cher etwas gegeben, den andern ent- weder anhalten sein Versprechen zu er- füllen, oder was er bekommen hat, wieder zu geben. Weil die Verbindlich- keit entweder aus einer ausdrücklichen, oder stillschweigenden Einwilligung entspringt; so ist das Geben um einer Ursache willen, kein Qvasicontract (§. 686.). Aber die Vorherbezahlung(praenumeratio)der Miethe, oder überhaupt die Vorherbe- zahlung des Geldes für das, was ins- künftige gegeben oder gethan werden soll, ist ein Geben um einer gewissen Ursache willen.
§. 695.
Das ohne Ursache Angenommne(sineVon demjeni- gen was ohne Ur- sache, oder gleichsam ohne Ur- sache an- genom- men wird. causa acceptum) nennt man, was mit Recht nicht angenommen werden konnte. Z. E. wenn etwas, das einer einen nicht schuldig ist, aus Jrrthum zahlet: das gleichsam ohne Ur- sach Angenommene(quasi sine causa ac- ceptum), aber ist, was man mit Recht zwar annehmen, aber nicht behalten konnte. Z. E. wenn einer einem eine Handschrift in der Hoffnung giebt, das Geld zu bekommen, wel- ches man borgen will, solches aber nachher nicht geschiehet. Man siehet leicht, daß das ohne Ursache, oder gleichsam ohne Ur- sache Angenommne wieder gegeben werden muß (§. 271.). Da man also, wenn jemand unwissend etwas ohne Ursache angenommen hat, nicht anders vermuthen
darf,
Von den Qvaſicontracten.
cher etwas gegeben, den andern ent- weder anhalten ſein Verſprechen zu er- fuͤllen, oder was er bekommen hat, wieder zu geben. Weil die Verbindlich- keit entweder aus einer ausdruͤcklichen, oder ſtillſchweigenden Einwilligung entſpringt; ſo iſt das Geben um einer Urſache willen, kein Qvaſicontract (§. 686.). Aber die Vorherbezahlung(prænumeratio)der Miethe, oder uͤberhaupt die Vorherbe- zahlung des Geldes fuͤr das, was ins- kuͤnftige gegeben oder gethan werden ſoll, iſt ein Geben um einer gewiſſen Urſache willen.
§. 695.
Das ohne Urſache Angenommne(ſineVon demjeni- gen was ohne Ur- ſache, oder gleichſam ohne Ur- ſache an- genom- men wird. cauſa acceptum) nennt man, was mit Recht nicht angenommen werden konnte. Z. E. wenn etwas, das einer einen nicht ſchuldig iſt, aus Jrrthum zahlet: das gleichſam ohne Ur- ſach Angenommene(quaſi ſine cauſa ac- ceptum), aber iſt, was man mit Recht zwar annehmen, aber nicht behalten konnte. Z. E. wenn einer einem eine Handſchrift in der Hoffnung giebt, das Geld zu bekommen, wel- ches man borgen will, ſolches aber nachher nicht geſchiehet. Man ſiehet leicht, daß das ohne Urſache, oder gleichſam ohne Ur- ſache Angenommne wieder gegeben werden muß (§. 271.). Da man alſo, wenn jemand unwiſſend etwas ohne Urſache angenommen hat, nicht anders vermuthen
darf,
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Von den Qvaſicontracten.
cher etwas gegeben, den andern ent-
weder anhalten ſein Verſprechen zu er-
fuͤllen, oder was er bekommen hat,
wieder zu geben. Weil die Verbindlich-
keit entweder aus einer ausdruͤcklichen, oder
ſtillſchweigenden Einwilligung entſpringt; ſo
iſt das Geben um einer Urſache willen,
kein Qvaſicontract (§. 686.). Aber die
Vorherbezahlung (prænumeratio) der
Miethe, oder uͤberhaupt die Vorherbe-
zahlung des Geldes fuͤr das, was ins-
kuͤnftige gegeben oder gethan werden
ſoll, iſt ein Geben um einer gewiſſen
Urſache willen.
§. 695.
Das ohne Urſache Angenommne (ſine
cauſa acceptum) nennt man, was mit Recht
nicht angenommen werden konnte. Z. E. wenn
etwas, das einer einen nicht ſchuldig iſt, aus
Jrrthum zahlet: das gleichſam ohne Ur-
ſach Angenommene (quaſi ſine cauſa ac-
ceptum), aber iſt, was man mit Recht zwar
annehmen, aber nicht behalten konnte. Z. E.
wenn einer einem eine Handſchrift in der
Hoffnung giebt, das Geld zu bekommen, wel-
ches man borgen will, ſolches aber nachher
nicht geſchiehet. Man ſiehet leicht, daß das
ohne Urſache, oder gleichſam ohne Ur-
ſache Angenommne wieder gegeben
werden muß (§. 271.). Da man alſo, wenn
jemand unwiſſend etwas ohne Urſache
angenommen hat, nicht anders vermuthen
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/515>, abgerufen am 22.11.2024.
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