den eines andern, z. E. ein Gebäude, zu ha- ben. Wer das Erbgrundrecht hat, heist der Niedererbgrundherr(superficiarius); der, dem Grund und Boden zugehört, der Grundherr(dominus fundi). Die jähr- liche Miethe, welche der Niedererbgrund- herr dem Grundherrn für den Gebrauch des Grundes zahlet, wird der Grundzins (oder Bodenzins, solarium) genannt; der Erb- grundcontract aber (contractus superfi- ciarius) derjenige, wodurch der Niedererb- grundherr und Grundherr wegen des Erb- grundrechts sich mit einander vergleichen; und daraus muß das Recht des Nieder- erbgrundherrn und des Grundherrn ermessen werden (§. 314. 438.). Da der, welcher etwas schenckt, seinem Geschencke, und der Verkäufer dem Verkauf eine Bedingung, wie sie wollen, hinzufügen können (§. 314.); so können schon gebaute Häuser mit der Bedingung verschenckt und verkauft werden, daß derjenige, der sie schenckt, oder verkauft, das Recht auf dem Grund und Boden des andern be- hält; und also wird bey schon gebauten Häusern das Erbgrundrecht errichtet. Es mag aber seyn, daß die Häuser, welche auf eines andern Grund und Boden stehen, von einem auf eigene Kosten erbaut werden, oder daß einer schon das Haus, es sey auch unter was vor einem rechtmäßigen Titel es wolle, erhalten; so ist der Niedereigenthums-
herr
II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
den eines andern, z. E. ein Gebaͤude, zu ha- ben. Wer das Erbgrundrecht hat, heiſt der Niedererbgrundherr(ſuperficiarius); der, dem Grund und Boden zugehoͤrt, der Grundherr(dominus fundi). Die jaͤhr- liche Miethe, welche der Niedererbgrund- herr dem Grundherrn fuͤr den Gebrauch des Grundes zahlet, wird der Grundzins (oder Bodenzins, ſolarium) genannt; der Erb- grundcontract aber (contractus ſuperfi- ciarius) derjenige, wodurch der Niedererb- grundherr und Grundherr wegen des Erb- grundrechts ſich mit einander vergleichen; und daraus muß das Recht des Nieder- erbgrundherrn und des Grundherrn ermeſſen werden (§. 314. 438.). Da der, welcher etwas ſchenckt, ſeinem Geſchencke, und der Verkaͤufer dem Verkauf eine Bedingung, wie ſie wollen, hinzufuͤgen koͤnnen (§. 314.); ſo koͤnnen ſchon gebaute Haͤuſer mit der Bedingung verſchenckt und verkauft werden, daß derjenige, der ſie ſchenckt, oder verkauft, das Recht auf dem Grund und Boden des andern be- haͤlt; und alſo wird bey ſchon gebauten Haͤuſern das Erbgrundrecht errichtet. Es mag aber ſeyn, daß die Haͤuſer, welche auf eines andern Grund und Boden ſtehen, von einem auf eigene Koſten erbaut werden, oder daß einer ſchon das Haus, es ſey auch unter was vor einem rechtmaͤßigen Titel es wolle, erhalten; ſo iſt der Niedereigenthums-
herr
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
den eines andern, z. E. ein Gebaͤude, zu ha-
ben. Wer das Erbgrundrecht hat, heiſt der
Niedererbgrundherr (ſuperficiarius);
der, dem Grund und Boden zugehoͤrt, der
Grundherr (dominus fundi). Die jaͤhr-
liche Miethe, welche der Niedererbgrund-
herr dem Grundherrn fuͤr den Gebrauch des
Grundes zahlet, wird der Grundzins (oder
Bodenzins, ſolarium) genannt; der Erb-
grundcontract aber (contractus ſuperfi-
ciarius) derjenige, wodurch der Niedererb-
grundherr und Grundherr wegen des Erb-
grundrechts ſich mit einander vergleichen; und
daraus muß das Recht des Nieder-
erbgrundherrn und des Grundherrn
ermeſſen werden (§. 314. 438.). Da der,
welcher etwas ſchenckt, ſeinem Geſchencke, und
der Verkaͤufer dem Verkauf eine Bedingung,
wie ſie wollen, hinzufuͤgen koͤnnen (§. 314.);
ſo koͤnnen ſchon gebaute Haͤuſer mit der
Bedingung verſchenckt und verkauft
werden, daß derjenige, der ſie ſchenckt,
oder verkauft, das Recht auf dem
Grund und Boden des andern be-
haͤlt; und alſo wird bey ſchon gebauten
Haͤuſern das Erbgrundrecht errichtet.
Es mag aber ſeyn, daß die Haͤuſer, welche
auf eines andern Grund und Boden ſtehen,
von einem auf eigene Koſten erbaut werden,
oder daß einer ſchon das Haus, es ſey auch
unter was vor einem rechtmaͤßigen Titel es
wolle, erhalten; ſo iſt der Niedereigenthums-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 518. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/554>, abgerufen am 22.11.2024.
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