von dem nächsten Lehnfolger revoci- ren. Denn man sagt, ein Lehn wer- de revociret, oder man bringe das- selbe wieder an sich(feudum revocare), wenn einer mit Recht angehalten wird das Lehngut wiederzugeben, welches auf ihn ge- bracht worden. Es erhellet aber aus eben dieser Ursache, daß wenn das Lehn, wel- ches wider das Recht des Lehnherrn, oder dessen, auf welchen es einmahl fallen könte, veräussert worden; folg- lich auch wenn eines einem, der kein Mit- belehnter ist, refutiret worden, indem dieses gleichfalls eine Veräusserung ist, das- selbe von dem Lehnherrn, oder dem Lehnfolger revociret werden könne. Es erhellet aber gleich aus der Vergleichung der Erklärungen, daß das Lehn revoci- ren so viel sey, als dasselbe vindiciren, oder wieder an sich bringen (§. 262.). Da die Veräusserung eines Lehns auf mehr als auf eine Art bestimmt werden kann; so muß es dem Willen derer, die den Ver- trag machen, überlassen werden, wie sie dieserwegen es wollen gehalten ha- ben, und was verabredet worden, muß gehalten werden (§. 667.): Wenn nicht das Recht zu veräussern durch das, was sonst ausdrücklich verabredet wor- den, stillschweigend bestimmt ist.
Das
II. Theil 16. Hauptſtuͤck. Von dem Lehn:
von dem naͤchſten Lehnfolger revoci- ren. Denn man ſagt, ein Lehn wer- de revociret, oder man bringe daſ- ſelbe wieder an ſich(feudum revocare), wenn einer mit Recht angehalten wird das Lehngut wiederzugeben, welches auf ihn ge- bracht worden. Es erhellet aber aus eben dieſer Urſache, daß wenn das Lehn, wel- ches wider das Recht des Lehnherrn, oder deſſen, auf welchen es einmahl fallen koͤnte, veraͤuſſert worden; folg- lich auch wenn eines einem, der kein Mit- belehnter iſt, refutiret worden, indem dieſes gleichfalls eine Veraͤuſſerung iſt, daſ- ſelbe von dem Lehnherrn, oder dem Lehnfolger revociret werden koͤnne. Es erhellet aber gleich aus der Vergleichung der Erklaͤrungen, daß das Lehn revoci- ren ſo viel ſey, als daſſelbe vindiciren, oder wieder an ſich bringen (§. 262.). Da die Veraͤuſſerung eines Lehns auf mehr als auf eine Art beſtimmt werden kann; ſo muß es dem Willen derer, die den Ver- trag machen, uͤberlaſſen werden, wie ſie dieſerwegen es wollen gehalten ha- ben, und was verabredet worden, muß gehalten werden (§. 667.): Wenn nicht das Recht zu veraͤuſſern durch das, was ſonſt ausdruͤcklich verabredet wor- den, ſtillſchweigend beſtimmt iſt.
Das
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck. Von dem Lehn:
von dem naͤchſten Lehnfolger revoci-
ren. Denn man ſagt, ein Lehn wer-
de revociret, oder man bringe daſ-
ſelbe wieder an ſich (feudum revocare),
wenn einer mit Recht angehalten wird das
Lehngut wiederzugeben, welches auf ihn ge-
bracht worden. Es erhellet aber aus eben
dieſer Urſache, daß wenn das Lehn, wel-
ches wider das Recht des Lehnherrn,
oder deſſen, auf welchen es einmahl
fallen koͤnte, veraͤuſſert worden; folg-
lich auch wenn eines einem, der kein Mit-
belehnter iſt, refutiret worden, indem
dieſes gleichfalls eine Veraͤuſſerung iſt, daſ-
ſelbe von dem Lehnherrn, oder dem
Lehnfolger revociret werden koͤnne.
Es erhellet aber gleich aus der Vergleichung
der Erklaͤrungen, daß das Lehn revoci-
ren ſo viel ſey, als daſſelbe vindiciren,
oder wieder an ſich bringen (§. 262.).
Da die Veraͤuſſerung eines Lehns auf mehr
als auf eine Art beſtimmt werden kann; ſo
muß es dem Willen derer, die den Ver-
trag machen, uͤberlaſſen werden, wie
ſie dieſerwegen es wollen gehalten ha-
ben, und was verabredet worden, muß
gehalten werden (§. 667.): Wenn nicht
das Recht zu veraͤuſſern durch das,
was ſonſt ausdruͤcklich verabredet wor-
den, ſtillſchweigend beſtimmt iſt.
Das
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/570>, abgerufen am 22.11.2024.
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