auf die Erziehung zu verwendende Kosten sonst nirgend hergenommen werden können; wenn zu bauen ein Capital müste aufgenommen werden, und die Jnteressen wenige, oder gar keine Nutzung übrig ließen. Damit aber der Vormund allen Verdacht von sich abwende; so muß er, wenn Wäisen zu- gehörige Güter zu veräussern sind, da- vor sorgen, daß sie von erfahrnen Per- sonen taxiret werden, und er einen Käufer finde, welcher sie um einen billigen Preiß kauft. Allein weil er das Wäisen zugehörige Vermögen erhalten, und so viel an ihm ist, vermehren soll (§. 208.); so kann er die überflüßigen bewegli- chen Sachen und insonderheit diejeni- gen, welche durch Aufbehalten nicht erhalten werden können, verkaufen, und das davor gelösete Geld auf Zin- sen ausleihen, oder zu Erkaufung lie- gender Gründe anwenden, es sey dann daß der Vater ausdrücklich verboten gewisse Sachen nicht zu veräussern, und keine Nothwendigkeit sie zu ver- äussern vorhanden; wie vorhin erwiesen worden.
§. 904.
Wenn der Vormund mit Vorsatz,Von dem Schaden den der Vor- mund oder aus Versehn einen Schaden bey der Verwaltung verursacht; so ist er denselben zu ersetzen schuldig (§. 270.);
und
Nat. u. Völckerrecht. T t
Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
auf die Erziehung zu verwendende Koſten ſonſt nirgend hergenommen werden koͤnnen; wenn zu bauen ein Capital muͤſte aufgenommen werden, und die Jntereſſen wenige, oder gar keine Nutzung uͤbrig ließen. Damit aber der Vormund allen Verdacht von ſich abwende; ſo muß er, wenn Waͤiſen zu- gehoͤrige Guͤter zu veraͤuſſern ſind, da- vor ſorgen, daß ſie von erfahrnen Per- ſonen taxiret werden, und er einen Kaͤufer finde, welcher ſie um einen billigen Preiß kauft. Allein weil er das Waͤiſen zugehoͤrige Vermoͤgen erhalten, und ſo viel an ihm iſt, vermehren ſoll (§. 208.); ſo kann er die uͤberfluͤßigen bewegli- chen Sachen und inſonderheit diejeni- gen, welche durch Aufbehalten nicht erhalten werden koͤnnen, verkaufen, und das davor geloͤſete Geld auf Zin- ſen ausleihen, oder zu Erkaufung lie- gender Gruͤnde anwenden, es ſey dann daß der Vater ausdruͤcklich verboten gewiſſe Sachen nicht zu veraͤuſſern, und keine Nothwendigkeit ſie zu ver- aͤuſſern vorhanden; wie vorhin erwieſen worden.
§. 904.
Wenn der Vormund mit Vorſatz,Von dem Schaden den der Vor- mund oder aus Verſehn einen Schaden bey der Verwaltung verurſacht; ſo iſt er denſelben zu erſetzen ſchuldig (§. 270.);
und
Nat. u. Voͤlckerrecht. T t
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Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
auf die Erziehung zu verwendende
Koſten ſonſt nirgend hergenommen
werden koͤnnen; wenn zu bauen ein
Capital muͤſte aufgenommen werden,
und die Jntereſſen wenige, oder gar
keine Nutzung uͤbrig ließen. Damit
aber der Vormund allen Verdacht von ſich
abwende; ſo muß er, wenn Waͤiſen zu-
gehoͤrige Guͤter zu veraͤuſſern ſind, da-
vor ſorgen, daß ſie von erfahrnen Per-
ſonen taxiret werden, und er einen
Kaͤufer finde, welcher ſie um einen
billigen Preiß kauft. Allein weil er das
Waͤiſen zugehoͤrige Vermoͤgen erhalten, und
ſo viel an ihm iſt, vermehren ſoll (§. 208.);
ſo kann er die uͤberfluͤßigen bewegli-
chen Sachen und inſonderheit diejeni-
gen, welche durch Aufbehalten nicht
erhalten werden koͤnnen, verkaufen,
und das davor geloͤſete Geld auf Zin-
ſen ausleihen, oder zu Erkaufung lie-
gender Gruͤnde anwenden, es ſey dann
daß der Vater ausdruͤcklich verboten
gewiſſe Sachen nicht zu veraͤuſſern,
und keine Nothwendigkeit ſie zu ver-
aͤuſſern vorhanden; wie vorhin erwieſen
worden.
§. 904.
Wenn der Vormund mit Vorſatz,
oder aus Verſehn einen Schaden bey
der Verwaltung verurſacht; ſo iſt er
denſelben zu erſetzen ſchuldig (§. 270.);
und
Von dem
Schaden
den der
Vor-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 657. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/693>, abgerufen am 22.11.2024.
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