollmächtiget hat (§. 687.). Weil aber die Gültigkeit eines Quasicon- tracts lediglich auf dem augenscheinlichen Nu- tzen des Eigenthumsherrn beruhet (§. 686.); so muß der, welcher sich eines frem- den Geschäftes anmaßt, dasselbe mit allem Fleiße verwalten (§. 21.); folglich muß er dem Eigenthumsherrn davor stehen, was hätte geschehen sollen, nicht aber was er gethan hat; denn er darf nichts thun, als was man vermuthen kann, daß der Eigenthumsherr wegen seines augenscheinlichen Nutzens selbst würde gethan haben (§. 686.). Daraus folgt, daß er keinen nützlichen Aufwand wagen
darf,
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Von den Qvaſicontracten.
gleichſam eine Vollmacht; und der ſich deſſen anmaſſet, gleichſam ein Bevoll- maͤchtigter; der Herr des Geſchaͤftes aber gleichſam derjenige, welcher die Vollmacht ertheilet (§. 552.); und da- her wird die Anmaßung eines fremden Geſchaͤfts zu einer Vollmacht, wenn der, deſſen es iſt, entweder ausdruͤck- lich, oder ſtillſchweigend einwilliget; folglich iſt der, welcher ſich des Geſchaͤf- tes eines andern anmaſſet, dem, wel- chem es gehoͤret, dazu verbunden, wo- zu ein Bevollmaͤchtigter verbunden iſt; und der, deſſen das Geſchaͤfte iſt, iſt ihm im Gegentheil dazu verbunden, wozu der, der einem andern Vollmacht zu etwas giebt, dem verbunden iſt, den er bevollmaͤchtiget hat (§. 687.). Weil aber die Guͤltigkeit eines Quaſicon- tracts lediglich auf dem augenſcheinlichen Nu- tzen des Eigenthumsherrn beruhet (§. 686.); ſo muß der, welcher ſich eines frem- den Geſchaͤftes anmaßt, daſſelbe mit allem Fleiße verwalten (§. 21.); folglich muß er dem Eigenthumsherrn davor ſtehen, was haͤtte geſchehen ſollen, nicht aber was er gethan hat; denn er darf nichts thun, als was man vermuthen kann, daß der Eigenthumsherr wegen ſeines augenſcheinlichen Nutzens ſelbſt wuͤrde gethan haben (§. 686.). Daraus folgt, daß er keinen nuͤtzlichen Aufwand wagen
darf,
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Von den Qvaſicontracten.
gleichſam eine Vollmacht; und der ſich
deſſen anmaſſet, gleichſam ein Bevoll-
maͤchtigter; der Herr des Geſchaͤftes
aber gleichſam derjenige, welcher die
Vollmacht ertheilet (§. 552.); und da-
her wird die Anmaßung eines fremden
Geſchaͤfts zu einer Vollmacht, wenn
der, deſſen es iſt, entweder ausdruͤck-
lich, oder ſtillſchweigend einwilliget;
folglich iſt der, welcher ſich des Geſchaͤf-
tes eines andern anmaſſet, dem, wel-
chem es gehoͤret, dazu verbunden, wo-
zu ein Bevollmaͤchtigter verbunden iſt;
und der, deſſen das Geſchaͤfte iſt, iſt
ihm im Gegentheil dazu verbunden,
wozu der, der einem andern Vollmacht
zu etwas giebt, dem verbunden iſt,
den er bevollmaͤchtiget hat (§. 687.).
Weil aber die Guͤltigkeit eines Quaſicon-
tracts lediglich auf dem augenſcheinlichen Nu-
tzen des Eigenthumsherrn beruhet (§. 686.);
ſo muß der, welcher ſich eines frem-
den Geſchaͤftes anmaßt, daſſelbe mit
allem Fleiße verwalten (§. 21.); folglich
muß er dem Eigenthumsherrn davor
ſtehen, was haͤtte geſchehen ſollen,
nicht aber was er gethan hat; denn er
darf nichts thun, als was man vermuthen
kann, daß der Eigenthumsherr wegen ſeines
augenſcheinlichen Nutzens ſelbſt wuͤrde gethan
haben (§. 686.). Daraus folgt, daß
er keinen nuͤtzlichen Aufwand wagen
darf,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/509>, abgerufen am 22.11.2024.
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