Anweisenden eine Forderung machen. Es ist aber darinnen keine Schwierigkeit, daß natürlicher Weise nicht nöthig sey, daß die Anweisung in einem fort in Gegenwart aller Theile vollbracht wird; wie auch daß sie sowohl mit dem Vorsatze, zu erneuern, als ohne denselben geschehen könne; folglich da ich, indem ich meinen Schuldner einem an- dern anweise, entweder es also verabreden kann, daß er meinem Glänbiger meine Schuld als meine Schuld, oder aus eben der Ursache, aus welcher er mir schuldig war, bezahle, oder endlich daß er sich ihm durch ei- nen neuen Vertrag verbindlich macht; so ge- schiehet alsdenn, wenn ich meinen Schuldner einem andern anweise, eine Neuetung entweder mit dem Angewie- senen, oder mit dem, welchem er an- gewiesen wird, oder mit beyden zu- gleich. Weil ein erlangtes Recht nieman- den genommen werden kann (§. 100.); so kann eine Anweisung, die einmahl zu ihrer Richtigkeit kommen, von dem Anweisenden nicht wiederrufen wer- den (§. 314.); folglich kann von ihm auch nicht verboten werden, daß demjeni- gen, welchem einer angewiesen wor- den, nicht gezahlet werde; und deswegen darf auch der Anweisende die Zahlung nicht annehmen, wenn sie ihm von dem Angewiesenen freywillig angeboten
wür-
II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
Anweiſenden eine Forderung machen. Es iſt aber darinnen keine Schwierigkeit, daß natuͤrlicher Weiſe nicht noͤthig ſey, daß die Anweiſung in einem fort in Gegenwart aller Theile vollbracht wird; wie auch daß ſie ſowohl mit dem Vorſatze, zu erneuern, als ohne denſelben geſchehen koͤnne; folglich da ich, indem ich meinen Schuldner einem an- dern anweiſe, entweder es alſo verabreden kann, daß er meinem Glaͤnbiger meine Schuld als meine Schuld, oder aus eben der Urſache, aus welcher er mir ſchuldig war, bezahle, oder endlich daß er ſich ihm durch ei- nen neuen Vertrag verbindlich macht; ſo ge- ſchiehet alsdenn, wenn ich meinen Schuldner einem andern anweiſe, eine Neuetung entweder mit dem Angewie- ſenen, oder mit dem, welchem er an- gewieſen wird, oder mit beyden zu- gleich. Weil ein erlangtes Recht nieman- den genommen werden kann (§. 100.); ſo kann eine Anweiſung, die einmahl zu ihrer Richtigkeit kommen, von dem Anweiſenden nicht wiederrufen wer- den (§. 314.); folglich kann von ihm auch nicht verboten werden, daß demjeni- gen, welchem einer angewieſen wor- den, nicht gezahlet werde; und deswegen darf auch der Anweiſende die Zahlung nicht annehmen, wenn ſie ihm von dem Angewieſenen freywillig angeboten
wuͤr-
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II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
Anweiſenden eine Forderung machen.
Es iſt aber darinnen keine Schwierigkeit,
daß natuͤrlicher Weiſe nicht noͤthig
ſey, daß die Anweiſung in einem fort
in Gegenwart aller Theile vollbracht
wird; wie auch daß ſie ſowohl mit
dem Vorſatze, zu erneuern, als ohne
denſelben geſchehen koͤnne; folglich da
ich, indem ich meinen Schuldner einem an-
dern anweiſe, entweder es alſo verabreden
kann, daß er meinem Glaͤnbiger meine
Schuld als meine Schuld, oder aus eben der
Urſache, aus welcher er mir ſchuldig war,
bezahle, oder endlich daß er ſich ihm durch ei-
nen neuen Vertrag verbindlich macht; ſo ge-
ſchiehet alsdenn, wenn ich meinen
Schuldner einem andern anweiſe, eine
Neuetung entweder mit dem Angewie-
ſenen, oder mit dem, welchem er an-
gewieſen wird, oder mit beyden zu-
gleich. Weil ein erlangtes Recht nieman-
den genommen werden kann (§. 100.); ſo
kann eine Anweiſung, die einmahl zu
ihrer Richtigkeit kommen, von dem
Anweiſenden nicht wiederrufen wer-
den (§. 314.); folglich kann von ihm auch
nicht verboten werden, daß demjeni-
gen, welchem einer angewieſen wor-
den, nicht gezahlet werde; und deswegen
darf auch der Anweiſende die Zahlung
nicht annehmen, wenn ſie ihm von dem
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/586>, abgerufen am 22.11.2024.
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