falls. Ja, weil den vornehmsten das Recht des Volckes zukommt; so stellen sie auch zusammen genommen das Volck vor. Derowegen da die bürgerliche Wür- de(dignitas civilis) nichts anders als ein Vorzug für andern Personen im gemeinen Wesen ist, welche nach denen einer Per- son zustehenden Rechten abgemessen werden muß; die vornehmsten aber erst zu- sammen genommen ihr Recht haben, was ein Monarche gantz alleine hat: so folget, daß die Würde des Monarchen grösser seyn müsse, als die Würde eines ieden ein- tzelnen unter den vornehmsten.
§. 993.
Von der vermisch- ten Re- publick.
Die Republick ist vermischt(respu- blica mixta), wenn sie in einigen Stücken mit der Monarchie, in einigen mit der Ari- stocratie, und in einigen mit der Democratie eine Aehnlichkeit hat, oder wenigstens an zweien Arten der Republick theil nimmet. So entstehet denn die vermischte Art einer Republick aus der Theilung der Herrschaft in ihre Machttheile (§. 983.) und deren Einschränckung (§. 980.). Wann nun aber beydes auf verschiedene Art geschehen kann; so können auch verschie- dene Arten von einer vermischten Re- publick angegeben werden, deren iede durch gewisse Grundgesetze zu bestim- men ist (§. 984.).
§. 994.
III. Theil 2. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
falls. Ja, weil den vornehmſten das Recht des Volckes zukommt; ſo ſtellen ſie auch zuſammen genommen das Volck vor. Derowegen da die buͤrgerliche Wuͤr- de(dignitas civilis) nichts anders als ein Vorzug fuͤr andern Perſonen im gemeinen Weſen iſt, welche nach denen einer Per- ſon zuſtehenden Rechten abgemeſſen werden muß; die vornehmſten aber erſt zu- ſammen genommen ihr Recht haben, was ein Monarche gantz alleine hat: ſo folget, daß die Wuͤrde des Monarchen groͤſſer ſeyn muͤſſe, als die Wuͤrde eines ieden ein- tzelnen unter den vornehmſten.
§. 993.
Von der vermiſch- ten Re- publick.
Die Republick iſt vermiſcht(respu- blica mixta), wenn ſie in einigen Stuͤcken mit der Monarchie, in einigen mit der Ari- ſtocratie, und in einigen mit der Democratie eine Aehnlichkeit hat, oder wenigſtens an zweien Arten der Republick theil nimmet. So entſtehet denn die vermiſchte Art einer Republick aus der Theilung der Herrſchaft in ihre Machttheile (§. 983.) und deren Einſchraͤnckung (§. 980.). Wann nun aber beydes auf verſchiedene Art geſchehen kann; ſo koͤnnen auch verſchie- dene Arten von einer vermiſchten Re- publick angegeben werden, deren iede durch gewiſſe Grundgeſetze zu beſtim- men iſt (§. 984.).
§. 994.
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III. Theil 2. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
falls. Ja, weil den vornehmſten das
Recht des Volckes zukommt; ſo ſtellen ſie
auch zuſammen genommen das Volck
vor. Derowegen da die buͤrgerliche Wuͤr-
de (dignitas civilis) nichts anders als ein
Vorzug fuͤr andern Perſonen im gemeinen
Weſen iſt, welche nach denen einer Per-
ſon zuſtehenden Rechten abgemeſſen
werden muß; die vornehmſten aber erſt zu-
ſammen genommen ihr Recht haben, was ein
Monarche gantz alleine hat: ſo folget, daß
die Wuͤrde des Monarchen groͤſſer ſeyn
muͤſſe, als die Wuͤrde eines ieden ein-
tzelnen unter den vornehmſten.
§. 993.
Die Republick iſt vermiſcht (respu-
blica mixta), wenn ſie in einigen Stuͤcken
mit der Monarchie, in einigen mit der Ari-
ſtocratie, und in einigen mit der Democratie
eine Aehnlichkeit hat, oder wenigſtens an
zweien Arten der Republick theil nimmet.
So entſtehet denn die vermiſchte Art
einer Republick aus der Theilung der
Herrſchaft in ihre Machttheile (§. 983.)
und deren Einſchraͤnckung (§. 980.).
Wann nun aber beydes auf verſchiedene Art
geſchehen kann; ſo koͤnnen auch verſchie-
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men iſt (§. 984.).
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 710. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/746>, abgerufen am 22.11.2024.
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