Wer noch nicht gebohren ist, der ist ent- weder noch in Mutterleibe, oder er ist von der Mutter noch nicht empfangen worden. De- rowegen da keiner, der noch nicht würcklich da ist, etwas vornehmen kann, und wer noch in Mutterleibe verborgen liegt unter den Menschen auch noch keine Handlung vorneh- men kann; folglich wer noch nicht gebohren ist keines Rechts fähig ist (§. 46.); so kann, wer noch nicht gebohren ist, kein Recht haben; folglich auch keines erlangen; und eben deswegen kann auch keine Frucht in Mutterleibe ein Recht erlangen. Derowegen wenn jemand sagt, daß er ein Recht auf einen noch nicht ge- bohrnen bringe, z. E auf eine Frucht in Mutterleibe; so versteht es sich, er wolle, daß, wenn er gebohren wird, durch die Geburt dasselbe erhalte.
§. 828.
Von dem Rechte, das auf einen noch nicht ge- bohrnen gelangen kann.
Weil die Rechte, die von einem auf einen andern gelangen können, durch die Geburt erhalten werden (§. 827. 821.); so erhält man ein Recht, das uns und denen, die von uns herkommen (nämlich durch die Geburt) mitgetheilet worden, so bald man gebohren wird: Wenn uns aber ein Recht gegeben wird, welches unter einer gewissen Bedingung nach dem Tode dessen, der es besitzt, auf die, welche noch nicht gebohren sind, nach
und
II.Th. 20. H. Von denjenigen,
§. 827.
Ob die noch nicht ge- bohrene ein Recht haben.
Wer noch nicht gebohren iſt, der iſt ent- weder noch in Mutterleibe, oder er iſt von der Mutter noch nicht empfangen worden. De- rowegen da keiner, der noch nicht wuͤrcklich da iſt, etwas vornehmen kann, und wer noch in Mutterleibe verborgen liegt unter den Menſchen auch noch keine Handlung vorneh- men kann; folglich wer noch nicht gebohren iſt keines Rechts faͤhig iſt (§. 46.); ſo kann, wer noch nicht gebohren iſt, kein Recht haben; folglich auch keines erlangen; und eben deswegen kann auch keine Frucht in Mutterleibe ein Recht erlangen. Derowegen wenn jemand ſagt, daß er ein Recht auf einen noch nicht ge- bohrnen bringe, z. E auf eine Frucht in Mutterleibe; ſo verſteht es ſich, er wolle, daß, wenn er gebohren wird, durch die Geburt daſſelbe erhalte.
§. 828.
Von dem Rechte, das auf einen noch nicht ge- bohrnen gelangen kann.
Weil die Rechte, die von einem auf einen andern gelangen koͤnnen, durch die Geburt erhalten werden (§. 827. 821.); ſo erhaͤlt man ein Recht, das uns und denen, die von uns herkommen (naͤmlich durch die Geburt) mitgetheilet worden, ſo bald man gebohren wird: Wenn uns aber ein Recht gegeben wird, welches unter einer gewiſſen Bedingung nach dem Tode deſſen, der es beſitzt, auf die, welche noch nicht gebohren ſind, nach
und
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II. Th. 20. H. Von denjenigen,
§. 827.
Wer noch nicht gebohren iſt, der iſt ent-
weder noch in Mutterleibe, oder er iſt von der
Mutter noch nicht empfangen worden. De-
rowegen da keiner, der noch nicht wuͤrcklich
da iſt, etwas vornehmen kann, und wer noch
in Mutterleibe verborgen liegt unter den
Menſchen auch noch keine Handlung vorneh-
men kann; folglich wer noch nicht gebohren
iſt keines Rechts faͤhig iſt (§. 46.); ſo kann,
wer noch nicht gebohren iſt, kein Recht
haben; folglich auch keines erlangen;
und eben deswegen kann auch keine Frucht
in Mutterleibe ein Recht erlangen.
Derowegen wenn jemand ſagt, daß er
ein Recht auf einen noch nicht ge-
bohrnen bringe, z. E auf eine Frucht in
Mutterleibe; ſo verſteht es ſich, er wolle,
daß, wenn er gebohren wird, durch die
Geburt daſſelbe erhalte.
§. 828.
Weil die Rechte, die von einem auf einen
andern gelangen koͤnnen, durch die Geburt
erhalten werden (§. 827. 821.); ſo erhaͤlt
man ein Recht, das uns und denen,
die von uns herkommen (naͤmlich durch
die Geburt) mitgetheilet worden, ſo
bald man gebohren wird: Wenn uns
aber ein Recht gegeben wird, welches
unter einer gewiſſen Bedingung nach
dem Tode deſſen, der es beſitzt, auf die,
welche noch nicht gebohren ſind, nach
und
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 608. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/644>, abgerufen am 22.11.2024.
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