Von dem Rechte, welches einem in einer fremden Sache eingeräumt worden, oder dem Pfande und Servituten.
§. 697.
Das Recht des Pfandes(jus pigno-Von dem Pfande und der Hypo- thecke. ris) ist ein Recht, welches man in seiner Sache dem Gläubiger eingeräu- met hat, daß nämlich, wofern die Schuld nicht zu bestimmter Zeit bezahlt wird, er sich an derselben erholen kann. Man sagt dem- nach, es werde eine Sache verpfändet (res oppignorare), darinnen einem ein sol- ches Recht eingeräumet wird: Die verpfän- dete Sache aber selbst wird das Pfand(pi- gnus) genannt. Es erhellet also, daß das Recht des Pfandes zur Sicherheit des Darlehns eingeräumt wird; folglich wenn die verpfändete Sache beweg- lich ist, dieselbe eingehändiget werden muß. Und im Deutschen nennen wir ins- gemein dieses eine Sache versetzen, wenn Geld darauf geborget wird; in andern Fäl- len aber zum Pfande geben. Wenn das Pfand eine unbewegliche Sache ist, so wird dieses Recht mit einem besondern Nahmen eine Hypothecke(hypotheca) genannt. Aus der Erklärung aber selbst folgt, daß der Gläubiger die verpfändete Sache ver-
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Nat. u. Völckerrecht. H h
Das funfzehnte Hauptſtuͤck.
Von dem Rechte, welches einem in einer fremden Sache eingeraͤumt worden, oder dem Pfande und Servituten.
§. 697.
Das Recht des Pfandes(jus pigno-Von dem Pfande und der Hypo- thecke. ris) iſt ein Recht, welches man in ſeiner Sache dem Glaͤubiger eingeraͤu- met hat, daß naͤmlich, wofern die Schuld nicht zu beſtimmter Zeit bezahlt wird, er ſich an derſelben erholen kann. Man ſagt dem- nach, es werde eine Sache verpfaͤndet (res oppignorare), darinnen einem ein ſol- ches Recht eingeraͤumet wird: Die verpfaͤn- dete Sache aber ſelbſt wird das Pfand(pi- gnus) genannt. Es erhellet alſo, daß das Recht des Pfandes zur Sicherheit des Darlehns eingeraͤumt wird; folglich wenn die verpfaͤndete Sache beweg- lich iſt, dieſelbe eingehaͤndiget werden muß. Und im Deutſchen nennen wir ins- gemein dieſes eine Sache verſetzen, wenn Geld darauf geborget wird; in andern Faͤl- len aber zum Pfande geben. Wenn das Pfand eine unbewegliche Sache iſt, ſo wird dieſes Recht mit einem beſondern Nahmen eine Hypothecke(hypotheca) genannt. Aus der Erklaͤrung aber ſelbſt folgt, daß der Glaͤubiger die verpfaͤndete Sache ver-
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Nat. u. Voͤlckerrecht. H h
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Das funfzehnte Hauptſtuͤck.
Von dem Rechte, welches einem
in einer fremden Sache eingeraͤumt
worden, oder dem Pfande und
Servituten.
§. 697.
Das Recht des Pfandes (jus pigno-
ris) iſt ein Recht, welches man in
ſeiner Sache dem Glaͤubiger eingeraͤu-
met hat, daß naͤmlich, wofern die Schuld
nicht zu beſtimmter Zeit bezahlt wird, er ſich
an derſelben erholen kann. Man ſagt dem-
nach, es werde eine Sache verpfaͤndet
(res oppignorare), darinnen einem ein ſol-
ches Recht eingeraͤumet wird: Die verpfaͤn-
dete Sache aber ſelbſt wird das Pfand (pi-
gnus) genannt. Es erhellet alſo, daß das
Recht des Pfandes zur Sicherheit des
Darlehns eingeraͤumt wird; folglich
wenn die verpfaͤndete Sache beweg-
lich iſt, dieſelbe eingehaͤndiget werden
muß. Und im Deutſchen nennen wir ins-
gemein dieſes eine Sache verſetzen, wenn
Geld darauf geborget wird; in andern Faͤl-
len aber zum Pfande geben. Wenn das
Pfand eine unbewegliche Sache iſt, ſo wird
dieſes Recht mit einem beſondern Nahmen
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Aus der Erklaͤrung aber ſelbſt folgt, daß der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/517>, abgerufen am 22.11.2024.
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