dern einerley Recht zu der Erbschaft ihrer Eltern.
§. 946.
Da zwischen Brüdern und SchwesternVon der Ehe mit Seiten- verwand- ten. keine Pflichten zu erdencken sind, als nur die- jenigen, deren Grund darinnen enthalten ist, daß sie von gemeinschaftlichen Eltern herkom- men; so kann man auch keine Pflichten an- geben, welche mit den Pflichten der Eheleu- te gegen einander nicht bestehen könnten, wie dieses zwischen Eltern und Kindern statt fin- det (§. 895.). Derowegen da die Ehe zwi- schen Brüdern und Schwestern von Natur nicht unerlaubt ist; so kann sie noch weniger zwischen den übrigen Seitenverwandten unerlaubt seyn. Es ist aber eine andere Frage, ob dergleichen E- hen aus Ursachen, die vom Staate herge- nommen werden, in einem wohleingerichteten Staat verboten werden sollen.
Das sechste Hauptstück.
Von der Knechtschaft und der herrschaftlichen Gesellschaft.
§. 947.
Die Knechtschaft(servitus) ist eineWas die Knecht- schaft sey. Unterwerfung, wodurch jemand zu beständiger Arbeit vor beständigen Unterhalt verbunden ist. Wer die Ar- beit zu leisten verbunden ist, heisset ein
Knecht
Von dem Erbrecht.
dern einerley Recht zu der Erbſchaft ihrer Eltern.
§. 946.
Da zwiſchen Bruͤdern und SchweſternVon der Ehe mit Seiten- verwand- ten. keine Pflichten zu erdencken ſind, als nur die- jenigen, deren Grund darinnen enthalten iſt, daß ſie von gemeinſchaftlichen Eltern herkom- men; ſo kann man auch keine Pflichten an- geben, welche mit den Pflichten der Eheleu- te gegen einander nicht beſtehen koͤnnten, wie dieſes zwiſchen Eltern und Kindern ſtatt fin- det (§. 895.). Derowegen da die Ehe zwi- ſchen Bruͤdern und Schweſtern von Natur nicht unerlaubt iſt; ſo kann ſie noch weniger zwiſchen den uͤbrigen Seitenverwandten unerlaubt ſeyn. Es iſt aber eine andere Frage, ob dergleichen E- hen aus Urſachen, die vom Staate herge- nommen werden, in einem wohleingerichteten Staat verboten werden ſollen.
Das ſechſte Hauptſtuͤck.
Von der Knechtſchaft und der herrſchaftlichen Geſellſchaft.
§. 947.
Die Knechtſchaft(ſervitus) iſt eineWas die Knecht- ſchaft ſey. Unterwerfung, wodurch jemand zu beſtaͤndiger Arbeit vor beſtaͤndigen Unterhalt verbunden iſt. Wer die Ar- beit zu leiſten verbunden iſt, heiſſet ein
Knecht
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Von dem Erbrecht.
dern einerley Recht zu der Erbſchaft
ihrer Eltern.
§. 946.
Da zwiſchen Bruͤdern und Schweſtern
keine Pflichten zu erdencken ſind, als nur die-
jenigen, deren Grund darinnen enthalten iſt,
daß ſie von gemeinſchaftlichen Eltern herkom-
men; ſo kann man auch keine Pflichten an-
geben, welche mit den Pflichten der Eheleu-
te gegen einander nicht beſtehen koͤnnten, wie
dieſes zwiſchen Eltern und Kindern ſtatt fin-
det (§. 895.). Derowegen da die Ehe zwi-
ſchen Bruͤdern und Schweſtern von
Natur nicht unerlaubt iſt; ſo kann ſie
noch weniger zwiſchen den uͤbrigen
Seitenverwandten unerlaubt ſeyn. Es
iſt aber eine andere Frage, ob dergleichen E-
hen aus Urſachen, die vom Staate herge-
nommen werden, in einem wohleingerichteten
Staat verboten werden ſollen.
Von der
Ehe mit
Seiten-
verwand-
ten.
Das ſechſte Hauptſtuͤck.
Von der Knechtſchaft und der
herrſchaftlichen Geſellſchaft.
§. 947.
Die Knechtſchaft (ſervitus) iſt eine
Unterwerfung, wodurch jemand zu
beſtaͤndiger Arbeit vor beſtaͤndigen
Unterhalt verbunden iſt. Wer die Ar-
beit zu leiſten verbunden iſt, heiſſet ein
Knecht
Was die
Knecht-
ſchaft ſey.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 683. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/719>, abgerufen am 22.11.2024.
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