es uns ein Recht giebt, auch die übri- gen den Gebrauch dieses Rechts nicht zu verhindern, und daher erwächst uns das Recht nicht zu leiden, daß wir ver- hindert werden; folglich dem zu wie- derstehen, der sich bemühet uns zu hin- dern. Es ist also klar, daß die Erlaubniß, nach der Erklärung eines Gesetzes überhaupt, ein Gesetz genennet werde (§. 39. 47.).
§. 51.
Ein Geboth ist zugleich ein Ver-Ein Ge- both ist ein Ver- both des Gegen- theils. both des Gegentheils. Denn weil die Ver- bindlichkeit in der moralischen Nothwendigkeit zu handeln bestehet (§. 37.), die natürliche Verbindlichkeit aber gantz unveränderlich ist (§. 38.); so verbindet eben zugleich das Gesetz der Natur das Gegentheil zu unterlassen, iudem es uns etwas zu thun verbindet.
§. 52.
Das Gesetz der Natur verbinderDie Ver- bindlich- keit recht zu han- deln. Was richtig ist. uns, uns vollkommener zu machen (§. 43.), folglich auch einen übereinstimmenden Gebrauch aller Kräffte bey den Hand- lungen zu erhalten (§. 9.). Da nun die Richtigkeit der Handlungen von dem überein- stimmenden Gebrauch aller Kräfte abhängt (§. 16.); so verbindet es uns recht zu han- deln. Und recht(rectum) ist dasjenige, in welchem von Seiten keiner Kraft etwas mehr erfordert werden kann.
§. 53.
Weil bey einer richtigen Handlung, von Sei-Was zur Richtig-
ten
Nat. u. Völckerrecht. C
dem Rechte und Geſetze ꝛc.
es uns ein Recht giebt, auch die uͤbri- gen den Gebrauch dieſes Rechts nicht zu verhindern, und daher erwaͤchſt uns das Recht nicht zu leiden, daß wir ver- hindert werden; folglich dem zu wie- derſtehen, der ſich bemuͤhet uns zu hin- dern. Es iſt alſo klar, daß die Erlaubniß, nach der Erklaͤrung eines Geſetzes uͤberhaupt, ein Geſetz genennet werde (§. 39. 47.).
§. 51.
Ein Geboth iſt zugleich ein Ver-Ein Ge- both iſt ein Ver- both des Gegen- theils. both des Gegentheils. Denn weil die Ver- bindlichkeit in der moraliſchen Nothwendigkeit zu handeln beſtehet (§. 37.), die natuͤrliche Verbindlichkeit aber gantz unveraͤnderlich iſt (§. 38.); ſo verbindet eben zugleich das Geſetz der Natur das Gegentheil zu unterlaſſen, iudem es uns etwas zu thun verbindet.
§. 52.
Das Geſetz der Natur verbinderDie Ver- bindlich- keit recht zu han- deln. Was richtig iſt. uns, uns vollkommener zu machen (§. 43.), folglich auch einen uͤbereinſtimmenden Gebrauch aller Kraͤffte bey den Hand- lungen zu erhalten (§. 9.). Da nun die Richtigkeit der Handlungen von dem uͤberein- ſtimmenden Gebrauch aller Kraͤfte abhaͤngt (§. 16.); ſo verbindet es uns recht zu han- deln. Und recht(rectum) iſt dasjenige, in welchem von Seiten keiner Kraft etwas mehr erfordert werden kann.
§. 53.
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Nat. u. Voͤlckerrecht. C
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dem Rechte und Geſetze ꝛc.
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das Recht nicht zu leiden, daß wir ver-
hindert werden; folglich dem zu wie-
derſtehen, der ſich bemuͤhet uns zu hin-
dern. Es iſt alſo klar, daß die Erlaubniß,
nach der Erklaͤrung eines Geſetzes uͤberhaupt,
ein Geſetz genennet werde (§. 39. 47.).
§. 51.
Ein Geboth iſt zugleich ein Ver-
both des Gegentheils. Denn weil die Ver-
bindlichkeit in der moraliſchen Nothwendigkeit
zu handeln beſtehet (§. 37.), die natuͤrliche
Verbindlichkeit aber gantz unveraͤnderlich iſt
(§. 38.); ſo verbindet eben zugleich das Geſetz
der Natur das Gegentheil zu unterlaſſen,
iudem es uns etwas zu thun verbindet.
Ein Ge-
both iſt
ein Ver-
both des
Gegen-
theils.
§. 52.
Das Geſetz der Natur verbinder
uns, uns vollkommener zu machen (§. 43.),
folglich auch einen uͤbereinſtimmenden
Gebrauch aller Kraͤffte bey den Hand-
lungen zu erhalten (§. 9.). Da nun die
Richtigkeit der Handlungen von dem uͤberein-
ſtimmenden Gebrauch aller Kraͤfte abhaͤngt (§.
16.); ſo verbindet es uns recht zu han-
deln. Und recht (rectum) iſt dasjenige, in
welchem von Seiten keiner Kraft etwas mehr
erfordert werden kann.
Die Ver-
bindlich-
keit recht
zu han-
deln.
Was
richtig
iſt.
§. 53.
Weil bey einer richtigen Handlung, von Sei-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/69>, abgerufen am 24.11.2024.
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