Von der zusam- menge- setzten u. einfa- chen Ge- selischaft.
Eine zusammengesetzte Gesellschaft (societas composita) nennt man, die aus andern einfachen, oder weniger zusammengesetzten besteht; eine einfache Gesellschaft aber, deren Glieder eintzele Personen sind (individua physica).Die Glieder in zusammengesetzten Gesell- schaften sind also gantze Gesellschaften, welche wie moralische eintzele Personen be- trachtet werden (§. 96.).
§. 964.
Was das Haus ist.
Das Haus(domus) nennt man die aus der ehelichen, väterlichen und herrschaftlichen, oder wenigstens aus zwey von ihnen zusam- mengesetzte Gesellschaft. Jenes ist ein voll- kommenes(perfecta), dieses ein unvoll- kommenes Haus. Man nennt aber den Hausvater(paterfamilias), der in der ehe- lichen Gesellschaft der Mann, in der väter- lichen der Vater, in der herrschaftlichen der Herr genannt wird. Die Hausmutter aber (materfamilias), welche in der ehelichen Gesellschaft die Ehefrau, in der väterlichen die Mutter, in der herrschaftlichen die Haus- mutter genannt wird. Die Kinder und das Gesinde, in so fern diese als schlechtere Glie- der des Hauses sind, werden Hausgenos-
sen
III. Theil 1. Abth. 7. Hauptſtuͤck.
Das ſiebente Hauptſtuͤck.
Von dem Hauſe.
§. 963.
Von der zuſam- menge- ſetzten u. einfa- chen Ge- ſeliſchaft.
Eine zuſammengeſetzte Geſellſchaft (ſocietas compoſita) nennt man, die aus andern einfachen, oder weniger zuſammengeſetzten beſteht; eine einfache Geſellſchaft aber, deren Glieder eintzele Perſonen ſind (individua phyſica).Die Glieder in zuſammengeſetzten Geſell- ſchaften ſind alſo gantze Geſellſchaften, welche wie moraliſche eintzele Perſonen be- trachtet werden (§. 96.).
§. 964.
Was das Haus iſt.
Das Haus(domus) nennt man die aus der ehelichen, vaͤterlichen und herrſchaftlichen, oder wenigſtens aus zwey von ihnen zuſam- mengeſetzte Geſellſchaft. Jenes iſt ein voll- kommenes(perfecta), dieſes ein unvoll- kommenes Haus. Man nennt aber den Hausvater(paterfamilias), der in der ehe- lichen Geſellſchaft der Mann, in der vaͤter- lichen der Vater, in der herrſchaftlichen der Herr genannt wird. Die Hausmutter aber (materfamilias), welche in der ehelichen Geſellſchaft die Ehefrau, in der vaͤterlichen die Mutter, in der herrſchaftlichen die Haus- mutter genannt wird. Die Kinder und das Geſinde, in ſo fern dieſe als ſchlechtere Glie- der des Hauſes ſind, werden Hausgenoſ-
ſen
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III. Theil 1. Abth. 7. Hauptſtuͤck.
Das ſiebente Hauptſtuͤck.
Von dem Hauſe.
§. 963.
Eine zuſammengeſetzte Geſellſchaft
(ſocietas compoſita) nennt man, die
aus andern einfachen, oder weniger
zuſammengeſetzten beſteht; eine einfache
Geſellſchaft aber, deren Glieder eintzele
Perſonen ſind (individua phyſica). Die
Glieder in zuſammengeſetzten Geſell-
ſchaften ſind alſo gantze Geſellſchaften,
welche wie moraliſche eintzele Perſonen be-
trachtet werden (§. 96.).
§. 964.
Das Haus (domus) nennt man die aus
der ehelichen, vaͤterlichen und herrſchaftlichen,
oder wenigſtens aus zwey von ihnen zuſam-
mengeſetzte Geſellſchaft. Jenes iſt ein voll-
kommenes (perfecta), dieſes ein unvoll-
kommenes Haus. Man nennt aber den
Hausvater (paterfamilias), der in der ehe-
lichen Geſellſchaft der Mann, in der vaͤter-
lichen der Vater, in der herrſchaftlichen der
Herr genannt wird. Die Hausmutter
aber (materfamilias), welche in der ehelichen
Geſellſchaft die Ehefrau, in der vaͤterlichen
die Mutter, in der herrſchaftlichen die Haus-
mutter genannt wird. Die Kinder und das
Geſinde, in ſo fern dieſe als ſchlechtere Glie-
der des Hauſes ſind, werden Hausgenoſ-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 692. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/728>, abgerufen am 22.11.2024.
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