schaft gleichsam durch einen Vertrag erhalten (§. cit.); daher entsteht auch hieraus eine vollkommne Verbindlich- keit, und werden vollkommene Rechte erworben (§. 687.).
§. 909.
Von der väterli- chen Ge- sellschaft.
Auf gleiche Weise wird erwiesen, daß zwi- schen Eltern und Kindern der Erzie- hung wegen gleichsam ein Vertrag gemacht; und folglich unter ihnen eine gewisse Gesellschaft selbst nach der Na- tur aufgerichtet werde, welche die vä- terliche Gesellschaft(societas paterna) ge- nannt wird. Und deswegen sind die Ver- bindlichkeiten und Rechte, welche die Erziehung der Kinder betreffen, nicht allein Pflichten, die von dem Gesetze der Natur vorgeschrieben worden; sondern sie entspringen gleichsam aus einem Vertrage eben so, als wenn der- selbe würcklich wäre errichtet worden (§. 687.). Die Erziehung der Kinder wird auf zwiefache Weise betrachtet, theils in so fern sie beyde Ehegatten angehet, theils in so weit sie von den Eltern zum Nutzen der Kinder zu bewerckstelligen ist. Wird sie auf die erste Art betrachtet, so gehört sie zur ehe- lichen Gesellschaft; im andern Falle aber zur väterlichen.
§. 910.
Ob die väterliche Gewalt
Weil die Eltern die freyen Handlungen der Kinder einzurichten haben, indem sie noch
nicht
III.Theil 1. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
ſchaft gleichſam durch einen Vertrag erhalten (§. cit.); daher entſteht auch hieraus eine vollkommne Verbindlich- keit, und werden vollkommene Rechte erworben (§. 687.).
§. 909.
Von der vaͤterli- chen Ge- ſellſchaft.
Auf gleiche Weiſe wird erwieſen, daß zwi- ſchen Eltern und Kindern der Erzie- hung wegen gleichſam ein Vertrag gemacht; und folglich unter ihnen eine gewiſſe Geſellſchaft ſelbſt nach der Na- tur aufgerichtet werde, welche die vaͤ- terliche Geſellſchaft(ſocietas paterna) ge- nannt wird. Und deswegen ſind die Ver- bindlichkeiten und Rechte, welche die Erziehung der Kinder betreffen, nicht allein Pflichten, die von dem Geſetze der Natur vorgeſchrieben worden; ſondern ſie entſpringen gleichſam aus einem Vertrage eben ſo, als wenn der- ſelbe wuͤrcklich waͤre errichtet worden (§. 687.). Die Erziehung der Kinder wird auf zwiefache Weiſe betrachtet, theils in ſo fern ſie beyde Ehegatten angehet, theils in ſo weit ſie von den Eltern zum Nutzen der Kinder zu bewerckſtelligen iſt. Wird ſie auf die erſte Art betrachtet, ſo gehoͤrt ſie zur ehe- lichen Geſellſchaft; im andern Falle aber zur vaͤterlichen.
§. 910.
Ob die vaͤteꝛliche Gewalt
Weil die Eltern die freyen Handlungen der Kinder einzurichten haben, indem ſie noch
nicht
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III. Theil 1. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
ſchaft gleichſam durch einen Vertrag
erhalten (§. cit.); daher entſteht auch
hieraus eine vollkommne Verbindlich-
keit, und werden vollkommene Rechte
erworben (§. 687.).
§. 909.
Auf gleiche Weiſe wird erwieſen, daß zwi-
ſchen Eltern und Kindern der Erzie-
hung wegen gleichſam ein Vertrag
gemacht; und folglich unter ihnen eine
gewiſſe Geſellſchaft ſelbſt nach der Na-
tur aufgerichtet werde, welche die vaͤ-
terliche Geſellſchaft (ſocietas paterna) ge-
nannt wird. Und deswegen ſind die Ver-
bindlichkeiten und Rechte, welche die
Erziehung der Kinder betreffen, nicht
allein Pflichten, die von dem Geſetze
der Natur vorgeſchrieben worden;
ſondern ſie entſpringen gleichſam aus
einem Vertrage eben ſo, als wenn der-
ſelbe wuͤrcklich waͤre errichtet worden
(§. 687.). Die Erziehung der Kinder wird
auf zwiefache Weiſe betrachtet, theils in ſo
fern ſie beyde Ehegatten angehet, theils in
ſo weit ſie von den Eltern zum Nutzen der
Kinder zu bewerckſtelligen iſt. Wird ſie auf
die erſte Art betrachtet, ſo gehoͤrt ſie zur ehe-
lichen Geſellſchaft; im andern Falle aber zur
vaͤterlichen.
§. 910.
Weil die Eltern die freyen Handlungen der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 660. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/696>, abgerufen am 22.11.2024.
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