gatten die Ehe getrennet wird; so kann ein Wittwer, oder eine Wittwe wieder heyrathen; folglich ist die andere Ehe (polygamia successiva)erlaubt. Man nennt aber die Trennung der Ehe die Ehe- scheidung(divortium); wenn aber die Verlöbniß wieder zurücke gehet, im Lateinischen repudium. Weil aber der Ehegatte, der im Leben bleibt, von der Verbindlichkeit die Kin- der erster Ehe zu erziehen nicht befreyet wer- den kann (§. 38.); so muß, wenn man zur andern Ehe schreitet, der neue Ehegatte für die Kinder erster Ehe sorgen, und wenn sie nicht eigenes Vermögen haben, die Auferziehungs- kosten von dem seinigen geben; indem unter keiner andern Bedingung, als dieser, die Ehe getroffen werden kann.
§. 872.
Daß man das Kind vor seines zu erkennen hat.
Es erhellet vor sich, daß die Mutter ge- wiß weiß, das Kind sey von ihr geboh- ren. Man sagt: Der Vater erkenne es vor das seine(prolem agnoscere), wenn er entweder mit ausdrücklichen Worten, oder mit der That erklärt, daß es von ihm erzeu- get sey; und er ist schuldig es vor sein Kind zu erkennen, so lange als er nicht beweisen kann, daß es im Ehebruch erzeuget worden. Auf gleiche Weise muß, wer mit einer Weibsperson zu thun gehabt, wenn er gestehet, daß es zu der Zeit geschehen, da man ver-
muthen
III.Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
gatten die Ehe getrennet wird; ſo kann ein Wittwer, oder eine Wittwe wieder heyrathen; folglich iſt die andere Ehe (polygamia ſucceſſiva)erlaubt. Man nennt aber die Trennung der Ehe die Ehe- ſcheidung(divortium); wenn aber die Verloͤbniß wieder zuruͤcke gehet, im Lateiniſchen repudium. Weil aber der Ehegatte, der im Leben bleibt, von der Verbindlichkeit die Kin- der erſter Ehe zu erziehen nicht befreyet wer- den kann (§. 38.); ſo muß, wenn man zur andern Ehe ſchreitet, der neue Ehegatte fuͤr die Kinder erſter Ehe ſorgen, und wenn ſie nicht eigenes Vermoͤgen haben, die Auferziehungs- koſten von dem ſeinigen geben; indem unter keiner andern Bedingung, als dieſer, die Ehe getroffen werden kann.
§. 872.
Daß man das Kind vor ſeines zu erkennen hat.
Es erhellet vor ſich, daß die Mutter ge- wiß weiß, das Kind ſey von ihr geboh- ren. Man ſagt: Der Vater erkenne es vor das ſeine(prolem agnoſcere), wenn er entweder mit ausdruͤcklichen Worten, oder mit der That erklaͤrt, daß es von ihm erzeu- get ſey; und er iſt ſchuldig es vor ſein Kind zu erkennen, ſo lange als er nicht beweiſen kann, daß es im Ehebruch erzeuget worden. Auf gleiche Weiſe muß, wer mit einer Weibsperſon zu thun gehabt, wenn er geſtehet, daß es zu der Zeit geſchehen, da man ver-
muthen
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III. Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
gatten die Ehe getrennet wird; ſo kann
ein Wittwer, oder eine Wittwe wieder
heyrathen; folglich iſt die andere Ehe
(polygamia ſucceſſiva) erlaubt. Man
nennt aber die Trennung der Ehe die Ehe-
ſcheidung (divortium); wenn aber die
Verloͤbniß wieder zuruͤcke gehet, im Lateiniſchen
repudium. Weil aber der Ehegatte, der im
Leben bleibt, von der Verbindlichkeit die Kin-
der erſter Ehe zu erziehen nicht befreyet wer-
den kann (§. 38.); ſo muß, wenn man
zur andern Ehe ſchreitet, der neue
Ehegatte fuͤr die Kinder erſter Ehe
ſorgen, und wenn ſie nicht eigenes
Vermoͤgen haben, die Auferziehungs-
koſten von dem ſeinigen geben; indem
unter keiner andern Bedingung, als dieſer, die
Ehe getroffen werden kann.
§. 872.
Es erhellet vor ſich, daß die Mutter ge-
wiß weiß, das Kind ſey von ihr geboh-
ren. Man ſagt: Der Vater erkenne es
vor das ſeine (prolem agnoſcere), wenn
er entweder mit ausdruͤcklichen Worten, oder
mit der That erklaͤrt, daß es von ihm erzeu-
get ſey; und er iſt ſchuldig es vor ſein
Kind zu erkennen, ſo lange als er nicht
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 640. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/676>, abgerufen am 22.11.2024.
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