der Sache von beyden Theilen annimmt; so darf er nicht mehr auf des einen Theils Seite, als auf des andern seyn; folglich da man den, der dieses thut, partheyisch (studiosum partium, partialem), der dieses aber nicht thut, unpartheyisch(impartia- lem) nennt; so muß er unpartheyisch seyn, und deswegen nach dem gemein- schaftlichen Nutzen und nach den Gründen der Forderungen eines jeden Theils die Bedingungen beurtheilen. Daher erhellet, daß es auch dem Mittler zukomme, von den Bedingungen, wel- che von beyden Theilen angeboten wer- den, sein Gutdüncken zu sagen und die unbilligen Bedingungen, welche von einem, oder dem andern Theil an- geboten werden, zu verwerfen.
§. 769.
Tractaten(tractatus) nennt man die Be-Von den Tracta- ten. rathschlagungen von einem Vertrage, welcher gemacht werden soll. Die Berathschlagun- gen aber sind die Handlungen des Verstan- des, in welchen erwogen wird, ob etwas viel- mehr geschehen solle, oder nicht, ob vielmehr auf diese, oder auf eine andere Weise. Des- wegen stellt man die Berathschlagun- gen entweder über die Absichten, die man hat, oder über die Mittel, wo- durch dieselbe zu erreichen, oder über beydes zugleich an; folglich wenn man in Tractaten tritt um einen Streit bey-
zulegen,
Streitigkeiten zu endigen.
der Sache von beyden Theilen annimmt; ſo darf er nicht mehr auf des einen Theils Seite, als auf des andern ſeyn; folglich da man den, der dieſes thut, partheyiſch (ſtudioſum partium, partialem), der dieſes aber nicht thut, unpartheyiſch(impartia- lem) nennt; ſo muß er unpartheyiſch ſeyn, und deswegen nach dem gemein- ſchaftlichen Nutzen und nach den Gruͤnden der Forderungen eines jeden Theils die Bedingungen beurtheilen. Daher erhellet, daß es auch dem Mittler zukomme, von den Bedingungen, wel- che von beyden Theilen angeboten wer- den, ſein Gutduͤncken zu ſagen und die unbilligen Bedingungen, welche von einem, oder dem andern Theil an- geboten werden, zu verwerfen.
§. 769.
Tractaten(tractatus) nennt man die Be-Von den Tracta- ten. rathſchlagungen von einem Vertrage, welcher gemacht werden ſoll. Die Berathſchlagun- gen aber ſind die Handlungen des Verſtan- des, in welchen erwogen wird, ob etwas viel- mehr geſchehen ſolle, oder nicht, ob vielmehr auf dieſe, oder auf eine andere Weiſe. Des- wegen ſtellt man die Berathſchlagun- gen entweder uͤber die Abſichten, die man hat, oder uͤber die Mittel, wo- durch dieſelbe zu erreichen, oder uͤber beydes zugleich an; folglich wenn man in Tractaten tritt um einen Streit bey-
zulegen,
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Streitigkeiten zu endigen.
der Sache von beyden Theilen annimmt; ſo
darf er nicht mehr auf des einen Theils
Seite, als auf des andern ſeyn; folglich
da man den, der dieſes thut, partheyiſch
(ſtudioſum partium, partialem), der dieſes
aber nicht thut, unpartheyiſch (impartia-
lem) nennt; ſo muß er unpartheyiſch
ſeyn, und deswegen nach dem gemein-
ſchaftlichen Nutzen und nach den
Gruͤnden der Forderungen eines jeden
Theils die Bedingungen beurtheilen.
Daher erhellet, daß es auch dem Mittler
zukomme, von den Bedingungen, wel-
che von beyden Theilen angeboten wer-
den, ſein Gutduͤncken zu ſagen und
die unbilligen Bedingungen, welche
von einem, oder dem andern Theil an-
geboten werden, zu verwerfen.
§. 769.
Tractaten (tractatus) nennt man die Be-
rathſchlagungen von einem Vertrage, welcher
gemacht werden ſoll. Die Berathſchlagun-
gen aber ſind die Handlungen des Verſtan-
des, in welchen erwogen wird, ob etwas viel-
mehr geſchehen ſolle, oder nicht, ob vielmehr
auf dieſe, oder auf eine andere Weiſe. Des-
wegen ſtellt man die Berathſchlagun-
gen entweder uͤber die Abſichten, die
man hat, oder uͤber die Mittel, wo-
durch dieſelbe zu erreichen, oder uͤber
beydes zugleich an; folglich wenn man
in Tractaten tritt um einen Streit bey-
zulegen,
Von den
Tracta-
ten.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 559. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/595>, abgerufen am 22.11.2024.
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