keine Neuerung gemacht, wenn nicht die angewiesene Schuld anstatt der Zahlung angenommen wird. Jn ei- nem jeden Falle aber wird der Haupt- schuldner so wohl, als der Bürge be- freyt, wenn der Angewiesene bezahlt hat (§. 749. 570.).
§. 761.
Von der Vermen- gung der Schuld und des Dar- lehns.
Die Vermengung der Schuld und des Darlehns(confusio debiti & crediti) nennt man, wenn es sich zuträgt, daß der, welcher Schuldner war, Gläubiger wird, z. E. wenn der Gläubiger Erbe des Schuld- ners wird. Durch die Vermengung der Schuld und des Darlehns wird also der Schuldner befreyt (§. 749.).
Das achzehnte Hauptstück.
Von der Art die Streitigkeiten im natürlichen Zustande zu en- digen.
§. 762.
Was ein streitiges Recht und der Hader sey.
Ein streitiges Recht(jus controver- sum) nennt man, wenn zwey, oder mehrere eben dieselbe Sache als die ihrige, oder die man ihnen schuldig ist, haben wollen; oder wenn das Recht, welches der eine worzu zu haben vorgiebt, von dem an- dern geleugnet wird. Welche dieses thun, hadern(litigant); und ihre Streitigkeit we-
gen
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
keine Neuerung gemacht, wenn nicht die angewieſene Schuld anſtatt der Zahlung angenommen wird. Jn ei- nem jeden Falle aber wird der Haupt- ſchuldner ſo wohl, als der Buͤrge be- freyt, wenn der Angewieſene bezahlt hat (§. 749. 570.).
§. 761.
Von der Vermen- gung der Schuld und des Dar- lehns.
Die Vermengung der Schuld und des Darlehns(confuſio debiti & crediti) nennt man, wenn es ſich zutraͤgt, daß der, welcher Schuldner war, Glaͤubiger wird, z. E. wenn der Glaͤubiger Erbe des Schuld- ners wird. Durch die Vermengung der Schuld und des Darlehns wird alſo der Schuldner befreyt (§. 749.).
Das achzehnte Hauptſtuͤck.
Von der Art die Streitigkeiten im natuͤrlichen Zuſtande zu en- digen.
§. 762.
Was ein ſtreitiges Recht und der Hader ſey.
Ein ſtreitiges Recht(jus controver- ſum) nennt man, wenn zwey, oder mehrere eben dieſelbe Sache als die ihrige, oder die man ihnen ſchuldig iſt, haben wollen; oder wenn das Recht, welches der eine worzu zu haben vorgiebt, von dem an- dern geleugnet wird. Welche dieſes thun, hadern(litigant); und ihre Streitigkeit we-
gen
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II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
keine Neuerung gemacht, wenn nicht
die angewieſene Schuld anſtatt der
Zahlung angenommen wird. Jn ei-
nem jeden Falle aber wird der Haupt-
ſchuldner ſo wohl, als der Buͤrge be-
freyt, wenn der Angewieſene bezahlt
hat (§. 749. 570.).
§. 761.
Die Vermengung der Schuld und
des Darlehns (confuſio debiti & crediti)
nennt man, wenn es ſich zutraͤgt, daß der,
welcher Schuldner war, Glaͤubiger wird, z.
E. wenn der Glaͤubiger Erbe des Schuld-
ners wird. Durch die Vermengung der
Schuld und des Darlehns wird alſo
der Schuldner befreyt (§. 749.).
Das achzehnte Hauptſtuͤck.
Von der Art die Streitigkeiten
im natuͤrlichen Zuſtande zu en-
digen.
§. 762.
Ein ſtreitiges Recht (jus controver-
ſum) nennt man, wenn zwey, oder
mehrere eben dieſelbe Sache als die
ihrige, oder die man ihnen ſchuldig iſt, haben
wollen; oder wenn das Recht, welches der
eine worzu zu haben vorgiebt, von dem an-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 552. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/588>, abgerufen am 22.11.2024.
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