dingung annimmt, als desjenigen, der sie anbietet, woferne sich nicht die Worte des letztern auf die Worte des erstern beziehen.
Das zwantzigste Hauptstück.
Von denjenigen, welche gestor- ben und noch nicht gebohren sind.
§. 818.
Von der Wür- ckung des Todes in Anse- hung der Rechte u. Verbind- lichkei- ten.
Wenn der Mensch stirbt, so ist er nicht mehr im Stande etwas zu thun, und bedarf weiter nichts mehr. Dero- wegen ist er keiner Rechte und Verbindlich- keiten mehr fähig (§. 37. 46.). So bald er also stirbt; so hört sein Recht und alle seine Verbindlichkeit auf; folglich verliehrt er auch das Eigenthum an seinen Sachen, und alle Rechte, die da- von herrühren, wie auch alles Recht zu einer Sache, was er hatte.
§. 819.
Wie die Güter ei- nes Ver- storbenen auf an- dere kommen.
Weil aber ein jeder Mensch sein Eigen- thum und ein jedes anderes Recht, welches er in einer Sache, oder zu einer Sache hat, wenn es nur nicht persönlich ist (§. 400.), unter was vor einer Bedingung er will, auf einen andern bringen kann (§. 314.); so kann er auch das Eigenthum seiner Sachen und ein jedes anderes Recht, welches nicht persönlich ist, auf seinen Todes-
fall
II.Th. 20. H. Von denjenigen,
dingung annimmt, als desjenigen, der ſie anbietet, woferne ſich nicht die Worte des letztern auf die Worte des erſtern beziehen.
Das zwantzigſte Hauptſtuͤck.
Von denjenigen, welche geſtor- ben und noch nicht gebohren ſind.
§. 818.
Von der Wuͤr- ckung des Todes in Anſe- hung der Rechte u. Veꝛbind- lichkei- ten.
Wenn der Menſch ſtirbt, ſo iſt er nicht mehr im Stande etwas zu thun, und bedarf weiter nichts mehr. Dero- wegen iſt er keiner Rechte und Verbindlich- keiten mehr faͤhig (§. 37. 46.). So bald er alſo ſtirbt; ſo hoͤrt ſein Recht und alle ſeine Verbindlichkeit auf; folglich verliehrt er auch das Eigenthum an ſeinen Sachen, und alle Rechte, die da- von herruͤhren, wie auch alles Recht zu einer Sache, was er hatte.
§. 819.
Wie die Guͤter ei- nes Ver- ſtorbenen auf an- dere kommen.
Weil aber ein jeder Menſch ſein Eigen- thum und ein jedes anderes Recht, welches er in einer Sache, oder zu einer Sache hat, wenn es nur nicht perſoͤnlich iſt (§. 400.), unter was vor einer Bedingung er will, auf einen andern bringen kann (§. 314.); ſo kann er auch das Eigenthum ſeiner Sachen und ein jedes anderes Recht, welches nicht perſoͤnlich iſt, auf ſeinen Todes-
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II. Th. 20. H. Von denjenigen,
dingung annimmt, als desjenigen, der
ſie anbietet, woferne ſich nicht die
Worte des letztern auf die Worte des
erſtern beziehen.
Das zwantzigſte Hauptſtuͤck.
Von denjenigen, welche geſtor-
ben und noch nicht gebohren ſind.
§. 818.
Wenn der Menſch ſtirbt, ſo iſt er nicht
mehr im Stande etwas zu thun, und
bedarf weiter nichts mehr. Dero-
wegen iſt er keiner Rechte und Verbindlich-
keiten mehr faͤhig (§. 37. 46.). So bald
er alſo ſtirbt; ſo hoͤrt ſein Recht und
alle ſeine Verbindlichkeit auf; folglich
verliehrt er auch das Eigenthum an
ſeinen Sachen, und alle Rechte, die da-
von herruͤhren, wie auch alles Recht
zu einer Sache, was er hatte.
§. 819.
Weil aber ein jeder Menſch ſein Eigen-
thum und ein jedes anderes Recht, welches er
in einer Sache, oder zu einer Sache hat, wenn
es nur nicht perſoͤnlich iſt (§. 400.), unter
was vor einer Bedingung er will, auf einen
andern bringen kann (§. 314.); ſo kann er
auch das Eigenthum ſeiner Sachen
und ein jedes anderes Recht, welches
nicht perſoͤnlich iſt, auf ſeinen Todes-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 602. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/638>, abgerufen am 22.11.2024.
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