bestimmt werden kann. Daher folgt, daß alles Recht so wohl des Erb- und Lehn- herrns, als des Erbzinsmanns aus dem Contract ermessen werden muß, welcher mit dem gemacht worden, der das Erbzinsrecht zuerst erhalten hat. Weil nun, wenn das Erbzinsgut veräussert wird, der neue Erbzinsmann den Erb- und Lehnherrn vor seinen Erb- und Lehnherrn er- kennen muß; so muß der Erbzinscon- tract mit dem neuen Erbzinsmanne erneuert werden. Unerachtet eben die- ses gilt, wenn das Grundeigenthum veräussert wird; so ist es dennoch, weil sich der Erbzinsmann ausdrücklich verbind- lich machen kann, daß er nicht allein dem ge- genwärtigen Erb- und Lehnherrn, sondern auch einen jeden andern rechtmäßigen Nach- folger vor seinen Erb- und Lehnherrn erken- nen will, nicht schlechterdings nöthig, wenn sich der Erbzinsmann dazu ver- bindlich gemacht hat, daß er einen je- den rechtmäßigen Nachfolger des ge- genwärtigen Erb- und Lehnherrn vor seinen Erb- und Lehnhetrn erkennen will.
§. 728.
Die Lehnwaare(laudemium) ist dasVon der Lehn- waare. Geld, welches für die Erneurung des Erb- zinscontracts dem Grundeigenthumsherrn ge- geben werden muß. Jm Erbzinscontract muß die Grösse der Lehnwaare ausge-
macht
Von der Erbnutzbarkeit.
beſtimmt werden kann. Daher folgt, daß alles Recht ſo wohl des Erb- und Lehn- herrns, als des Erbzinsmanns aus dem Contract ermeſſen werden muß, welcher mit dem gemacht worden, der das Erbzinsrecht zuerſt erhalten hat. Weil nun, wenn das Erbzinsgut veraͤuſſert wird, der neue Erbzinsmann den Erb- und Lehnherrn vor ſeinen Erb- und Lehnherrn er- kennen muß; ſo muß der Erbzinscon- tract mit dem neuen Erbzinsmanne erneuert werden. Unerachtet eben die- ſes gilt, wenn das Grundeigenthum veraͤuſſert wird; ſo iſt es dennoch, weil ſich der Erbzinsmann ausdruͤcklich verbind- lich machen kann, daß er nicht allein dem ge- genwaͤrtigen Erb- und Lehnherrn, ſondern auch einen jeden andern rechtmaͤßigen Nach- folger vor ſeinen Erb- und Lehnherrn erken- nen will, nicht ſchlechterdings noͤthig, wenn ſich der Erbzinsmann dazu ver- bindlich gemacht hat, daß er einen je- den rechtmaͤßigen Nachfolger des ge- genwaͤrtigen Erb- und Lehnherrn vor ſeinen Erb- und Lehnhetrn erkennen will.
§. 728.
Die Lehnwaare(laudemium) iſt dasVon der Lehn- waare. Geld, welches fuͤr die Erneurung des Erb- zinscontracts dem Grundeigenthumsherrn ge- geben werden muß. Jm Erbzinscontract muß die Groͤſſe der Lehnwaare ausge-
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Von der Erbnutzbarkeit.
beſtimmt werden kann. Daher folgt, daß
alles Recht ſo wohl des Erb- und Lehn-
herrns, als des Erbzinsmanns aus
dem Contract ermeſſen werden muß,
welcher mit dem gemacht worden, der
das Erbzinsrecht zuerſt erhalten hat.
Weil nun, wenn das Erbzinsgut veraͤuſſert
wird, der neue Erbzinsmann den Erb- und
Lehnherrn vor ſeinen Erb- und Lehnherrn er-
kennen muß; ſo muß der Erbzinscon-
tract mit dem neuen Erbzinsmanne
erneuert werden. Unerachtet eben die-
ſes gilt, wenn das Grundeigenthum
veraͤuſſert wird; ſo iſt es dennoch, weil
ſich der Erbzinsmann ausdruͤcklich verbind-
lich machen kann, daß er nicht allein dem ge-
genwaͤrtigen Erb- und Lehnherrn, ſondern
auch einen jeden andern rechtmaͤßigen Nach-
folger vor ſeinen Erb- und Lehnherrn erken-
nen will, nicht ſchlechterdings noͤthig,
wenn ſich der Erbzinsmann dazu ver-
bindlich gemacht hat, daß er einen je-
den rechtmaͤßigen Nachfolger des ge-
genwaͤrtigen Erb- und Lehnherrn vor
ſeinen Erb- und Lehnhetrn erkennen
will.
§. 728.
Die Lehnwaare (laudemium) iſt das
Geld, welches fuͤr die Erneurung des Erb-
zinscontracts dem Grundeigenthumsherrn ge-
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muß die Groͤſſe der Lehnwaare ausge-
macht
Von der
Lehn-
waare.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/547>, abgerufen am 22.11.2024.
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