den eine Capitulation(capitulatio) genannt. Demnach ist die Capitulation ein Grund- gesetz (§. 984.), und man hat ihrer von nöthen, wenn die Herrschaft ein- geschränckt seyn soll (§. 983.); iedoch giebet es keine unveränderliche Grund- gesetze. Weil aber Verträge müssen gehal- ten werden (§. 438.); so darf ohne Ein- willigung dessen, mit welchem die Ca- pitulation getroffen worden, nichts in derselben geändert werden.
Das zweyte Hauptstück.
Von den verschiedenen Arten der Republick.
§. 990.
Von der Demo- eratie.
Wenn sich die Herrschaft bey dem gan- tzen Volcke befindet, so nennet man eine solche Art der Republick eine Democratie, oder Pöbelregiment(de- mocratiam, statum popularem). Weil die bürgerliche Freyheit eines Volcks(li- bertas civilis populi) darin bestehet, daß es in allen denen Handlungen, welche zur Be- förderung des gemeinen Bestens gehören, kei- nes andern Willen unterworffen ist; so besi- tzet das Volck in der Democratie die bürgerliche Freyheit, und ist nicht nur in Absicht auf andere Völcker (§. 977.), sondern auch in Absicht auf sich selbst frey.
§. 991.
III. Theil 2. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
den eine Capitulation(capitulatio) genannt. Demnach iſt die Capitulation ein Grund- geſetz (§. 984.), und man hat ihrer von noͤthen, wenn die Herrſchaft ein- geſchraͤnckt ſeyn ſoll (§. 983.); iedoch giebet es keine unveraͤnderliche Grund- geſetze. Weil aber Vertraͤge muͤſſen gehal- ten werden (§. 438.); ſo darf ohne Ein- willigung deſſen, mit welchem die Ca- pitulation getroffen worden, nichts in derſelben geaͤndert werden.
Das zweyte Hauptſtuͤck.
Von den verſchiedenen Arten der Republick.
§. 990.
Von der Demo- eratie.
Wenn ſich die Herrſchaft bey dem gan- tzen Volcke befindet, ſo nennet man eine ſolche Art der Republick eine Democratie, oder Poͤbelregiment(de- mocratiam, ſtatum popularem). Weil die buͤrgerliche Freyheit eines Volcks(li- bertas civilis populi) darin beſtehet, daß es in allen denen Handlungen, welche zur Be- foͤrderung des gemeinen Beſtens gehoͤren, kei- nes andern Willen unterworffen iſt; ſo beſi- tzet das Volck in der Democratie die buͤrgerliche Freyheit, und iſt nicht nur in Abſicht auf andere Voͤlcker (§. 977.), ſondern auch in Abſicht auf ſich ſelbſt frey.
§. 991.
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III. Theil 2. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
den eine Capitulation (capitulatio) genannt.
Demnach iſt die Capitulation ein Grund-
geſetz (§. 984.), und man hat ihrer
von noͤthen, wenn die Herrſchaft ein-
geſchraͤnckt ſeyn ſoll (§. 983.); iedoch
giebet es keine unveraͤnderliche Grund-
geſetze. Weil aber Vertraͤge muͤſſen gehal-
ten werden (§. 438.); ſo darf ohne Ein-
willigung deſſen, mit welchem die Ca-
pitulation getroffen worden, nichts in
derſelben geaͤndert werden.
Das zweyte Hauptſtuͤck.
Von den verſchiedenen Arten
der Republick.
§. 990.
Wenn ſich die Herrſchaft bey dem gan-
tzen Volcke befindet, ſo nennet man
eine ſolche Art der Republick eine
Democratie, oder Poͤbelregiment (de-
mocratiam, ſtatum popularem). Weil die
buͤrgerliche Freyheit eines Volcks (li-
bertas civilis populi) darin beſtehet, daß es
in allen denen Handlungen, welche zur Be-
foͤrderung des gemeinen Beſtens gehoͤren, kei-
nes andern Willen unterworffen iſt; ſo beſi-
tzet das Volck in der Democratie die
buͤrgerliche Freyheit, und iſt nicht nur
in Abſicht auf andere Voͤlcker (§. 977.),
ſondern auch in Abſicht auf ſich ſelbſt
frey.
§. 991.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 708. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/744>, abgerufen am 22.11.2024.
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