ohne Unkosten nicht erhalten werden kann, z. E. wenn der Gebrauch der Ochsen zum pflügen erlaubt worden; so fallen, da ein solcher Gebrauch sich verstehet dergestalt erlaubt zu seyn, wie er erhalten werden kann, die Unkosten auf den Usuarius, z. E. das Futter für die Ochsen. Uebrigens erhel- let aus der Vergleichung der Begriffe, daß es sich nicht widerspricht, wenn man in einer und derselben Sache einem den Gebrauch, dem andern den Nieß- brauch einräumet.
§. 722.
Ein dem Gebrauch ähnliches RechtVon dem Gebrau- che ähn- lichen Rechte. (quasi usus) ist, den man von einer Sache, die verbraucht wird, erhält. Da eben die- selbe Sache nicht wiedergegeben werden kann; so muß nach Endigung des Rechtes eine an- dere von eben der Art wiedergegeben werden; z. E. wenn uns der Gebrauch vom Gelde er- laubt wird, welches wir entweder zu unserm Nutzen anwenden, oder auf Zinsen austhun können.
§. 723.
Die Wohnung(habitatio) ist eine per-Von der Woh- nung. sönliche Servitut, da der Eigenthumsherr leiden muß, daß ein anderer sein gantzes Haus, oder einen Theil desselben bewohnet. Wem diese Servitut eingeräumet wird, heist der Bewohner(habitator). Da die Woh- nung von dem Nießbrauch des Hauses unter- schieden wird; so muß der Bewohner
das
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Von den Servituten.
ohne Unkoſten nicht erhalten werden kann, z. E. wenn der Gebrauch der Ochſen zum pfluͤgen erlaubt worden; ſo fallen, da ein ſolcher Gebrauch ſich verſtehet dergeſtalt erlaubt zu ſeyn, wie er erhalten werden kann, die Unkoſten auf den Uſuarius, z. E. das Futter fuͤr die Ochſen. Uebrigens erhel- let aus der Vergleichung der Begriffe, daß es ſich nicht widerſpricht, wenn man in einer und derſelben Sache einem den Gebrauch, dem andern den Nieß- brauch einraͤumet.
§. 722.
Ein dem Gebrauch aͤhnliches RechtVon dem Gebrau- che aͤhn- lichen Rechte. (quaſi uſus) iſt, den man von einer Sache, die verbraucht wird, erhaͤlt. Da eben die- ſelbe Sache nicht wiedergegeben werden kann; ſo muß nach Endigung des Rechtes eine an- dere von eben der Art wiedergegeben werden; z. E. wenn uns der Gebrauch vom Gelde er- laubt wird, welches wir entweder zu unſerm Nutzen anwenden, oder auf Zinſen austhun koͤnnen.
§. 723.
Die Wohnung(habitatio) iſt eine per-Von der Woh- nung. ſoͤnliche Servitut, da der Eigenthumsherr leiden muß, daß ein anderer ſein gantzes Haus, oder einen Theil deſſelben bewohnet. Wem dieſe Servitut eingeraͤumet wird, heiſt der Bewohner(habitator). Da die Woh- nung von dem Nießbrauch des Hauſes unter- ſchieden wird; ſo muß der Bewohner
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Von den Servituten.
ohne Unkoſten nicht erhalten werden
kann, z. E. wenn der Gebrauch der Ochſen
zum pfluͤgen erlaubt worden; ſo fallen, da
ein ſolcher Gebrauch ſich verſtehet dergeſtalt
erlaubt zu ſeyn, wie er erhalten werden kann,
die Unkoſten auf den Uſuarius, z. E.
das Futter fuͤr die Ochſen. Uebrigens erhel-
let aus der Vergleichung der Begriffe, daß
es ſich nicht widerſpricht, wenn man
in einer und derſelben Sache einem den
Gebrauch, dem andern den Nieß-
brauch einraͤumet.
§. 722.
Ein dem Gebrauch aͤhnliches Recht
(quaſi uſus) iſt, den man von einer Sache,
die verbraucht wird, erhaͤlt. Da eben die-
ſelbe Sache nicht wiedergegeben werden kann;
ſo muß nach Endigung des Rechtes eine an-
dere von eben der Art wiedergegeben werden;
z. E. wenn uns der Gebrauch vom Gelde er-
laubt wird, welches wir entweder zu unſerm
Nutzen anwenden, oder auf Zinſen austhun
koͤnnen.
Von dem
Gebrau-
che aͤhn-
lichen
Rechte.
§. 723.
Die Wohnung (habitatio) iſt eine per-
ſoͤnliche Servitut, da der Eigenthumsherr
leiden muß, daß ein anderer ſein gantzes
Haus, oder einen Theil deſſelben bewohnet.
Wem dieſe Servitut eingeraͤumet wird, heiſt
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Von der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 505. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/541>, abgerufen am 22.11.2024.
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