dern und eigenen Güther des Königes (bona regis privata, s. propria), welche zu seinem besondern Gebrauch ausgesetzt, oder auf irgend eine Art von ihm selbst angeschaf- fet worden sind. Daher lassen sich die be- sondern und öffentlichen Güther des Königes nicht in eine Masse bringen, und folglich gehören die königlichen kei- nesweges zu seiner Erbschaft (§. 916.). Ob also gleich ein Reich erbfolgsweise erhal- ten wird (§. 1011.); so folget doch der- jenige, welcher im Reiche folget, des- wegen nicht auch in den besondern Gü- thern des Königes, und wenn er sich von der Erbschaft loßsaget, so kann er im Reiche folgen, und ist nicht ver- pflichtet die Privatschulden seines Vor- fahren in der Regierung zu bezahlen.
§. 1013.
Von der Folge nach den Linien.
Eine Folge nach der Linie(successio linealis) ist, in welcher das Reich ununter- brochen in gerader Linie von einem auf den andern kommt, und man zu keiner nähern ü- bergehet, bis jene gantz erloschen ist. So werden denn in der Folge nach der Linie die Todten als Lebendige ange- sehen, und durch sie wird das Reich auf den gebracht, der noch lebet, und gehet es in eben der Linie immer von dem Zeugenden auf den Gezeugten: Wenn aber auf eine andere Linie über- gegangen werden soll, so kommt es
von
III. Theil 2. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
dern und eigenen Guͤther des Koͤniges (bona regis privata, ſ. propria), welche zu ſeinem beſondern Gebrauch ausgeſetzt, oder auf irgend eine Art von ihm ſelbſt angeſchaf- fet worden ſind. Daher laſſen ſich die be- ſondern und oͤffentlichen Guͤther des Koͤniges nicht in eine Maſſe bringen, und folglich gehoͤren die koͤniglichen kei- nesweges zu ſeiner Erbſchaft (§. 916.). Ob alſo gleich ein Reich erbfolgsweiſe erhal- ten wird (§. 1011.); ſo folget doch der- jenige, welcher im Reiche folget, des- wegen nicht auch in den beſondern Guͤ- thern des Koͤniges, und wenn er ſich von der Erbſchaft loßſaget, ſo kann er im Reiche folgen, und iſt nicht ver- pflichtet die Privatſchulden ſeines Vor- fahren in der Regierung zu bezahlen.
§. 1013.
Von der Folge nach den Linien.
Eine Folge nach der Linie(ſucceſſio linealis) iſt, in welcher das Reich ununter- brochen in gerader Linie von einem auf den andern kommt, und man zu keiner naͤhern uͤ- bergehet, bis jene gantz erloſchen iſt. So werden denn in der Folge nach der Linie die Todten als Lebendige ange- ſehen, und durch ſie wird das Reich auf den gebracht, der noch lebet, und gehet es in eben der Linie immer von dem Zeugenden auf den Gezeugten: Wenn aber auf eine andere Linie uͤber- gegangen werden ſoll, ſo kommt es
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III. Theil 2. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
dern und eigenen Guͤther des Koͤniges
(bona regis privata, ſ. propria), welche zu
ſeinem beſondern Gebrauch ausgeſetzt, oder
auf irgend eine Art von ihm ſelbſt angeſchaf-
fet worden ſind. Daher laſſen ſich die be-
ſondern und oͤffentlichen Guͤther des
Koͤniges nicht in eine Maſſe bringen,
und folglich gehoͤren die koͤniglichen kei-
nesweges zu ſeiner Erbſchaft (§. 916.).
Ob alſo gleich ein Reich erbfolgsweiſe erhal-
ten wird (§. 1011.); ſo folget doch der-
jenige, welcher im Reiche folget, des-
wegen nicht auch in den beſondern Guͤ-
thern des Koͤniges, und wenn er ſich
von der Erbſchaft loßſaget, ſo kann er
im Reiche folgen, und iſt nicht ver-
pflichtet die Privatſchulden ſeines Vor-
fahren in der Regierung zu bezahlen.
§. 1013.
Eine Folge nach der Linie (ſucceſſio
linealis) iſt, in welcher das Reich ununter-
brochen in gerader Linie von einem auf den
andern kommt, und man zu keiner naͤhern uͤ-
bergehet, bis jene gantz erloſchen iſt. So
werden denn in der Folge nach der
Linie die Todten als Lebendige ange-
ſehen, und durch ſie wird das Reich
auf den gebracht, der noch lebet, und
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dem Zeugenden auf den Gezeugten:
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 726. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/762>, abgerufen am 22.11.2024.
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