wird der Schuldner von der vorher- gehenden Schuld befreyt (§. 749.), und haftet allein vermöge der letzten Ver- bindlichkeit. Derowegen da alles Recht des Gläubigers, welches er aus der vorherge- henden Verbindlichkeit hatte, aufhört (§. 46.); so sind die Bürgen dem Gläubiger nicht mehr verbunden, und er verliert auch das Recht des Vorzugs vor an- dern Gläubigern seines Schuldners, und die Bürgschafft, als welche ein- mahl erloschen, erlangt nicht wieder ihre Kraft, wenn gleich beyde Theile von der Neuerung wieder abgehen, und die alte Verbindlichkeit wollen gelten lassen; indem auch dieses in der That nichts anders, als wiederum eine Neuerung ist. Da der Verzug zur alten Verbindlich- keit gehört (§. 417.); so wird durch die Neuerung der Verzug gereiniget (§. 418.). Aus eben dem Grunde verhindert die Neuerung die verwürckte Strafe, welche zur vorhergehenden Verbind- lichkeit hinzugefügt worden war. Weil einem wider seinen Willen ein Recht, das er einmahl hat, nicht genommen werden kann (§. 100.); so kann die Neuerung nicht oh- ne beyderseitige Einwilligung des Gläubigers und Schuldners gesche- hen. Weil nun diese es mit ihrem Rechte halten können, wie sie wollen (§. 314.); so können sie durch die Neuerung in der
alten
II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
wird der Schuldner von der vorher- gehenden Schuld befreyt (§. 749.), und haftet allein vermoͤge der letzten Ver- bindlichkeit. Derowegen da alles Recht des Glaͤubigers, welches er aus der vorherge- henden Verbindlichkeit hatte, aufhoͤrt (§. 46.); ſo ſind die Buͤrgen dem Glaͤubiger nicht mehr verbunden, und er verliert auch das Recht des Vorzugs vor an- dern Glaͤubigern ſeines Schuldners, und die Buͤrgſchafft, als welche ein- mahl erloſchen, erlangt nicht wieder ihre Kraft, wenn gleich beyde Theile von der Neuerung wieder abgehen, und die alte Verbindlichkeit wollen gelten laſſen; indem auch dieſes in der That nichts anders, als wiederum eine Neuerung iſt. Da der Verzug zur alten Verbindlich- keit gehoͤrt (§. 417.); ſo wird durch die Neuerung der Verzug gereiniget (§. 418.). Aus eben dem Grunde verhindert die Neuerung die verwuͤrckte Strafe, welche zur vorhergehenden Verbind- lichkeit hinzugefuͤgt worden war. Weil einem wider ſeinen Willen ein Recht, das er einmahl hat, nicht genommen werden kann (§. 100.); ſo kann die Neuerung nicht oh- ne beyderſeitige Einwilligung des Glaͤubigers und Schuldners geſche- hen. Weil nun dieſe es mit ihrem Rechte halten koͤnnen, wie ſie wollen (§. 314.); ſo koͤnnen ſie durch die Neuerung in der
alten
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II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
wird der Schuldner von der vorher-
gehenden Schuld befreyt (§. 749.), und
haftet allein vermoͤge der letzten Ver-
bindlichkeit. Derowegen da alles Recht
des Glaͤubigers, welches er aus der vorherge-
henden Verbindlichkeit hatte, aufhoͤrt (§. 46.);
ſo ſind die Buͤrgen dem Glaͤubiger
nicht mehr verbunden, und er verliert
auch das Recht des Vorzugs vor an-
dern Glaͤubigern ſeines Schuldners,
und die Buͤrgſchafft, als welche ein-
mahl erloſchen, erlangt nicht wieder
ihre Kraft, wenn gleich beyde Theile
von der Neuerung wieder abgehen,
und die alte Verbindlichkeit wollen
gelten laſſen; indem auch dieſes in der That
nichts anders, als wiederum eine Neuerung
iſt. Da der Verzug zur alten Verbindlich-
keit gehoͤrt (§. 417.); ſo wird durch die
Neuerung der Verzug gereiniget (§.
418.). Aus eben dem Grunde verhindert
die Neuerung die verwuͤrckte Strafe,
welche zur vorhergehenden Verbind-
lichkeit hinzugefuͤgt worden war. Weil
einem wider ſeinen Willen ein Recht, das er
einmahl hat, nicht genommen werden kann (§.
100.); ſo kann die Neuerung nicht oh-
ne beyderſeitige Einwilligung des
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halten koͤnnen, wie ſie wollen (§. 314.); ſo
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/582>, abgerufen am 22.11.2024.
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